Schuldrecht Teil I oder wie geht Schadensersatz?

28. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
Akkarin
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Schuldrecht Teil I oder wie geht Schadensersatz?

Da hier in den letzten Tagen immer wieder in verschieden Threads Uneinigkeit über die Anspruch des Vermieters auf Schadenseratz herrscht, dachte ich mir es wäre eine gute Idee das Thema mal in einen eigenen Thread auszulagern.

Den Fragestellern müssen wir ja schließlich deswegen nicht Ihre Threads zerreden.

Im Raum stehen vor allem folgende immer widerkehrende Fragen:

Muss ein Vermieter bei Schäden eine Nachfrist setzen ?
Ist bei Schäden generell eine Nachfrist entbehrlich?
Hat der Vermieter einen unmittelbaren Schadensersatzanspruch in Geld?
Besteht in dem Zusammenhang ein rechtlicher Unterschied zwischen Schäden und Schönheitsreparaturen?
Darf ein Mieter Schäden überhaupt beheben?
Schadet es dem Vermieter wenn er eine Nachfrist anbietet?
Was ist eigentlich deliktisches Recht?
Wie grenzt man gewöhnliche Abnutzung/ erlaubte Handlungen und Schäden sinnvoll ab?

Wem noch was einfällt, kann es ja ergänzen.

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54 Antworten
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#1
 Von 
Baldwin123
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Schüler
(462 Beiträge, 50x hilfreich)

Schöne Idee.

Ich ergänze:

Muss ein Mieter Schäden beheben?
Muss ein Mieter einen selbst verursachten Schaden dem Vermieter umgehend anzeigen, oder darf er ihn selbst beheben, ohne den Schaden anzuzeigen?
Ergeben sich aus der Nichtanzeige des behobenen Schadens noch Ansprüche für den Vermieter?


-- Editiert von Baldwin123 am 28.03.2017 23:42

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#2
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)


Okay , ich sehe schon fundamentales Problem, da Fragestellungen zu unpräzise:
Wollen wir die Fragestellungen im ungekündigten Mietverhältnis besprechen oder im Falle der Wohungsrückgabe?
Also mal nur für das laufende, Rückgabe später.

Zitat (von Baldwin123):
Schöne Idee.

Ich ergänze:

Muss ein Mieter Schäden beheben?
Nein, er kann dazu nicht verpflichet werden, aber es ist ihm auch nicht untersagt.
=> ER muss nicht aber er darf
Zitat (von Baldwin123):
Muss ein Mieter einen selbst verursachten Schaden ungehend anzeigen, oder darf er ihn selbst beheben, ohne den Schaden anzuzeigen?
Er müsste eigentlich, aber wenn er den Schaden selbst behebt, so dass der VM es nicht merken kann, ergibt sich auch kein gesonderter Anspruch des VM, da es keinen Schaden gibt.
Anders sieht es natürlich aus, wenn der Mieter den Schaden verschlimmbessert hat, was aber erst 1-x Monate, Jahre später auftritt.

Beispiel: Neue EBK wird mitvermietet. NAch 3 Monaten geht dem Mieter das Ceranfeld kaputt durch unglückliches Fallenlassen eines Hammers. Da dem Mieter das ganze etwas peinlich ist und er weiß, welches Küchenstudio die Küche geliefert hat, beauftragt er auf eigene Kosten das Küchenstudio eine neues Ceranfeld zu liefern und einzubauen.
Dem VM sagt er nix.

Als der Vermieter 2 Jahre später die Wohung aus irgendeinem legalen Grund besucht, sieht das ceranfeld aus, wie 2 Jahre alte Ceranfelder halt aussehen.

-- Editiert von Baldwin123 am 28.03.2017 23:42

-- Editiert von Akkarin am 28.03.2017 23:52

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#3
 Von 
Baldwin123
Status:
Schüler
(462 Beiträge, 50x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Okay , ich sehe schon fundamentales Problem, da Fragestellungen zu unpräzise:
Wollen wir die Fragestellungen im ungekündigten Mietverhältnis besprechen oder im Falle der Wohungsrückgabe?
Also mal nur für das laufende, Rückgabe später.


Einverstanden

Zitat:

Zitat (von Baldwin123):

Muss ein Mieter Schäden beheben?[
Nein, er kann dazu nicht verpflichet werden, aber es ist ihm auch nicht untersagt.
=> ER muss nicht aber er darf


Sehe ich auch so.

