Nehmen wir an, Person B wolle A z.B. wg. Beleidigung o.Ä. anzeigen. Die Frist von 3 Monaten ist jedoch verstrichen, sodass die StA das Verfahren wohl einstellen wird. Nun die Frage: Wie reagiert die Polizei? Nimmt die Polizei dann überhaupt die Ermittlungen auf u. läd Person A zum Verhör oder bearbeitet die Polizei den Fall erst gar nicht?
-- Editier von Suomi91 am 23.05.2017 08:12
Strafantrag nicht fristgerecht
23. Mai 2017
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Frage vom 23. Mai 2017 | 08:12
Von
Status: Frischling (46 Beiträge, 0x hilfreich)
Strafantrag nicht fristgerecht
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#1
Antwort vom 23. Mai 2017 | 09:17
Von
Status: Unbeschreiblich (30226 Beiträge, 9523x hilfreich)
Beleidigung ist ein absolutes Antragsdelikt. Da wird die StA nicht nur "wohl" einstellen, sondern muss einstellen.
Zitat:Nun die Frage: Wie reagiert die Polizei?
Hellsehen können wird nicht. Wenn die Polizei den Fristablauf direkt bemerkt wird sie sich wohl mit der StA kurzschliessen, die dann einen Nichteröffnungsbescheid nach § 152(2) - Umkehrschluss- raushauen wird. Wenn die Polizei es nicht bemerkt, wird sie den Beschuldigten laden oder ihm einen Anhörungsbogen zusenden.
#2
Antwort vom 26. Mai 2017 | 11:53
Von
Status: Frischling (46 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:
Wenn die Polizei den Fristablauf direkt bemerkt wird sie sich wohl mit der StA kurzschliessen, die dann einen Nichteröffnungsbescheid raushauen wird. Wenn die Polizei es nicht bemerkt, wird sie den Beschuldigten laden oder ihm einen Anhörungsbogen zusenden.
Danke für die Antwort.
Nun zu einer etwas komplizierteren Fallannahme:
Man nehme an, es bestehe der Verdacht, dass Person A über Person B schon vor ca. einem halben Jahr unwahre bzw. nicht beweisbare Tatsachen gegenüber anderen Personen behauptet habe oder auch Beleidigungen ausgesprochen habe, die Person B öffentlich herabwürdigen würden. Person B erhalte nach einem halben Jahr ein Schreiben von Person A, aus welchem eindeutig hervorgehe, dass A tatsächlich B für Dinge beschuldigt, die B nie getan hat oder ihm nicht nachzuweisen seien. Dieses Schreiben würden aber gleichzeitig auch noch andere Personen erhalten, sodass die "üble Nachrede" nun schriftlich erfolgt ist und daher der anfängliche Verdacht erhärtet wird.
Wie verhält es sich nun mit der Frist? B sah vor einem halben Jahr zwar noch keinen Anlass zur Anzeige, aber nachdem der Verdacht sich nun erhärtet habe und der Tatbestand schriftlich erfolgt sei, möchte B nun Anzeige erstatten und als "Tatzeitpunkt" das Datum angeben, an welchem der Tatbestand schriftlich erfolgte, was für B die "Haupttat" darstellt. B möchte aber nichtsdestotrotz in der Anzeige darauf verweisen, dass A bereits vor ca. einem halben Jahr möglicherweise anderen Personen von den angeblichen Vorgängen durch B berichtet haben könnte.
Wie ist diese Angelegenheit nun hinsichtlich der dreimonatigen Frist einzuordnen?
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#3
Antwort vom 26. Mai 2017 | 17:45
Von
Status: Unbeschreiblich (30226 Beiträge, 9523x hilfreich)
Wenn die Schreiben den Tatbestand (erneut) erfüllen, beginnt auch die Frist erneut.
Im Übrigen beginnt die Frist ohnehin erst mit Kenntnis von Tat und Täter.
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