Ebay Problemfall - ungültigen Zalando-Gutschein gekauft

20. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
MrJOKER
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Ebay Problemfall - ungültigen Zalando-Gutschein gekauft

Hallo,

ich habe in Juli 2016 einen Zalando-Gutschein bei Ebay für 300€ gekauft und einen Gutschein erhalten. Erst nachdem ich den Gutschein erhalten habe, hat sich herausgestellt, dass es ein Mitarbeiter-Gutschein ist. Das wurde in der GS-Beschreibung nicht erwähnt. Somit war der Gutschein nicht übertragbar und nach Absprache mit dem Verkäufer habe ich den GS gleich zurück geschickt. Der versicherte Brief wurde nicht angenommen und auf weitere E-Mails hat der Verkäufer nicht reagiert.

Der eBay-Käuferschutz und der Paypal-Käuferschutz waren hilfslos. Bei Gutscheinen greifen sie nicht. Zu dem Zeitpunkt habe ich versucht die Gültigkeit des Gutscheines zu testen und der Gutschein war ungültig.

Dann habe ich eine Online-Anzeige bei der Polizei erstattet. Es hat ewig gedauert und im Endeffekt nichts gebracht. Vor kurzem habe ich ein Schreiben von der Polizei erhalten. Das Verfahren wurde eingestellt, da nach Meinung des Staatsanwaltes kein hinreichender Tatverdacht bezüglich einer Betrugshandlung seitens Beschuldigten besteht. Angeblich wusste Verkäufer nichts davon, dass der GS nicht übertragbar ist und seine Kollegen haben ihre Gutscheine auch an Dritte problemlos weitergegeben. Die GS wurden auch veräußert. Dort stand unter anderem, dass Zalando den GS deaktiviert hat.

Die eigentliche Frage lautet - macht es Sinn, ein Mahnverfahren zu starten? Oder habe ich dann im schlechtesten Fall (vor Gericht) schlechte Karten und muss auch noch die Gerichtskosten usw. selbst bezahlen? Ich habe leider keine Rechtsschutzversicherung. Was würde es kosten?

Was müsste ich noch genau beweisen? Ich habe jetzt sogar einen Brief vom Staatsanwalt, in dem die Geschichte noch mal aus einer anderen Perspektive betrachtet wurde. Auch Ergebnisse der Vernehmung sind im Brief beschrieben. Zivilrechtliche Ansprüche werden durch diesen Bescheid nicht berührt. Prinzipiell würde man davon ausgehen, dass allein die Vorlage dieses Briefes dem Richter ausreichen sollte. Etwa nicht?

Was müsste ich noch genau beweisen? Ich habe jetzt sogar einen Brief vom Staatsanwalt, in dem die Geschichte noch mal aus einer anderen Perspektive betrachtet wurde. Auch Ergebnisse der Vernehmung sind im Brief beschrieben. Zivilrechtliche Ansprüche werden durch diesen Bescheid nicht berührt. Prinzipiell würde man davon ausgehen, dass allein die Vorlage dieses Briefes dem Richter ausreichen sollte. Etwa nicht?

Herzlichen Dank für Eure Erfahrungen, Meinungen und Ideen.

Viele Grüße

-- Editier von MrJOKER am 20.05.2017 17:41

Problem bei eBay und Co?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 404x hilfreich)

In der Sache würde ich mir nicht die schlechtesten Karten ausrechnen. Problematisch könnte viel die Durchsetzung sein - ist beim Gegner überhaupt etwas zu holen? Wird er ohne gerichtliches Verfahren einlenken oder nicht und würde ich das notfalls durchziehen? Mit oder ohne Anwalt (weiterem Kostenrisiko)?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
MrJOKER
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort.

Ob da etwas zu holen ist, weiß ich natürlich nicht. Ich vermute schon. Es geht ja nur um 300€.

Eigentlich gehe ich davon aus, dass dem Gegner die nachteilige Situation klar geworden ist. Prinzipiell hätte ich nichts dagegen, dass der Fall vor Gericht landet. Mich würde dann interessieren, ob ich auch ordentliche Beweismittel habe? Der Schriftverkehr und die Verkaufsanzeige sind als Screenshots gespeichert und zum Teil durch den Polizeibrief bzw. das Ermittlungsverfahren und anschließende Vernehmung bestätigt. Sind das ausreichende Beweise? Wenn das so ist, dann spricht ja nichts dagegen, es komplett durchzuziehen. Oder sehe ich das falsch?

Was würde eigentlich ein Anwalt in dem Fall ungefähr kosten? Wenn ich gewinnen sollte, übernimmt der Gegner auch die Anwaltskosten, oder? Soweit ich weiß, ist Gerichtsstand der Wohnort des Antraggegeners. Also ein Anwalt würde sich allein durch die von mir gesparte Reisekosten lohnen. Wäre es überhaupt möglich/sinnvoll, in dem Fall vor Gericht ohne Anwalt zu agieren?

-- Editiert von MrJOKER am 21.05.2017 11:27

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Hallo,

also zu den Kosten, da mach dir doch bitte die Mühe das mal selber in einem der vielen online verfügbaren Kostenrechner einzugeben ;)

Zitat:
Sind das ausreichende Beweise?
Das wird das jehweilige Gericht entscheiden.

Zitat:
Wenn ich gewinnen sollte, übernimmt der Gegner auch die Anwaltskosten, oder?
Nur wenn dieser dann auch zahlungsfähig ist.

DU musst erstmal deinen Anwalt vorab bezahlen, ebenso auch das Gericht. Bevor du nicht die Gerichtskosten vorab bezahlst passiert dort gar nichts. Dann kann es sich um Wochen, Monate oder noch länger hinziehen, bis es mal zu einer Gerichtsverhandlung kommt.
Gewinnst du, kannst du die Kosten von deinem Gegner zurückfordern. Verlierst du, bleibst du auf den Kosten sitzen und darfst dann noch die Kosten für den Anwalt des Gegners übernehmen.
Bei einem Vergleich oder einer quotelung wird entsprechend auch bezüglich der Kosten gequotelt.

Bei einem Sieg, muss der Gegner auch erstmal zahlungsfähig sein, ist er das nicht, hast du zwar erstmal gewonnen, aber trotzdem viel Geld ausgegeben...


2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
MrJOKER
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Info.

Falls ich gewinnen sollte und der Gegner zahlungsunfähig ist, wer und wie holt mein Geld von ihm?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119547 Beiträge, 39739x hilfreich)

Als erstes würde ich vom Verkäufer nochmals per Fristsetzeung die Rückzahlung fordern, mit Zahlungsfrist nach Datum (14 Tage mindestens) und mit Zustellnachweis.



Zitat (von MrJOKER):
Falls ich gewinnen sollte und der Gegner zahlungsunfähig ist, wer und wie holt mein Geld von ihm?

Niemand logischerweise. Wie will man was holen das nicht existiert?

Aber mit Titel hat man ja mindestens 30 Jahre Zeit, das einzutreiben (bzw. es zu versuchen).



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Als erstes würde ich vom Verkäufer nochmals per Fristsetzeung die Rückzahlung fordern, mit Zahlungsfrist nach Datum (14 Tage mindestens) und mit Zustellnachweis.


Und nach Fristablauf Mahnbescheid beantragen. Kann man auch selber.

0x Hilfreiche Antwort

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