Zitat:

Muss ein Mieter einen selbst verursachten Schaden ungehend anzeigen, oder darf er ihn selbst beheben, ohne den Schaden anzuzeigen?
Er müsste eigentlich, aber wenn er den Schaden selbst behebt, so dass der VM es nicht merken kann, ergibt sich auch kein gesonderter Anspruch des VM, da es keinen Schaden gibt.
Anders sieht es natürlich aus, wenn der Mieter den Schaden verschlimmbessert hat, was aber erst 1-x Monate, Jahre später auftritt


Deshalb sehe ich das anders. Der Mieter muss jeden Mangel umgehend anzeigen. Tut er es nicht, ist das eine Pflichtverletzung. Weiterhin bleibt ein nicht fachmännisch reparierter Mangel schlicht ein Mangel.

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#4
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Und natürlich: muss der Mieter Schadenseratz leisten für beschädigte Sachen, deren übliche Nutzungsdauer abgelaufen ist?

-- Editiert von Akkarin am 29.03.2017 00:10

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If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#5
 Von 
Baldwin123
Status:
Schüler
(462 Beiträge, 50x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Und natürlich: muss der Mieter Schadenseratz leisten für beschädigte Sachen, deren übliche Nutzungsdauer abgelaufen ist.


Er muss Anteilig leisten. bei abgelaufener Nutzungsdauer beträgt der Anteil stolze 0 Prozent.

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#6
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von Baldwin123):
Zitat (von Akkarin):
Und natürlich: muss der Mieter Schadenseratz leisten für beschädigte Sachen, deren übliche Nutzungsdauer abgelaufen ist.


Er muss Anteilig leisten. bei abgelaufener Nutzungsdauer beträgt der Anteil stolze 0 Prozent.


agree

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#7
 Von 
Akkarin
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Student
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Zitat (von Baldwin123):

Deshalb sehe ich das anders. Der Mieter muss jeden Mangel umgehend anzeigen. Tut er es nicht, ist das eine Pflichtverletzung. Weiterhin bleibt ein nicht fachmännisch reparierter Mangel schlicht ein Mangel.


Das er es anzeigen müsste bestreite ich auch nicht, aber bleib mal bei meinem Ceranfeld.
Das gleiche Küchenstudio liefert aufgrund der Beschädigung nochmal das gleiche Ceranfeld und baut es noch mal ein..
Pflichtverletzung des Mieters : Ja- Schadensersatz: nein, mangels Schaden

Anderes Beispiel: Wohnzimmerwand bei Anmietung weiß. Mieter verwendet zum Streichen der Wand bei Einzug die beiden Blautöne einer Gauloises Schachtel.
Ist das ein anzeigepflichtiger Schaden im laufenden Mietverhältnis?
Ist das ein Schaden, wenn der Mieter nach der Kündigung die Wand in Gauloises Blau zurückgibt?
Hat der VM Anspruch bei Rückgabe Anspruch auf Schadensersatz wenn der M vorher einen Eimer Malerit nimmt und aus den Blautönen wieder weiß macht?

-- Editiert von Akkarin am 29.03.2017 00:21

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#8
 Von 
Baldwin123
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Zitat (von Akkarin):
Zitat (von Baldwin123):

Deshalb sehe ich das anders. Der Mieter muss jeden Mangel umgehend anzeigen. Tut er es nicht, ist das eine Pflichtverletzung. Weiterhin bleibt ein nicht fachmännisch reparierter Mangel schlicht ein Mangel.


Das er es anzeigen müsste bestreite ich auch nicht, aber bleib mal bei meinem Ceranfeld.
Das gleiche Küchenstudio liefert aufgrund der Beschädigung nochmal das gleiche Ceranfeld und baut es noch mal ein..
Pflichtverletzung des Mieters : Ja- Schadensersatz: nein, mangels Schaden



Sorry, das Ceranfeld hab ich jetzt gerade erst entdeckt. Hast du wohl heimlich eingebaut ;)

Selbes Teil, fachmännisch eingebaut. Kein Schaden mehr.

Zitat:

Anderes Beispiel: Wohnzimmerwand bei Anmietung weiß. Mieter verwendet zum Streichen der Wand bei Einzug die beiden Blautöne einer Gauloises Schachtel.
Ist das ein anzeigepflichtiger Schaden im laufenden Mietverhältnis?


Natürlich nicht

Zitat:

Ist das ein Schaden, wenn der Mieter nach der Kündigung die Wand in Gauloises Blau zurückgibt?


Kommt darauf an, ob er vertraglich zur Rückgabe in neutralen Farben verpflichtet und/oder zur Durchführung von SChönheitsreparaturen ist. Wobei der BGH im Zweifel sogar einen Schadensersatz bei ungültigen Schönheitsreparaturklauseln und auffällig bunten Wänden zugesteht...

