Verlängerung Beweißlastumkehr? Auto wochenlang in Werkstatt

16. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
Markus R.
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 7x hilfreich)
Verlängerung Beweißlastumkehr? Auto wochenlang in Werkstatt

Hallo zusammen,

da ich zur Zeit nicht so recht weiter weiß, wollte ich mal hier um Tipps und Meinungen bitte. Schon vorab vielen dank an Alle, die sich den Text durchlesen werden.


Am 15.02.2017 haben wir den Kaufvertrag über ein gebrauchtes Fahrzeug (Opel Insignia OPC, EZ 01.2012 und 66tkm) unterschrieben. Gekauft wurde das Fahrzeug bei einem Opel Händler, einer Kette mit mehreren Filialen. Das Fahrzeug war erst frisch eingetroffen und sollte optisch und technisch noch aufbereitet werden. Abholung war dann am 03.03.2017.

Kurz nach der Abholung traten weitere Probleme auf, die Sitzheizung auf der Fahrerseite funktioniert nicht richtig, der Auslasskrümmer ist undicht und macht laute Geräusche im kalten Zustand und das Fahrzeug sprang irgendwann nur noch schlecht an und meldete „Fahrzeug demnächst warten lassen".

Am 10.04. brachte ich das Fahrzeug in die Werkstatt und kurz vor Ankunft erschien eine neue Fehlermeldung „Hinterachse / Allrad prüfen lassen". Die Werkstatt behielt das Fahrzeug da und ich bekam ein Ersatzfahrzeug (Renault Clio). Ein Paar Tage später kam der Anruf, dass die Hinterachse getauscht werden muss. Wieder ein paar Tage später dann die Info, dass die neue Hinterachse leider undicht wäre. Auf meine Nachfrage, wie es um die anderen Fehler steht, bekam ist nur die Aussage des Servicemitarbeiters, dass erstmal nur die Hinterachse gemacht werden würde, für die restlichen Fehler müsste man dann separate Termine vereinbaren.

Daraufhin ist mir der Kragen geplatzt und ich habe am 01.05. eine Mail mit der Bitte um komplette Mängelbeseitigung geschrieben. Zu diesem Zeitpunkt war das Fahrzeug bereits seit 3 Wochen in der Werkstatt. Ich setzte die Frist zur Beseitigung aller Mängel auf den 15.05.17 fest. Zu diesem Tag wäre das Fahrzeug genau 5 Wochen in der Werkstatt gewesen.

Gestern, also am 15.05. erhielt ich den Anruf, dass das Fahrzeug noch nicht fertig ist. Die neue Hinterachse wäre schon von Werk an defekt gewesen, weswegen ein Garantieantrag bei Opel gestellt und noch eine weitere neue Hinterachse bestellt werden musste. Diese ist wohl inzwischen auch verbaut. Da zur Reparatur des Krümmers der Motor ausgebaut werden muss, konnten keine weiteren Test durchgeführt werden und da der zuständige Mechaniker einige Tage krank war, wäre der Motor noch nicht wieder verbaut. Dies soll jetzt bis Mittwoch den 17.05. erledigt sein, danach müsste man eine ausgiebige Testfahrt machen. Ich würde dann am Donnerstag den 18.05. wieder angerufen werden, wie es mit dem Fahrzeug aussieht.

Zu dem Zeitpunkt wird die Sitzheizung aber wohl immer noch defekt sein und ich möchte mein Auto nicht wieder haben, bevor auch wirklich alles beseitigt ist. Und ich befürchte auch, dass der Fehler „Fahrzeug demnächst warten" auch wieder kommen wird, da hier angeblich auch nichts festgestellt und repariert wurde.

Was soll ich nun machen? Eine zweite Frist bis zum 22.05. oder später setzen? Fahrzeug wäre dann 6 Wochen in der Werkstatt gewesen und damit länger in der Werkstatt als es überhaupt von uns gefahren wurde. Wie schaut es mit Minderung oder Rücktritt oder sonstigen Rechten aus? Vielleicht kommt ja auch eine kostenlose Inspektion in Frage?

Wie schaut es mit der Beweißlastumkehr aus? Verlängert sich diese um die Dauer des Werkstattaufenthalts? Es fehlen ja immerhin mindestens 1,5 Monate in denen wir das Fahrzeug nicht fahren und testen konnten.

Für Tipps wäre ich dankbar.

Danke und Gruß
Markus

-- Editier von Markus R. am 16.05.2017 15:39

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von Markus R.):
ich habe am 01.05. eine Mail

Den Zugang könnte man jetzt wie genau nachweisen?


