Einkommenssteuererklärung, Fehlerhaft

15. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
fb463907-29
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Einkommenssteuererklärung, Fehlerhaft

Hallo.
Seit 2013 vermiete ich eine Wohnung. Die erste Steuererklärung habe ich daher damals 2013 von einem Steuerberater ausfüllen lassen. Ich verlange 250 euro Kaltmiete und 110 Euro Nebenkosten.
Nun hatte der Steuerberater damals nur die Kaltmiete als Einnahmen in der Steuererklärung angegeben und dennoch soweit ich erkennen kann alle Nebenkosten, auch von der vermieteten Wohnung als Werbungskosten angegeben. Diesen Fehler habe ich dann bis heute durchgehen in den Steuererklärungen ebenfalls übernommen.

Nun ist dieser Fehler dieses Jahr wohl am Rauskommen, da das Finanzamt den Mietvertrag von mir sehen möchte. Was habe ich zu erwarten? Noch habe ich keinen Steuerbescheid erhalten. Soll ich eine "freiwillige" Korrektur angeben? Muss ich bis 2013 alles zurückzahlen was zu wenig bezahlt wurde? wieviel wird das Betragen? Ich zahle Lohntechnisch den Höchstsatz an Steuern.

-- Editier von fb463907-29 am 15.04.2017 17:50

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15 Antworten
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#2
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1173x hilfreich)

Zitat:
wieviel wird das Betragen? Ich zahle Lohntechnisch den Höchstsatz an Steuern.


Das ist ohne weitere Umstände zu kennen natürlich schwierig zu beantworten.
Wenn Sie den Höchststeuersatz von 42 % zahlen und auch Ihr zu versteuerndes Einkommen als Lediger deutlicher über 50.000 EUR liegt, dann haben Sie tatsächlich einen Grenzsteuersatz von 42 %, d.h. 12 Monate * 110 EUR = 1.320 EUR * 42 % = 554,40 EUR zzgl. 30,49 EUR Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuern, pro vollständig vermietetem Jahr.
Für 2013 kommen seit dem 01.04.2015, für 2014 seit dem 01.04.2016 und für 2015 seit dem 01.04. diesen Jahres noch 0,5 % Zinsen je angefangenem Monat bis zur geänderten Festsetzung an Zinsen auf die Einkommensteuer dazu, also noch 66 EUR bzw. 33 EUR bzw. drei Euro.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#3
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von fb463907-29):
Soll ich eine "freiwillige" Korrektur angeben?
Das hat nichts mit "wollen", sondern nur it "müssen" zu tun!
§153 Abs. 1 AO :
"Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist,

1.
dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist oder ..."

Bis zum Erkennen befinden wir ns höchsten im Bereich der leichtfertigen Steuerverkürzung, nach dem Erkennen befinden wir uns bei nicht Korrektur im Bereich der Steuerhinterziehung!

Am besten mit dem Mietvertrag die Änderung ab 2013 beantragen!

"Klug*******r-Modus" an:

Zitat (von Eugenie):
Eine geänderte Ermittlung des Gewinns muss auf jeden Fall erfolgen.

Bei EInkünften aus V+V gibt es keinen Gewinn, sondern "nur" einen Überschuß der EInknahmen über die Werbungskosten!

"Klug*******r-Modus" aus!

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#4
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1173x hilfreich)

Wie ist Ihnen eigentlich bekannt geworden, dass Ihr Steuerberater und Sie über Jahre unrichtige Erklärungen abgaben? Wenn Ihnen der Fehler bekannt ist, haben Sie ja bewusst fehlerhafte Erklärungen eingereicht?!

Neben den Nebenkosten-Vorauszahlungen sind auch noch die Erstattungen oder Nachzahlungen nicht zu vergessen.

Zitat:
Dazu kann man mal mit dem Sachbearbeiter sprechen und die eigene Unkenntnis betonen

Unwissenheit schützt ja bekanntlich nicht vor Strafe. :-)
Möglicherweise wird ja tatsächlich kein Strafverfahren eingeleitet, was bei der Höhe allerdings gut möglich erscheint. Für eine Selbstanzeige ist es nun allerdings zu spät

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#5
 Von 
fb463907-29
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Tag,

ich habe heute den Steuerbescheid vom Finanzamt erhalten.
Das Finanzamt fordert nun lediglich für 2016 die Nachzahlung für die nicht versteuerten Nebenkosten. Keinerlei Strafen.

Bedeutet das nun das das Finanzamt die Steuererklärungen für die Jahre davor nicht mehr neu geöffnet hat und ich somit Glück hatte? Oder weil es sich lediglich um eine geringe Summe handelt?

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Bedeutet das nun das das Finanzamt die Steuererklärungen für die Jahre davor nicht mehr neu geöffnet hat und ich somit Glück hatte?


Nein, die Bescheide für die Vorjahre können noch kommen.

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#7
 Von 
BigApple1991
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

Also hier liegt mit Sicherheit keine Steuerhinterziehung vor! (Es sei denn Sie wären ein Steuerfachangestellter o.Ä.). Sie handeln hier nicht mit Vorsatz.