Zitat:

Hat der VM Anspruch bei Rückgabe Anspruch auf Schadensersatz wenn der M vorher einen Eimer Malerit nimmt und aus den Blautönen wieder weiß macht?


So lange er das fachmännisch erledigt und nicht den Boden mit dekorativen weißen Flecken besudelt - nein.

-- Editiert von Baldwin123 am 29.03.2017 00:33

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#9
 Von 
Akkarin
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Student
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Zitat (von Baldwin123):
[
Ist das ein Schaden, wenn der Mieter nach der Kündigung die Wand in Gauloises Blau zurückgibt?


Kommt darauf an, ob er vertraglich zur Rückgabe in neutralen Farben verpflichtet und/oder zur Durchführung von SChönheitsreparaturen ist. Wobei der BGH im Zweifel sogar einen Schadensersatz bei ungültigen Schönheitsreparaturklauseln und auffällig bunten Wänden zugesteht...

Zitat:

Das ist unabhängig von den vertraglichen Pflichten im Sinne der BGH Rechtsprechung ein Schaden, obwohl es unstreitig während der Mietdauer erlaubt war. Die Farbtöne erfüllen eindeutig die Vorraussetzungen von BGH, 06.11.2013 - VIII ZR 416/1

Und das ist nun mal der Klassiker: Der VM bemängelt bei Rückgabe der Wohnung die blauen Wände.

Muss der VM dem M die Möglichkeit gegen, selbst blau in weiß zu verwandeln?
Darf er sofort ohne Frist Malermeister B beauftragen und den die Wand weiß machen lassen? Die Rechnung über 3.000€ klagt V bei M schon ein?

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#10
 Von 
Baldwin123
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(462 Beiträge, 50x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):


Und das ist nun mal der Klassiker: Der VM bemängelt bei Rückgabe der Wohnung die blauen Wände.

Muss der VM dem M die Möglichkeit gegen, selbst blau in weiß zu verwandeln?
Darf er sofort ohne Frist Malermeister B beauftragen und den die Wand weiß machen lassen? Die Rechnung über 3.000€ klagt V bei M schon ein?


Die Farbe war vor der Wohnungsübergabe kein Mangel. Der Charakter eines Mangels ergibt sich gerade erst durch Beendigung des Mietverhältnisses. Die Pflichtverletzung ergibt sich hierbei auch nicht aus 546, sondern aus 241/242. Da vorher erlaubt, ab Wohnungsübergabe ein Mangel, hat der Mieter hier eine Leistung zu erbringen: Nämlich den Zustand der neutralen Farbe wieder herzuzstellen. Diese Leistung ist mit Übergabe fällig. Ein Schadensersatzanspruch besteht dementsprechend im Sinne von 281 erst nach Fristsetzung.

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#11
 Von 
Baldwin123
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Zitat (von Baldwin123):
Da vorher erlaubt, ab Wohnungsübergabe ein Mangel, hat der Mieter hier eine Leistung zu erbringen: Nämlich den Zustand der neutralen Farbe wieder herzuzstellen. Diese Leistung ist mit Übergabe fällig. Ein Schadensersatzanspruch besteht dementsprechend im Sinne von 281 erst nach Fristsetzung.


Nach reichlicher Überlegung revidiere ich: Der Mieter hat keine Leistung im Sinne von 281 zu erbringen, sondern nur eine Pflichverletzung im Sinne von 241 Abs. 2 begangen. Der Schadensersatz ergibt sich aus 280 Abs. 1, und somit ohne Frist.

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#12
 Von 
Akkarin
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Zitat (von Baldwin123):
Ein Schadensersatzanspruch besteht dementsprechend im Sinne von 281 erst nach Fristsetzung.



Das passt aber nicht zu
Zitat (von Baldwin123):
Bei Schäden bedarf es nicht einmal der Fristsetzung.

Verursacht der Mieter unter Überschreitung des vertragsgemäßen Mietgebrauchs Schäden an der Mietsache, steht dem Vermieter gemäß § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu. Einer vorherigen Fristsetzung zur Nacherfüllung bedarf es auch dann nicht, wenn der Schadensersatzanspruch nach Beendigung des Mietverhältnisses geltend gemacht wird (Rechtsprechungsänderung der 10. Zivilkammer).

LG Saarbrücken Urteil vom 21.11.2014, 10 S 60/14


:cheers:

Signatur:

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#13
 Von 
Baldwin123
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Zitat (von Akkarin):
Zitat (von Baldwin123):
Ein Schadensersatzanspruch besteht dementsprechend im Sinne von 281 erst nach Fristsetzung.



