Hallo Zusammen,
leider konnte ich auf meine Frage bisher keine Antwort in den Tiefen des Internets finden. Es geht um folgendes Problem:
Mein WG-Mitbewohner (Hauptmieter der Wohnung) möchte im Oktober für seinen Master (= min. 2 Jahre) wegziehen. Trotzdem möchte er sich das Anrecht auf die aktuelle Wohnung vorbehalten, falls er im Anschluss wieder zurückzieht, und das Zimmer in der Zeit nur untervermieten, was für mich natürlich blöd ist, da ich die Wohnung gerne für eigene Zwecke nutzen möchte.
Gibt es für mich irgendeine rechtliche Möglichkeit, den Mietvertrag
zu übernehmen (falls der Vermieter zustimmt selbstverständlich), oder darf der Hauptmieter die Wohnung über so lange Zeiträume komplett untervermieten? Kann man als Untermieter in so einem Fall irgendwie Bedarf anmelden?
Für jegliche hilfreiche Antwort bin ich sehr dankbar!
Liebe Grüße,
Peter.
WG: Hauptmieter zieht für Studium aus, möchte sein Zimmer untervermieten. Habe ich als Untermieter d
16. Mai 2017
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Frage vom 16. Mai 2017 | 13:13
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
WG: Hauptmieter zieht für Studium aus, möchte sein Zimmer untervermieten. Habe ich als Untermieter d
Fragen zur Miete?
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#1
Antwort vom 16. Mai 2017 | 13:34
Von
Status: Bachelor (3201 Beiträge, 1445x hilfreich)
Zitatoder darf der Hauptmieter die Wohnung über so lange Zeiträume komplett untervermieten? :
Ohne Zustimmung des Vermieters darf er die komplette Wohnung gar nicht weiter vermieten.
Allerdings macht die evtl. fehlende Zustimmung den Vertrag nicht unwirksam.
ZitatKann man als Untermieter in so einem Fall irgendwie Bedarf anmelden? :
Nein.
#2
Antwort vom 16. Mai 2017 | 13:39
Von
Status: Student (2594 Beiträge, 994x hilfreich)
Zitat:Zitatoder darf der Hauptmieter die Wohnung über so lange Zeiträume komplett untervermieten? :
Ohne Zustimmung des Vermieters darf er die komplette Wohnung gar nicht weiter vermieten.
Allerdings macht die evtl. fehlende Zustimmung den Vertrag nicht unwirksam.
ZitatKann man als Untermieter in so einem Fall irgendwie Bedarf anmelden? :
Nein.
Wobei in so einem Fall die Zustimmung für den Hauptmieter definitiv gegeben werden muss. Siehe auch das damalige Urteil, als ein Pärchen für paar Jahre ins Ausland ging...
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#3
Antwort vom 16. Mai 2017 | 13:47
Von
Status: Bachelor (3201 Beiträge, 1445x hilfreich)
ZitatWobei in so einem Fall die Zustimmung für den Hauptmieter definitiv gegeben werden muss. :
Nicht für Untervermietung der kompletten Wohnung.
§ 553
Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte
(1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen.
ZitatSiehe auch das damalige Urteil, als ein Pärchen für paar Jahre ins Ausland ging... :
Wo kann man das sehen?
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