Pachtvertrag für Wochenendgrundstück zu Ende, Pächter verschwunden

14. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
fresdorfer
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 9x hilfreich)
Pachtvertrag für Wochenendgrundstück zu Ende, Pächter verschwunden

Vor fünf Jahren habe ich einen Pachtvertrag für ein größeres Wochenendgrundstück mit einem Ehepaar abgeschlossen. Der Pachtvertrag hat eine Laufzeit von fünf Jahren und endet jetzt. Ich habe mehrfach schriftlich klar gemacht, dass ich den Vertrag nicht verlängern werde.
Die Frau ist vor einiger Zeit gestorben, der Mann geriet auf die schiefe Bahn. Letztes Jahr war er im Sommer Monate lang nicht auf dem Grundstück, mich zu informieren, wordurch es zu Schäden gekommen ist. Nun ist er selbst krank.
Er ist auf dem Grundstück gemeldet, obwohl es dort kein Wohnrecht gibt und der Pachtvertrag ausdrücklich darauf hinweist, dass das Erholungsgrundstück nur bestimmungsgemäß genutzt werden darf.
Ich habe ihm mehrfach angeboten, beim Aufäumen behilflich zu sein und habe auch eine Räumakion mit Helfern durchgeführt, die ich ihm (eher Formsache, geld sehe ich dafür sowieso nicht...) in Rechnung gestellt habe. Er hat bisher noch keinen Ersatz-Mietvertrag und ist vor einer Woche nun verschwunden. Die verbleibende Katze ist auch weg, so dass ich davon ausgehe, dass er abgetaucht ist. Das Grundstück hat er verschlossen, ich muss aber dringend zur Wartung der Brunnenanlage und der Heizung rein. Der ganze Hausrat ist da, die Garage vollgemüllt.
Ich habe nun einen Käufer, dem ich das Grundstück ungeräumt nicht verkaufen kann. Ich fürchte, dass er abspringt, wenn sich die ganze Sache nun über Monate hinzieht, bis ich den Kram runter habe. Eine bereits angekündigte Sperrmüllaktion Ende April werde ich jetzt wieder abblasen müssen, weil ich nicht weiß, was ich entsorgen darf.
Was kann ich nun tun, wenn der Pächter auch am 1. Mai noch verschwunden ist? Kann ich mir Zugang verschaffen, zumindest um die Heizung abzustellen, den Stromzähler umzumelden und den Brunnen zu warten (wäre sogar schon nächste Woche fällig)
Ich bin ratlos und sehe, dass ich ins finanzielle Chaos laufe, weil auch ich das Grundstück noch abzahlen muss. Ein erster Kontakt mit einem Anwalt ergab, dass es egal ist, ob es sich um einen Pachtvertrag für ein Wochenendgrundstück handelt oder um einen Wohnungsmietvertrag, wenn der Pächter den Beseitz nicht aufgibt, kann ich nichts machen. Das ist doch eigentlich eine Enteignung, oder?
danke für Hilfe!

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von fresdorfer):
habe auch eine Räumakion mit Helfern durchgeführt,

Diese Räumakion hat man ja sicherlich abgesprochen und kann diese Absprache beweisen?



Zitat (von fresdorfer):
wenn der Pächter den Beseitz nicht aufgibt, kann ich nichts machen.

Das ist schlicht falsch.

Kommt darauf an wie genau die vertragliche Vereinbarung lautet, insbesondere zum Thema "Pachtende" und "Räumung", sowie zum Thema "Zahlungsverzug".



Machen kann man etwas, nur sollte man da 6-12 Monate einrechnen, bis man über das Grundstück verfügen kann.
Zur Sicherung von Heizung etc. kann man auch eine kurzfristige gerichtliche Verfügung erwirken.


Man sollte sich an einen Anwalt wenden, der sich auf Miet- und Pachtrecht spezialisiert hat.