Das passt aber nicht zu
Zitat (von Baldwin123):
Bei Schäden bedarf es nicht einmal der Fristsetzung.

Verursacht der Mieter unter Überschreitung des vertragsgemäßen Mietgebrauchs Schäden an der Mietsache, steht dem Vermieter gemäß § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu. Einer vorherigen Fristsetzung zur Nacherfüllung bedarf es auch dann nicht, wenn der Schadensersatzanspruch nach Beendigung des Mietverhältnisses geltend gemacht wird (Rechtsprechungsänderung der 10. Zivilkammer).

LG Saarbrücken Urteil vom 21.11.2014, 10 S 60/14


:cheers:


Ich habe es auch soeben revidiert. :cheers: :cheers:

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#14
 Von 
Baldwin123
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(462 Beiträge, 50x hilfreich)

Zitat (von Baldwin123):
Zitat (von Akkarin):

Muss ein Mieter Schäden beheben?[
Nein, er kann dazu nicht verpflichet werden, aber es ist ihm auch nicht untersagt.
=> ER muss nicht aber er darf


Sehe ich auch so.


Das möchte ich noch ergänzen: Der Mieter ist zum Schadensersatz verpflichtet. Wenn der VM nicht auf Geld statt Schadensbeseitigung besteht, darf der Mieter den Schaden beheben. Wenn nicht, muss er eben zahlen.

Die eigenmächtige Reparatur ohne Anzeige ist demnach eigentlich nicht erlaubt, da dem VM die Entscheidungsmacht genommen wird. Da die fachgerechte Reparatur aber einen Ersatzanspruch des M gegen den VM auslöst, heben sich die beiden Ansprüche gegenseitig auf.

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#15
 Von 
Baldwin123
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(462 Beiträge, 50x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Zitat (von Baldwin123):
Ein Schadensersatzanspruch besteht dementsprechend im Sinne von 281 erst nach Fristsetzung.



Das passt aber nicht zu
Zitat (von Baldwin123):
Bei Schäden bedarf es nicht einmal der Fristsetzung.

Verursacht der Mieter unter Überschreitung des vertragsgemäßen Mietgebrauchs Schäden an der Mietsache, steht dem Vermieter gemäß § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu. Einer vorherigen Fristsetzung zur Nacherfüllung bedarf es auch dann nicht, wenn der Schadensersatzanspruch nach Beendigung des Mietverhältnisses geltend gemacht wird (Rechtsprechungsänderung der 10. Zivilkammer).

LG Saarbrücken Urteil vom 21.11.2014, 10 S 60/14


:cheers:


Es passt ebensowenig zu

Der Mieter ist gemäß § 241 Abs. 2 , § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung mit einem farbigen Anstrich zurückgibt.

BGH · Urteil vom 6. November 2013 · Az. VIII ZR 416/12


oder hierzu:

Das vertragswidrige Verhalten (§§ 535 , 280 Abs. 1 , § 241 Abs. 2 , § 242 BGB ) der Beklagten bei Beendigung des Mietverhältnisses besteht darin, dass sie die Pflicht, auf das berechtigte Interesse der Klägerin an einer baldigen Weitervermietung der zurückgegebenen Doppelhaushälfte in der gebotenen Weise Rücksicht zu nehmen, verletzt haben.

selbiges Urteil.

§281 kommt im gesamten Urteil ebensowenig vor wie das Wörtchen "Frist".

-- Editiert von Baldwin123 am 29.03.2017 11:02

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#16
 Von 
Baldwin123
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Zitat (von Akkarin):
Zitat (von Baldwin123):
Ein Schadensersatzanspruch besteht dementsprechend im Sinne von 281 erst nach Fristsetzung.



Das passt aber nicht zu
Zitat (von Baldwin123):
Bei Schäden bedarf es nicht einmal der Fristsetzung.

Verursacht der Mieter unter Überschreitung des vertragsgemäßen Mietgebrauchs Schäden an der Mietsache, steht dem Vermieter gemäß § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu. Einer vorherigen Fristsetzung zur Nacherfüllung bedarf es auch dann nicht, wenn der Schadensersatzanspruch nach Beendigung des Mietverhältnisses geltend gemacht wird (Rechtsprechungsänderung der 10. Zivilkammer).

