Was heißt dieser Satz im Kaufvertrag? ÜBERSCHÜSSE AUS NEBENKOSTENVORAUSZAHLUNGEN

12. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
so384270-33
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 0x hilfreich)
Was heißt dieser Satz im Kaufvertrag? ÜBERSCHÜSSE AUS NEBENKOSTENVORAUSZAHLUNGEN

Guten Tag!

Der Käufer hat dem Verkäufer bei Besitzübergang die Unterlagen und ÜBERSCHÜSSE AUS NEBENKOSTENVORAUSZAHLUNGEN für das laufende Abrechnungsjahr zu übergeben.

was sagt dieser Satz in Bezug auf diese ÜBERSCHÜSSE AUS NEBENKOSTENVORAUSZAHLUNGEN?

Danke für Hilfe!!

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4482x hilfreich)

Der Käufer tritt mit dem Kauf in alle Rechte und Pflichten des Vermieters ein.

Nehmen wir an, der wirtschaftliche Übergabe findet am 1.7.2017 statt und es wird gegenüber dem Mieter pro Kalenderjahr eine Nebenkostenabrechnung erstellt. Nehmen wir weiter an, es wurde noch keine Abrechnung für 2016 (und logischerweise auch noch nicht für 2017) erstellt. Dann muss der neue Eigentümer die Abrechnung für 2016 und 2017 komplett erstellen. Dazu benötigt er vom alten Eigentümer nicht nur die entsprechenden Unterlagen. Er sollte auch die entsprechenden Nebenkostenzahlungen erhalten, wenn er dem Mieter ein Guthaben erstatten muss. Genau in der Richtung geht vermutlich dieser Passus.

Ich finde den übrigens so alleine nicht passend. Besser wäre es zusätzlich festzulegen, dass der alte Eigentümer zumindest noch die Abrechnung für das Abrechnungsjahr zu erstellen und gegenüber dem Mieter zu verantworten hat, welches mit dem neuen Eigentümer nicht zu tun hat.

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#2
 Von 
so384270-33
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

Danke für die Mühe und die Hilfe. Es geht lediglich um die ÜBERSCHÜSSE aus Nebenkostenvorauszahlung.
Die NK-Vorauszahlung wurde schon an die Verwaltung in Form des Hausgeldes entrichtet. Denke nicht das diese NK-Vorauszahlung "nochmal" an den neuen Eigentümer entrichtet werden muss.

Denke es ist damit gemeint das wenn ein Mieter - warum auch immer - mehr als vertraglich vereinbart an NK Voraisuahlung an den Mieter geleistet hätte. Völlig überflüssig dieses Passus meine ich allerdings.

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#3
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

dritte Meinung ;)
Überschüsse ist schon richtig, weil es zwei Arten von Nebenkostenvorauszahlungen gibt
1) vereinnahmte (vom Mieter)
2) verausgabte (an die Versorger)
Der Saldo daraus ist der Überschuss (oder ein Defizit)

Für mich klingt das nach einem (ziemlich blöden) Standardtext eines Notars, der sich überhaupt nicht über die Gegebenheiten (externe Verwaltung der Nebenkosten) informiert hat. Zudem heissen die Nebenkosten offiziell seit langem Betriebskosten.

Aber grundsätzlich ist das schon richtig so, weil ja derjenige, der zum Ende der Abrechnungsperiode Eigentümer ist, gegenüber dem Mieter zur Abrechnung verpflichtet ist (und eine etwaige Differenz vom Mieter erhält bzw. an diesen auszahlt).

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#4
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Fragen zum Kaufvertrag beantwortet gerne der Notar, der ihn erstellt hat.

Ansonsten schließe ich mich Lolle an, das scheint ein Standardtext zu sein, der bei Eigentumswohnungen - wegen der Verpflichtung Hausgeld zu zahlen- nicht wirklich passt.

Überschüsse könnten z.B. sonst sein : die Wohngebäudeversicherung wird nur jährlich im Oktober bezahlt, dann wären in der Kostenart bisher Überschüsse angefallen, da die Vorauszahlungen hierfür noch nicht verbraucht sind- passt aber nicht bei ETWs.

Zitat (von cauchy):
Dann muss der neue Eigentümer die Abrechnung für 2016 und 2017 komplett erstellen.

Der Traum eines jeden Mieters. Vor allem wenn der neue Eigentümer die 2016er Abrechnung erst im Dezember 2017 macht und eine horrende Nachzahlung fordert. BGH, 03.12.2003 - VIII ZR 168/03

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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