Fall der Zugang beweisbar wäre, dann könnte man jetzt mal den Rücktritt erklären. Ich würde abwarten, wenn Donnerstag noch Mängel da sind, würde ich den Rücktritt erklären.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Markus R.
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 7x hilfreich)

Ich habe eine Lesebestätigung von einem der Geschäftsführer erhalten. Ansonsten hat mich der Servicemitarbeiter fast nur telefonisch kontaktiert. Aber er hat die Mail auch in Kopie erhalten und wäre angeblich voll auf meiner Seite. Aber das bringt mir mein Auto auch nicht zurück

Mich ärgert eigentlich am meisten, dass eben 1,5 Monate der Beweislastumkehr für die Katz sind. Das entspricht ja schon einem Viertel der 6 Monate.

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#3
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10684 Beiträge, 4205x hilfreich)

Zitat (von Markus R.):
Und ich befürchte auch, dass der Fehler „Fahrzeug demnächst warten" auch wieder kommen wird, da hier angeblich auch nichts festgestellt und repariert wurde.


Da gibt es nichts festzustellen, denn das ist keine Fehlermeldung, sonder der Hinweiß der Bordelektronik, dass der regelmäßige Service (Inspektion) fällig wird.
Nach meiner Info hätte der bei 60 tkm gemacht werden sollen

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#4
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Zitat (von Markus R.):
Wie schaut es mit der Beweißlastumkehr aus? Verlängert sich diese um die Dauer des Werkstattaufenthalts? Es fehlen ja immerhin mindestens 1,5 Monate in denen wir das Fahrzeug nicht fahren und testen konnten.


Es gibt bestimmte Umstände, unter denen die Beweislastumkehr neu beginnt. Für das, was du beschrieben hast, dürfte aber ein anderer Punkt noch interessanter sein: für die Beweislastumkehr kommt es auf den Zeitpunkt an, in welchem sich der Mangel gezeigt hat. Und solange das unstreitig ist, greift auch im Übrigen die Beweislastumkehr (..dass die Kaufsache von Beginn an mangelhaft war).

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#5
 Von 
Markus R.
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Da gibt es nichts festzustellen, denn das ist keine Fehlermeldung, sonder der Hinweiß der Bordelektronik, dass der regelmäßige Service (Inspektion) fällig wird. Nach meiner Info hätte der bei 60 tkm gemacht werden sollen


Nein, das ist nicht die Meldung zur nächsten Inspektion, sondern die Meldung, dass ein Fehler vorliegt. Inspektion wurde in 10/2016 durch Vorbesitzer und dann nochmal nach Kauf in 02/2017 vom Autohaus erledigt.

Hier liegt definitiv ein Fehler vor, der Wagen springt ja auch zeitweise nur schlecht an und dann leuchtet auch die hin und wieder die Abgaskontrollleuchte für ein paar Tage.

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#6
 Von 
Markus R.
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
Zitat (von Markus R.):
Wie schaut es mit der Beweißlastumkehr aus? Verlängert sich diese um die Dauer des Werkstattaufenthalts? Es fehlen ja immerhin mindestens 1,5 Monate in denen wir das Fahrzeug nicht fahren und testen konnten.


Es gibt bestimmte Umstände, unter denen die Beweislastumkehr neu beginnt. Für das, was du beschrieben hast, dürfte aber ein anderer Punkt noch interessanter sein: für die Beweislastumkehr kommt es auf den Zeitpunkt an, in welchem sich der Mangel gezeigt hat. Und solange das unstreitig ist, greift auch im Übrigen die Beweislastumkehr (..dass die Kaufsache von Beginn an mangelhaft war).


Mir geht es hier mehr um "neue" Fehler und Probleme. Wer weiß was noch auftauchen wird in Zukunft und da fehlen nun einfach 1,5 Monate.

Was halt auch sehr schade ist, dass ich durch den ganzen Hick-Hack gar keine Lust mehr habe auf dieses Fahrzeug *grrrr*

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#7
 Von 
Markus R.
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 7x hilfreich)

Wären denn jetzt schon alle Bedingungen geben für einen Rücktritt? Oder muss man nochmals eine Frist setzten? Die Aussage bis kommenden Donnerstag war natürlich auch nur telefonisch, so wie immer. Bedarf es einer 2. Frist um Recht auf Rücktritt zu haben? Fahrzeug wurde etwa 2tkm von uns gefahren von Kauf bis Verbringung in die Werkstatt.