LG Saarbrücken Urteil vom 21.11.2014, 10 S 60/14


:cheers:


Im übrigen müsste es garnicht passen, denn der Mangel ist ja gerade NICHT durch eine Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs entstanden. Deine Argumentation verläuft sogar doppelt ins Leere :respekt: :respekt:

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#17
 Von 
Akkarin
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(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von Baldwin123):
Zitat (von Baldwin123):
Da vorher erlaubt, ab Wohnungsübergabe ein Mangel, hat der Mieter hier eine Leistung zu erbringen: Nämlich den Zustand der neutralen Farbe wieder herzuzstellen. Diese Leistung ist mit Übergabe fällig. Ein Schadensersatzanspruch besteht dementsprechend im Sinne von 281 erst nach Fristsetzung.


Nach reichlicher Überlegung revidiere ich: Der Mieter hat keine Leistung im Sinne von 281 zu erbringen, sondern nur eine Pflichverletzung im Sinne von 241 Abs. 2 begangen. Der Schadensersatz ergibt sich aus 280 Abs. 1, und somit ohne Frist.


Und hier ist der Fehler. Richtig ist dass der Schadensersatz aus 280 Abs. 1 folgt, aber was schuldet der Mieter :
a) Geld
b) eine weiße Wand ( bitte keine Diskussionen ob pastelgelb auch okay wäre)?

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#18
 Von 
Baldwin123
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Zitat (von Akkarin):

Und hier ist der Fehler. Richtig ist dass der Schadensersatz aus 280 Abs. 1 folgt,


auf 280 Abs. 1 können wir uns unstrittig einigen.

Zitat:

aber was schuldet der Mieter :
a) Geld
b) eine weiße Wand ( bitte keine Diskussionen ob pastelgelb auch okay wäre)?


Nach 280 Abs. 1 schuldet er Schadensersatz:

Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen.

Das wäre nach §249 eine weiße Wand

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.



Wichtig hierbei: Es ist ein Sonderfall, da der Mangel nicht durch Beschädigung der Mietsache entstanden ist. Da würde nämlich dann unbestritten §249 Abs. 2 gelten.

Es gilt ausserdem weiter, dass die Fristsetzung nach 281 damit vom Tisch fällt.

-- Editiert von Baldwin123 am 29.03.2017 13:29

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#19
 Von 
Akkarin
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Wichtig ist hier, dass es sich bei Schadensersatz nach 280 BGB immer um eine der folgenden Möglichkeiten handeln muss:

1. Schadensersatz neben der Leistung
2. Schadensersatz statt der Leistung


Schadensersatz neben der Leistung

§ 280 I BGB meint mit Schaden zunächst den Schadensersatz neben der Leistung. Der Erfüllungsanspruch aus dem
Vertrag bleibt davon unberührt.
Bsp.: A liefert dem B ein Klavier an und beschädigt dabei den Gartenzaun

oder der Klassiker schlechthin: Verzugsschaden bei Geldforderungen. Der Schuldner muss ab Verzugszeitpunkt neben der Hauptforderung auch noch Verzugszinsen bezahlen.

Die Abgrenzungsfrage zur Unterscheidung dabei ist:

Abgrenzungsfrage Schadensersatz neben/statt der Leistung:
Würde der geltend gemachte Schaden bei einer hypothetischen Nacherfüllung entfallen?
Nein=> Schadensersatz neben der Leistung

Das dazugehörige Prüfschema sieht so aus:

Schadensersatz neben der Leistung nach § 280 I BGB

I. Schuldverhältnis
II. Pflichtverletzung (z. B. Schlechtleistung/Schutzpflichtverletzung etc.)
III. Vertretenmüssen
a Richtet sich nach § 276 I BGB : grds. Vorsatz und Fahrlässigkeit
b Vermutung des Vertretenmüssens nach § 280 I 2 BGB
IV. Rechtsfolge: Ersatz des Schadens, §§ 249 ff. BGB

Schadensersatz neben der Leistung nach §§ 280 I, II, 286 BGB
(§§ 280 I, II, 286 BGB – Ersatz des Verzugsschadens/Verzögerungsschadens)

I. Schuldverhältnis
II. Fälliger und durchsetzbarer Anspruch aus dem Schuldverhältnis
III. Mahnung bzw. Entbehrlichkeit der Mahnung nach § 286 II BGB
IV. Nichtleistung (auf die Mahnung, falls nicht nach § 286 II BGB entbehrlich)
V. Vertretenmüssen, § 286 IV BGB
VI. Rechtsfolge: Ersatz des Verzögerungsschadens


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#20
 Von 
Akkarin
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Zitat (von Baldwin123):
Nach 280 Abs. 1 schuldet er Schadensersatz:

Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen.

Das wäre nach §249 eine weiße Wand


Prima. Da 280 nur Schadensersatz neben oder statt der Leistung kennt, können wir Schadensersatz neben der Leistung mit Blick auf die weiße Wand nun ausschließen.

