Vollzeitstudium & Praktikum: Was gilt als erste Betriebsstätte und wie sind Fahrtkosten zu berücksic

15. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
Stavi20
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Vollzeitstudium & Praktikum: Was gilt als erste Betriebsstätte und wie sind Fahrtkosten zu berücksic

Hallo,

mit der Neueregelung zur "Ersten Tätigkeitsstätte" blicke ich grade nicht mehr durch, wie ich meine Situation steuerlich geltend machen kann.

Meine Situation ist folgendermaßen: Ich bin Vollzeit-Student im Fernstudium. D.h. meine kontinuierlich über das Jahr laufenden Studienzeiten vollbringe ich größtenteils von zuhause aus. Ab 06/2016 bis ins Jahr 2017 war ich zusätzlich parallel als Praktikant bei einer Unternehmensberatung angestellt und im Rahmen dieser Beschäftigung vollständig bei einem Kunden vor Ort eingesetzt. Für letztere Tätigkeit habe ich Lohnsteuer gezahlt, für erstere logischerweise nicht.

Meine Frage: Was gilt hier als erste Tätigkeitsstätte? Meine Wohnung, wegen des Vollzeitstudiums (gilt dies überhaupt, wenn man für die Tätigkeit keine Lohnsteuer zahlt?) oder der Firmensitz des Kundens, weil ich dort ja ständig hingefahren bin?
Eine weitere Frage schließt sich für mich da an: Kann ich im letzteren Fall die Pendlerpauschale nutzen? Gilt diese auch, wenn mein AG für die Fahrten die Ticketkosten (Bahn) erstattet hat?

Vielen Dank im Voraus für eine Klarstellung.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Kann ich im letzteren Fall die Pendlerpauschale nutzen? Sie können die nachgewiesenen Kosten ansetzen - die liegen aber bei zumindest bezüglich der Fahrtkosten bei null.
Gilt diese auch, wenn mein AG für die Fahrten die Ticketkosten (Bahn) erstattet hat? Beides wird gegeneinander aufgerechnet - Ergebnis null.

Um das mal zu erläutern - Ihre erste Tätigkeitsstätte ist weder die Wohnung noch die Uni, sondern die Unternehmensberatung. Da sind Sie aber gar nicht - Sie sind also abwesend von der eT. Fahrtkosten haben Sie keine, aber Sie können, da Sie vermutlich mehr als 8 Stunden am Tag von Ihrer Wohnung abwesend sind, den Verpflegungsmehraufwand geltend machen (12 Euro/Tag). Steuerlich auswirken tut sich das freilich nur jenseits der 1.000-Euro-Grenze (Werbungskostenpauschale).

-- Editiert von muemmel am 17.04.2017 15:11

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Kommst Du denn auf das Kalenderjahr gesehen überhaupt auf ein zu versteuerndendes Einkommen oberhalb des Grundfreibetrages? Wenn nein, dann werden doch sowieso alle Steuern erstattet und man muss sich über solche Fragen keine Gedanken machen.

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