Die Werkstatt ist ja zumindest willig die Schaden zu beseitigen, benötigt aber halt einfach unendlich lange dafür. Das Mitarbeiter auch mal krank sein können ist mir schon bewusst, aber das ist ein großes Autohaus mit einer riesigen Werkstatt und da rennt auch mehr als nur ein Mechaniker rum.

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#8
 Von 
Markus R.
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 7x hilfreich)

Soooo, heute kam der versprochene Anruf der Werkstatt: Die 2. neue Hinterachse ist auch fehlerhaft und Fahrzeug muss weiterhin in der Werkstatt bleiben. Nach den restlichen Wehwehchen hab ich gar nicht gefragt, mir geht es nur noch auf den Sack...

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#9
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Markus R.):
Nach den restlichen Wehwehchen hab ich gar nicht gefragt, mir geht es nur noch auf den Sack...

Das ist verständlich.
Bisher habe ich nichts von einer Fristsetzung gelesen.
Man sollte jetzt dem Händler schriftlich eine Frist setzen (14 Tage), alle Mängel zu beheben. Ansonsten fordert man die Rückabwicklung des Kaufvertrages.
Entweder liegt es am Hersteller oder Händler, mein Vertrauen wäre auch weg.

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#10
 Von 
Markus R.
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 7x hilfreich)

Ja, es gab eine Fristsetzung. Am 01.05.17 wurde per Mail eine Frist bis zum 15.05.17 gesetzt. Nachweisbar mit Lesebestätigung der Email durch einen der Geschäftsführer.

Haben noch am Abend des 18.05. eine Mail an die Geschäftsführung und den Servicemitarbeiter geschickt, mit Bitte um Austausch des kleinen Ersatzwagens durch einen der Fahrzeugkategorie entsprechenden Fahrzeugs zum gekauften Fahrzeug.

Info an die Personen, dass der Werkstattwagen regelmäßig Öldruckverlust meldet.

Keine Rückmeldung (aber wieder Lesebestätigung) an den darauf folgenden Tagen. Am 22.05.17 wurde nun auf Grund der Ignoranz der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Am nächsten Tag (heute) erfolgte ein Anruf durch den Verkaufsleiter, welcher aber noch zurück gerufen werden muss.

Da uns das "neue" Fahrzeug von Anfang an nur Ärger bereitet hat, können wir uns auch nicht mehr darüber freuen, zudem ist das Vertrauen in den Händler bzw. die Art der Reklamationsabwicklung weg. So schwer es uns auch fällt, aber das Fahrzeug möchten wir definitiv nicht mehr haben.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von Markus R.):
Am 22.05.17 wurde nun auf Grund der Ignoranz der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.

Auch mit Zustellnachweis?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#12
 Von 
Markus R.
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 7x hilfreich)

Ja, auch hier gab es eine Lesebestätigung vom Geschäftsführer.

Der hat nun die Angelegenheit an seinen Verkaufsleiter für Gebrauchtwagen übertragen und dieser hat mich kontaktiert. Sie würden den Clio sofort gegen einen entsprechenden Vorführwagen tauschen und auch ein Angebot unterbreiten um unsere Entscheidung nochmals zu überdenken.

Er wird die Kaufpreisminderung noch mit der Geschäftsführung abstimmen und sich dann wieder melden.

Hab ihm aber auch klar gesagt, dass wir eigentlich keine Lust mehr auf das Fahrzeug und das ganze Theater haben und einfach nur noch unser Geld haben möchten. Er schickt uns morgen das Angebot zu und wir sollen es uns in Ruhe überlegen.

Inzwischen wäre auch die 3. Hinterachse eingetroffen und er würde die weitere Reparatur des Fahrzeugs mit verfolgen.

Er hat aber auch in allen Punkten zugestimmt, dass es eine wahre Odyssee war, um überhaupt erstmal an diesen Punkt zu kommen. Bei dem Vorfall wäre er ganz klar auf meiner Seite. Bla bla bla halt um den Kunden das zu geben was er erstmal hören möchte.

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#13
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)
Signatur:

"Valar Morghulis"

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#14
 Von 
Markus R.
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 7x hilfreich)

Guten Morgen,

inzwischen ist es soweit, dass uns das Autohaus aus Kulanz die Rücknahme des KFZ angeboten hat. Sie würden jedoch 1.000 € vom Kaufpreis einbehalten für ihre Unkosten und den Wertverlust durch einen weiteren Halter.

Das Autohaus ist auf dem Standpunkt, dass keine Gründe für einen Rücktritt vorliegen. Bei den beiden fehlgeschlagenen Nachbesserungen war das Fahrzeug immer in der Werkstatt gewesen, daher zähle das nicht. Man müsse das Fahrzeug schon dazwischen immer abgeholt und wieder defekt gebracht haben.