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#21
 Von 
Akkarin
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Bleibt Schadensersatz statt der Leistung

Abgrenzungsfrage Schadensersatz neben/statt der Leistung:
Würde der geltend gemachte Schaden bei einer hypothetischen Nacherfüllung entfallen?
JA => Schadensersatz statt der Leistung

Anders als beim Schadensersatz neben der Leistung betrifft der Schadensersatz statt der Leistung den Ausfall bzw. Minderwert
der Leistung selbst.

Das allgemeine Prüfschema für Schadensersatz statt der Leistung lautet nun:

Prüfschema SE statt der Leistung nach §§ 280 I, III, 281 I BGB wegen Schlecht oder Nichtleistung

I. Schuldverhältnis
II. Nichtleistung (§ 281 I Alt. 1) oder Schlechtleistung (§ 281 I Alt. 2) einer fälligen
und durchsetzbaren Leistungspflicht (= mögliche Pflichtverletzungen)
III. Erfolglose Fristsetzung oder Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 281 II BGB
IV. Vertretenmüssen, § 280 I BGB
V. Rechtsfolge: Ersatz des Schadens, §§ 249 ff. BGB

Dazu kommen noch potentiell :
- §§ 280 I, III, 282 BGB (Schutzpflichtverletzung)
- §§ 280 I, III, 283 BGB (nachträgliche Unmöglichkeit)
- § 311a II 1 Alt. 1 BGB (anfängliche Unmöglichkeit)
Um die solls hier mal nicht gehen, die Blaue Wand weiß zu machen ist ja möglich.

Also prüfen:
Prüfschema SE statt der Leistung nach §§ 280 I, III, 281 I BGB wegen Schlecht oder Nichtleistung

I. Schuldverhältnis

ja der Mietvertrag ist ein ("Dauer-")Schuldverhältnis

II. Nichtleistung (§ 281 I Alt. 1) oder Schlechtleistung (§ 281 I Alt. 2) einer fälligen
und durchsetzbaren Leistungspflicht (= mögliche Pflichtverletzungen)

Ja der Mieter ist verplichtet die Wand weiß zu übergeben hat er aber nicht gemacht

III. Erfolglose Fristsetzung oder Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 281 II BGB
sollte der Vermieter nun tun , sonst geht es nicht mit 4 weiter.

IV. Vertretenmüssen, § 280 I BGB
Ja er hat die Nichtleistung zu vertreten, da vorsätzlich
V. Rechtsfolge: Ersatz des Schadens, §§ 249 ff. BGB

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#22
 Von 
Akkarin
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Das sind die Grundzüge des schuldrechtlichen Schadensersatzanspruchs im deutschen Schuldrecht.
Es gibt kein spezielles Schadensersatzanspruchsrecht für Vermieter.

Wichtig ist dabei immer : der Mieter schuldet bei der Wohnungsrückgabe immer nur die Leistung Rückgabe (ergibt sich aus dem Gesetz) und zusätzlich Rückgabe in vertragsgemäßem Zustand. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Gesetz, es dürfte aber nun wirklich in jedem Mietvertrag vereinbart sein, in welchem Zustand der Mieter bei Beendigung des Mietvertrages die Mietsache zurückzugeben ist.

Der Vermieter hat bei Rückgabe immer erstmal nur Anspruch auf diese 2 Leistungen.

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#23
 Von 
Baldwin123
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Zitat (von Akkarin):
Das sind die Grundzüge des schuldrechtlichen Schadensersatzanspruchs im deutschen Schuldrecht. 0

Es gibt kein spezielles Schadensersatzanspruchsrecht für Vermieter.



Ach, echt? Du überraschst mich. Da bin ich aber baff... :sweat: :sweat: :sweat:

Leider ist mein Gedächtnis noch infantiler als mein Verstand. Würdest du mir also bitte zeigen, wo selbiges überhaupt behauptet wurde, respektive wo sich die These zu deiner Antithese versteckt?

Zitat:

Wichtig ist dabei immer : der Mieter schuldet bei der Wohnungsrückgabe immer nur die Leistung Rückgabe (ergibt sich aus dem Gesetz) und zusätzlich Rückgabe in vertragsgemäßem Zustand. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Gesetz, es dürfte aber nun wirklich in jedem Mietvertrag vereinbart sein, in welchem Zustand der Mieter bei Beendigung des Mietvertrages die Mietsache zurückzugeben ist.


Moment. Langsam. Du ergibst dich plötzlich meiner Argumentation? Die Rückgabe in vertragsgemäßem Zustand ist deiner Ansicht nach plötzlich doch nicht mehr eine Pflicht per BGB?

