Urlaubsanspruch verfällt nach Wechsel in geringfügige Beschäftigung

29. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
FloHB
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)
Urlaubsanspruch verfällt nach Wechsel in geringfügige Beschäftigung

Hallo,

der Arbeitgeber meiner Frau lässt Urlaubsanspruch verfallen und ich wüsste gerne, ob dies rechtens ist.

Folgende Situation:

Unbefristeter Arbeitsvertrag (Vollzeit) bei einem Arbeitgeber
2013: Meine Frau wird schwanger und bekommt ein Beschäftigungsverbot für die Zeit bis zum geplanten Entbindungstermin.
Urlaubsanspruchs der sich während es Beschäftigungsverbots angesammelt hat: 20 Tage
Nach der Entbindung wird eine Elternzeit für zwei Jahre beantragt.
2015 wird sie wieder schwanger, beendet die Elternzeit für das erste Kind, damit sie in den Mutterschutz gehen kann und nimmt nach der Entbindung wieder zwei Jahre Elternzeit.

Nun nimmt sie im Mitte 2016 eine geringfügig Beschäftigung mit ca. 25 Stunden im Monat, bei gleichem Arbeitgeber auf. Ihr Arbeitsvertrag wird dafür, befristet bis zum Ende der Elternzeit, angepasst.

Für die 25 Stunden pro Monat gibt es keine festen Arbeitszeiten oder Arbeitstage, sie kann sich die Zeit selber komplett frei einteilen.

Nun hat ihr Arbeitgeber ihren alten Urlaub aus der Zeit des Beschäftigungsverbots immer an verschiedenen Tagen, an denen sie nicht gearbeitet hat, im Dienstplan eingetragen und ist der Meinung, das dieser damit abgegolten ist. Ansonsten wäre er (laut dem AG) ja sowieso Ende 2016 bzw. spätestens Ende März 2017 verfallen. Jetzt sind wohl nur noch wenige Tage übrig, die dann Ende März verfallen.

Ist das rechtens? Der alte Urlaubsanspruch entspricht immerhin einem Gegenwert von fast einem ganzen Monatsgehalt des alten Arbeitsvertrages. Wir waren der Ansicht, dass sie nach Ende der Elternzeit entweder den ersten Monat bei voller Bezahlung zu Hause bleiben oder sonst eine andere Regelung (Verteilung über mehrere Monate) mit ihrem Arbeitgeber treffen könnte.




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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17462 Beiträge, 6497x hilfreich)

/// Für die 25 Stunden pro Monat gibt es keine festen Arbeitszeiten oder Arbeitstage, sie kann sich die Zeit selber komplett frei einteilen.

Keine gute Regelung - Gefahr besteht darin, dass z.B. Festtage unter der Woche nicht vergütet werden. Entsprechend bei Krankheit und Urlaub: Für welche Tage soll denn AN Urlaub beantragen????

/// Nun hat ihr Arbeitgeber ihren alten Urlaub aus der Zeit des Beschäftigungsverbots immer an verschiedenen Tagen, an denen sie nicht gearbeitet hat, im Dienstplan eingetragen ...

So ein Schwachsinn. Erstens sollte klar sein, dass Urlaub nur für Zeiten zu beantragen ist, an denen AN auch betriebsüblich arbeiten muss oder müsste, zum anderen hat AG den Urlaub nicht zu vergeben, wie es ihm gut dünkt. Sie § 7 Abs. 1 BUrlG

Deine Frau sollte dringendst Urlaubsantrag stellen für den Resturlaub aus 2016 und die Regelung des AG bestreiten.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
FloHB
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):

Keine gute Regelung - Gefahr besteht darin, dass z.B. Festtage unter der Woche nicht vergütet werden. Entsprechend bei Krankheit und Urlaub: Für welche Tage soll denn AN Urlaub beantragen????


Krankheit der Kinder war in der Tat ein Problem. Das keine festen Zeiten vereinbart worden sind, wurde aber ganz bewusst von ihr aus gemacht, da sie zu Beginn nicht genau wusste, wie gut das Arbeiten mit zwei Kleinkindern (eins davon war ja noch zu klein für Kita) überhaupt klappt. Größere Urlaube waren nicht geplant und wenn wir mal eine Woche weg fahren, blieben ja noch die anderen Wochen, um die Arbeitsstunden leisten zu können.

Zitat (von blaubär+):

So ein Schwachsinn. Erstens sollte klar sein, dass Urlaub nur für Zeiten zu beantragen ist, an denen AN auch betriebsüblich arbeiten muss oder müsste, zum anderen hat AG den Urlaub nicht zu vergeben, wie es ihm gut dünkt. Sie § 7 Abs. 1 BUrlG

Deine Frau sollte dringendst Urlaubsantrag stellen für den Resturlaub aus 2016 und die Regelung des AG bestreiten


Das es Schwachsinn ist, denke ich auch, aber wie rechnet man den Urlaub denn auf die geringere Stundenzahl um? Gibt es da eine Formel, damit sie nachvollziehen kann, wie viel Urlaub sie für welchen Zeitraum beantragen muss?
Zum Glück habe ich darauf gedrängt, dass sie sich gleich zu Beginn der Elternzeit nochmal eine Übersicht Ihrer Urlaubstage geben lässt, weil ich mir schon fast gedacht habe, dass es später Probleme geben wird.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17462 Beiträge, 6497x hilfreich)

/// Gibt es da eine Formel, damit sie nachvollziehen kann, wie viel Urlaub sie für welchen Zeitraum beantragen muss?

Beim Urlaubsanspruch kommt es nicht auf die Stunden pro Tag oder Woche an, sondern allein auf die Verteilung der AZ auf die Wochentage - also 20 U-Tage bei einer 5-Tage-Woche, 16 bei 4 usw. Kniffeliger wird es bei ganz unregelmäßiger AZ; da wird die Gesamtzahl der Arbeitstage ins Verhältnis gesetzt zu der Anzahl der Tage eine Vollbeschäftigten und mit die Quotienten daraus der U-Anspruch errechnet. Fest Arbeitstage erleichtern das Arbeitsleben ungemein.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von FloHB):
Wir waren der Ansicht, dass sie nach Ende der Elternzeit entweder den ersten Monat bei voller Bezahlung zu Hause bleiben oder sonst eine andere Regelung (Verteilung über mehrere Monate) mit ihrem Arbeitgeber treffen könnte.


Diese Ansicht ist aber falsch, wenn zwischenzeitlich eine Teilzeitbeschäftigung im Rahmen der Elternzeit ausgeübt wird. Sobald man nämlich sozusagen aus der Elternzeit mit Arbeitszeit Null in eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit wechselt, ist es wieder möglich Urlaub zu gewähren. Sprich ab diesem Zeitpunkt muss dann auch innerhalb der Verfallfristen der Urlaub genommen werden. Diese Verfallfrist richtet sich dann aber nach § 17 Abs. 2 BEEG und nicht nach § 7 Abs. 3 BUrlG . Sprich in der hier vorliegenden Konstellation würde ein Verfall am 31.12.2017 eintreten.

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