Die Steuerbescheide für die alten Jahre können noch geändert werden. Aber mehr als eine Nachzahlung wird Sie in diesem Falle nicht erwarten. (Sofern Sie mit dem Finanzamt zusammenarbeiten)

An Ihrer stelle würde ich warten ob noch was kommt. Sollte in den nächsten Wochen noch etwas vom Finanzamt kommen, dann wenden Sie sich an einen Steuerberater (einen Anderen).

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#8
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Und nochmal der Hinweis auf §153 AO ! Der Fehler ist erkannt! Da es eigener Fehler bzw. Fehler des eigenen StB ist, besteht Mitteilungspflicht! Kommt man dem nicht nach, liegt doch Steuerhinterziehung vor! D.h. 10 Jahre Verjährungsfrist!

taxpert

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and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#9
 Von 
BigApple1991
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

Also der §153 AO sagt lediglich aus, das die Steuer zu berichtigen sei, da geb ich dir vollkommen Recht. Aber tut er dies nicht, wird keine Steuerhinterziehung daraus, es ist und bleibt eine Verkürzung. Hierzu auch AEAO zu §153 2.3 und 2.4. Desweiteren, kann es sogar sein, dass es auch schlicht und ergreifend keine Änderungsmöglichkeit gibt. Wenn er in den Steuererklärungen die Miete im richtigen Feld eingetragen hat und die Nebenkosten als Werbungskosten auch noch dazu, hätte das Finanzamt den Fehler erkennen können, sodass eine Änderung aufgrund neuer Tatsachen auch relativ schwer sein wird. Siehe hierzu AEAO zu §173 Nr.4.

Aufjeden Fall ist das schlimmste was Ihn erwarten kann, die Nachzahlung der jeweiligen Steuern nebst Zinsen. Was ich aber nicht glaube. Es wurde hier ja nicht mir Vorsatz gehandelt.

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#10
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1173x hilfreich)

Zitat:
Es wurde hier ja nicht mir Vorsatz gehandelt.

Für mich ist weiterhin fraglich (s. #4), seit wann dieser Fehler, der "dieses Jahr wohl am Rauskommen" sei, bekannt ist. Offenbar bestand die Kenntnis nicht erst seit Kurzem. Das ist zwar dem FA nicht bekannt, dennoch würde ich deshalb noch nicht den Vorsatz verneinen.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#11
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Zitat:
Aber tut er dies nicht, wird keine Steuerhinterziehung daraus.


Doch wird es. Nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 153 Abgabenordnung ist die Nichtanzeige sanktioniert.

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#12
 Von 
fb463907-29
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Erstmal vielen Dank für alles euro Antworten.
Jetzt hätte ich noch eine letzte Frage.

Seit 2013 vermiete ich ja wie bereits erwähnt. Leider, und das habe ich auch erst dieses Jahr erfahren, habe ich nie eine AFA für die vermietete Wohnung angesetzt.

Würde das Finanzamt nun die alten Einkommensteuererklärungen anpassen, könnte ich dann für all die Jahre auch eine korrektur vornehmen und die AFA ansetzen, was für mich für jedes Jahr ein Plus bedeuten würde, ich somit sogar Geld zuürck bekommen würde?

Wie kann ich den Wert der Wohnung ermitteln, wenn es eine Schenkung war und der Schenker vorher nie eine AFA gemacht hat? Ich kenne die Originalpreise von 1996 als sie neu gebaut wurden, allerdings wird das für die AFA irrelevant sein oder?

Vielen Dank erneut für Ihre super HIlfe!

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Die AfA wird auf Basis der Anschaffungskosten des Schenkers ermittelt. Wenn Du dessen Kosten einschl. der Kaufnebenkosten kennst und noch alle Unterlagen über den Kauf vorliegen, dann kann auf der Basis die AfA ermittelt werden.

Allerdings erfordert die Ermittlung der AfA sowieso gute steuerrechtliche Kenntnisse und auch da stellt sich die Frage, warum der Steuerberater in 2013 keine AfA angesetzt hat.

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#14
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Leider, und das habe ich auch erst dieses Jahr erfahren, habe ich nie eine AFA für die vermietete Wohnung angesetzt.
Um Gottes Willen, was war denn das für ein Steuerberater?

Aber vielleicht hast du Glück und es gleicht sich ungefähr aus (dann müsste der Gebäudewert ca. 66.000 Euro betragen).
Imho kannst du jedenfalls bis zu der Höhe der fehlenden Nebenkosten die AfA nachholen.

Ich möchte hier raten, mindestens die erste Erklärung nochmal von einem Steuerberater überarbeiten zu lassen (natürlich ein anderer).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von fb463907-29):
... ich somit sogar Geld zuürck bekommen würde?
Nein, den die unterlassene AfA ist eine neue Tatsache, die zu einer niedrigeren Steuer führt. Somit ist eine Änderung wegen groben Verschuldens ausgeschlossen. Es liegt insoweit ein materieller Fehler im Sinne §177 AO vor, der jedoch jetzt bei einer Änderung, die zu einer höheren Steuer führt berücksichtigt werden kann. Allerdings ist die bisher festgesetzte Steuer der niedrgste Betrag, der raus kommen kann. Insoweit ist eine Erstattung nicht möglich.
Zitat (von fb463907-29):
Ich kenne die Originalpreise von 1996 als sie neu gebaut wurden
Genau das ist es, was man braucht!

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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