Zitat:

Der Vermieter hat bei Rückgabe immer erstmal nur Anspruch auf diese 2 Leistungen.


Undplötzlich sagst du das selbige gleiche wie ich???

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#24
 Von 
Baldwin123
Status:
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Zitat (von Akkarin):
Bleibt Schadensersatz statt der Leistung

Abgrenzungsfrage Schadensersatz neben/statt der Leistung:
Würde der geltend gemachte Schaden bei einer hypothetischen Nacherfüllung entfallen?
JA => Schadensersatz statt der Leistung

Anders als beim Schadensersatz neben der Leistung betrifft der Schadensersatz statt der Leistung den Ausfall bzw. Minderwert
der Leistung selbst.

Das allgemeine Prüfschema für Schadensersatz statt der Leistung lautet nun:

Prüfschema SE statt der Leistung nach §§ 280 I, III, 281 I BGB wegen Schlecht oder Nichtleistung

I. Schuldverhältnis
II. Nichtleistung (§ 281 I Alt. 1) oder Schlechtleistung (§ 281 I Alt. 2) einer fälligen
und durchsetzbaren Leistungspflicht (= mögliche Pflichtverletzungen)
III. Erfolglose Fristsetzung oder Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 281 II BGB
IV. Vertretenmüssen, § 280 I BGB
V. Rechtsfolge: Ersatz des Schadens, §§ 249 ff. BGB

Dazu kommen noch potentiell :
- §§ 280 I, III, 282 BGB (Schutzpflichtverletzung)
- §§ 280 I, III, 283 BGB (nachträgliche Unmöglichkeit)
- § 311a II 1 Alt. 1 BGB (anfängliche Unmöglichkeit)
Um die solls hier mal nicht gehen, die Blaue Wand weiß zu machen ist ja möglich.

Also prüfen:
Prüfschema SE statt der Leistung nach §§ 280 I, III, 281 I BGB wegen Schlecht oder Nichtleistung

I. Schuldverhältnis

ja der Mietvertrag ist ein ("Dauer-")Schuldverhältnis

II. Nichtleistung (§ 281 I Alt. 1) oder Schlechtleistung (§ 281 I Alt. 2) einer fälligen
und durchsetzbaren Leistungspflicht (= mögliche Pflichtverletzungen)

Ja der Mieter ist verplichtet die Wand weiß zu übergeben hat er aber nicht gemacht

III. Erfolglose Fristsetzung oder Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 281 II BGB
sollte der Vermieter nun tun , sonst geht es nicht mit 4 weiter.

IV. Vertretenmüssen, § 280 I BGB
Ja er hat die Nichtleistung zu vertreten, da vorsätzlich
V. Rechtsfolge: Ersatz des Schadens, §§ 249 ff. BGB


Ja. Sind wir uns ja einig. Es handelt sich in deinem Beispiel aber nicht um einen Schaden an der Mietsache, welche durch den Mieter verursacht wurde. Über diesen Sonderfall gab es nimals nenneswerte Meinungsvewrschiedenheiten. Ich schlage deshalb vor, auf die von dir genannten Anfangsfragen zurückzukommen??

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#25
 Von 
Akkarin
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Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von Baldwin123):
Zitat (von Akkarin):
Es gibt kein spezielles Schadensersatzanspruchsrecht für Vermieter.


Würdest du mir also bitte zeigen, wo selbiges überhaupt behauptet wurde, respektive wo sich die These zu deiner Antithese versteckt?


u.a. Hier:

Zitat (von Baldwin123):

Es handelt sich in deinem Beispiel aber nicht um einen Schaden an der Mietsache, welche durch den Mieter verursacht wurde. Über diesen Sonderfall ..


Das ist kein Sonder- sondern der Normalfall.

Zitat (von Baldwin123):

Moment. Langsam. Du ergibst dich plötzlich meiner Argumentation? Die Rückgabe in vertragsgemäßem Zustand ist deiner Ansicht nach plötzlich doch nicht mehr eine Pflicht per BGB?



Hab ich auch nie behauptet. ich habe geschrieben:
Zitat (von Akkarin):
Der Mieter schuldet die Rueckgabe der Wohnung im vereinbarten Zustand. Und darauf sind 280 + 281 uneingeschränkt anwendbar.

Maengel bei Rueckgabe sind lediglich eine Schlechterfuellung der geschuldeten Leistung Rueckgabe.