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
fresdorfer
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 9x hilfreich)

Jaja, die Räumaktion war abgesprochen.

Hier Auszüge aus dem Pachtvertrag betreffend Räumung und Übergabe:

§ 2 Pachtdauer, Verlängerung des Vertrags, Kündigungsrecht

1. Die Pacht beginnt am 1. Mai 2012 und endet am 30. April 2017.
2. Der Verpächter ist berechtigt, den Beginn der Pachtzeit um bis zu drei Monate zu verschieben, falls er
daran gehindert ist, den Pachtgegenstand zu räumen. Er teilt dies dem Pächter spätestens bis zum 29.
Februar 2012 mit. Pachtzahlungen werden für den betreffenden Zeitraum nicht fällig.
3. Der Vertrag endet, wenn der Pächter vor Ablauf des Vertrages den Pachtgegenstand kauft und die ver-
einbarte Kaufsumme an den Verkäufer (den Verpächter) ausgezahlt wurde.
4. Der Verpächter ist berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist per Einschreiben zu
beenden, wenn
4.1. der Pächter mit der Entrichtung des Pachtzinses und der Nebenkosten mehr als zwei Monate im
Verzug ist
4.2. der Pächter die Zahlungen einstellt
4.3. der Pächter insolvent wird
4.4. der Pächter gegen den Pachtgegenstand betreffende gesetzliche Regelungen oder behördliche Auf-
lagen verstößt
4.5. der Pächter ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Verpächters den Pachtgegenstand ganz
oder teilweise unterverpachtet
4.6. der Pächter den Pachtgegenstand nicht bestimmungsgemäß nutzt.

(...)


§ 12 Übergabe des Pachtgegenstandes

1. Bei der Übergabe des Pachtgegenstandes an den Pächter wird ein Protokoll erstellt, das von beiden
Parteien zu unterschreiben ist. Das Protokoll umfasst eine fotografische Dokumentation des Pacht-
gegenstandes.
2. Bei der Rückgabe des Pachtgegenstandes an den Verpächter oder seinen Beauftragten wird eben-
falls ein Protokoll verfasst, das von beiden Parteien zu bestätigen ist. Der Termin für die Übergabe
wird mindestens vierzehn Tage zuvor schriftlich vereinbart und muss bei Tageslicht erfolgen. Der
Verpächter hat das Recht, durch eine oder mehrere Begehungen des Grundstückes vor der Überga-
be mögliche Aus- und Nachbesserungen am Pachtgegenstand zu verlangen.
3. Der Pachtgegenstand ist in einem Erhaltungszustand zurückzugeben, der mindestens dem Zustand
zu Beginn der Pachtzeit entspricht. Maßgeblich ist die fotografische Dokumentation bei der Überga-
be zu Beginn der Pachtzeit.
4. Insbesondere ist der Pachtgegenstand in einem Zustand zurückzugeben, der eine sofortige Wieder-
verpachtung oder einen Verkauf ermöglicht. Der Pächter trägt Sorge für das Funktionieren der tech-
nischen Einrichtungen in den Gebäuden und auf dem Grundstück und hinterlässt Wände, Böden, De-
cken, Türen und Fenster im originalen bzw. einem neutralen Farbton.
5. Der Pächter ist verpflichtet, bis zur Übergabe sämtliche von ihm oder von Dritten während der
Pachtzeit auf Grundstück und in die Gebäude verbrachten Gegenstände wie Möbel, Baumaterialien,
Geräte aller Art, Sperrmüll, Schrott usw., auf eigene Kosten vollständig zu entfernen. Ist dies nicht
der Fall, ist der Verpächter berechtigt, Grundstück und Gebäude zu räumen und dem Pächter alle
angefallenen Kosten in Rechnung zu stellen. Der Pachtgegenstand ist besenrein zu übergeben.

leider sind die Bilder der Übergabe einer defekten Festplatte zum Opfer gefallen.

- Ende -

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