Außerdem wäre unser Rücktritt zu spät eingereicht worden, als das Fahrzeug schon repariert war. Wir hatten am 22.05. per mail den Rücktritt erklärt und am 24.05. wäre das Fahrzeug angeblich abholbereit gewesen. Den Rücktritt hatten wir auch noch offiziell per Brief am 28.05. beim Autohaus eingeworfen, dies aber nur zur Vollständigkeit halber. Wir hatten vorher ja schon den Rücktritt per Mail erklärt (Nachweisbar per Lesebestätigung).

Nicht desto trotz ist ebenfalls die von uns gesetzte Frist zur Reparatur bis 15.05. ergebnislos verstrichen, das Fahrzeug war zu diesem Zeitpunkt 5 Wochen in der Werkstatt gewesen.

Das Autohaus redet sich auch raus, dass sie für defekt angeleiferte Ersatzteile keine Schuld haben. Das sehe ich auch ein, aber ich kann dafür ebenso wenig. notfalls müssten sie eben hier Ersatzansprüche gegen den Hersteller geltend machen.

So ist der aktuelle Stand der Dinge. jetzt gilt es zu überlegen ob man das Angebot zähneknirschend annimmt oder eben weitere Schritte einleitet. Aber so lange sitzt man natürlich auch ohne Auto da, weil kein Geld = kein neues Auto.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Mit den zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungen liegt es streng genommen anders, als allgemien angenommen wird:

Genauer geht es für die Frage, ob man vom Vertrag zurücktreten darf, darum, ob der Käufer dem Verkäufer angemessene Frist zur Nacherfüllung gelassen hat. Weitere Fristen müssen allerdings dann nicht abgewartet werden, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Es heißt nicht zweimal fehlschlagen. Einmal reicht. Weiter stellt sich nur die Frage, wann die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist: und diesbezüglich wird im Rahmen der Nachbesserung widerleglich vermutet, dass dies nach zwei erfolglosen Versuchen der Fall ist. Unabhängig davon lässt sich auch vertreten, dass eine angemessene Frist wohl abgelaufen war.

Ich würde hier darum jedenfalls die Berechtigung zum Rücktritt bejahen.

Im Rahmen der Rückabwicklung sind gleichwohl Nutzungen, die der Käufer ziehen konnte, herauszugeben. Solange das Kfz in der Werkstatt stand, konnte man es freilich nicht nutzen. Wertersatz für die Verschlechterung wäre im Fall, wie ich ihn spontan verstanden habe, natürlich nicht zu leisten. Umgekehrt muss der Verkäufer natürlich gleichfalls seine Nutzungen (Zinsen auf den Kaufpreis) herausgeben; das sei aber nur der Vollständigkeit halber gesagt.

-- Editiert von Droitteur am 06.06.2017 11:15

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Markus R.):
Das Autohaus redet sich auch raus, dass sie für defekt angeleiferte Ersatzteile keine Schuld haben. Das sehe ich auch ein, aber ich kann dafür ebenso wenig. notfalls müssten sie eben hier Ersatzansprüche gegen den Hersteller geltend machen.

Stimmt, das Autohaus ist Vertragspartner und nicht der Hersteller. Somit spielt es keine Rolle ob der Hersteller nicht konnte, das tangiert zu Null.
Zitat (von Markus R.):
. Sie würden jedoch 1.000 € vom Kaufpreis einbehalten für ihre Unkosten und den Wertverlust durch einen weiteren Halter.

Einen gewissen Wertersatz kann das Autohaus vielleicht geltend machen, ob dies in der Höhe gerechtfertigt ist, sei mal dahin gestellt. Für den weiteren Halter kann der Kunde auf jeden Fall nichts, denn es handelt hier ja wegen den ganzen Mängeln am Fahrzeug um den Rücktritt.
Hier sollte man mit dem Verkaufsleiter noch mal ins Gespräch gehen.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
Es heißt nicht zweimal fehlschlagen. Einmal reicht.

Insbesondere wenn das Vertrauen in die Fähigkeiten des Verkäufers die Nachbesserung zu leisten berechtigt erschüttert sind.



Zitat (von 0815Frager):
Einen gewissen Wertersatz kann das Autohaus vielleicht geltend machen, ob dies in der Höhe gerechtfertigt ist, sei mal dahin gestellt.

Ich sehe da nur einen Ersatz der gefahrenen Kilometer plus die Schäden die durch übermäßigen / unsachgemäßen Gebrauch entstanden sind.



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