Der Entscheidene Punkt ist aber hier :

Zitat (von Baldwin123):

Nach reichlicher Überlegung revidiere ich: Der Mieter hat keine Leistung im Sinne von 281 zu erbringen, sondern nur eine Pflichverletzung im Sinne von 241 Abs. 2 begangen. Der Schadensersatz ergibt sich aus 280 Abs. 1, und somit ohne Frist.

Eben das sieht 280 BGB nicht vor. Schadensersatz nach 280 BGB gibt es entweder neben der Leistung oder statt.

Schadensersatz in Geld statt der Leistung ist immer unter Berücksichtigung von 281.
Schadensersatz nach 280 BGB geht ohne Frist nur neben der Leistung.

Was du dir versuchst zu konsturieren ist eine dritte Art Schadensersatz nach 280 BGB ohne Leistung. Das existierst aber nicht.

Bevor du jetzt weiter mit gegoogelten Urteilen um dich wirfst, lies mal:

Grundkurs Bürgerliches Recht, allgemeiner Teil , Schuldrecht

http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02140600/Mitarbeiter/Materialien_Becker-Welzenbach/Sommersemester_2016/Konversatorium_BGB_IIa/Schadensersatz.pdf

oder hier
http://juraeinmaleins.de/schema-schadensersatzansprueche/

oder hier
[link=http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2009_1_141.pdf]Die Abgrenzung der Schadensarten nach § 280 BGB [/link]

oder http://www.juraexamen.info/aufsatzwettbewerb-abgrenzung-der-verschiedenen-schadenersatznormen-der-%C2%A7%C2%A7-280-ff-bgb-in-der-examensklausur/

oder Schuldrecht allgemeiner Teil

Hier ist es auch nett erklärt
Der Entwurf regelt in § 280 BGB-RE die allgemeinen Voraussetzungen, unter denen der Gläubiger Schadensersatz
verlangen kann, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt hat. Danach führt jede Pflichtverletzung
zu einem Schadensersatzanspruch, es sei denn, der Schuldner hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Eine
Unterscheidung nach der Art der verletzten Pflicht wird nicht gemacht. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob
der Schuldner eine Haupt- oder eine Nebenpflicht, eine Leistungs- oder eine Schutzpflicht verletzt hat, ebenso wenig
darauf, ob er überhaupt nicht, nicht rechtzeitig oder am falschen Ort geleistet hat oder ob er eine ganz andere als die
geschuldete Leistung oder eine Leistung erbracht hat, die nach Menge, Qualität und Art oder aus sonstigen Gründen
hinter der vertraglich geschuldeten Leistung zurückbleibt.

Die Regelung des § 280 Abs. 1 BGB-RE schreibt damit zunächst die Voraussetzungen und Rechtsfolgen positiver Forderungsverletzung im Gesetz fest. Sie geht aber darüber hinaus, da sie auch diejenigen Fälle erfasst, in denen nach
geltendem Recht Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur beim Vorliegen besonderer Leistungsstö-
rungstatbestände – insbesondere Unmöglichkeit oder Verzug – gegeben sind. Auch dann liegt nach dem Entwurf die
Grundvoraussetzung für einen Schadensersatzanspruch des Gläubigers darin, dass der Schuldner die ihm nach dem Vertrage
obliegende Leistung nicht erbracht und für die Schadensfolgen der darin liegenden Pflichtverletzung einzutreten
hat, sofern er nicht beweisen kann, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Der Vorrang der Erfüllung wird
dadurch sichergestellt, dass in §§ 280 Abs. 3, 281 BGB-RE für diesen Fall das Erfordernis der Fristsetzung festgeschrieben
ist; Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger grundsätzlich erst verlangen, wenn eine dem
Gläubiger gesetzte angemessene Frist für die Leistung ergebnislos verstrichen ist

S.93 http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/14/060/1406040.pdf

Signatur:

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#26
 Von 
Baldwin123
Status:
Schüler
(462 Beiträge, 50x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):

Das ist kein Sonder- sondern der Normalfall.


Nein ist es nicht. Hier entsteht der Schadensersatzanspruch wegen einer Pflichtverletzung.

Zitat:

Was du dir versuchst zu konsturieren ist eine dritte Art Schadensersatz nach 280 BGB ohne Leistung. Das existierst aber nicht.


Nein, das versuche ich nicht. Ich beziehe mich auf den einzig richtigen Paragraphen im Falle der Beschädigung einer Sache: 249 Abs. 2

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#27
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von Baldwin123):

Nein, das versuche ich nicht. Ich beziehe mich auf den einzig richtigen Paragraphen im Falle der Beschädigung einer Sache: 249 Abs. 2


Ach jetzt doch nicht mehr ?
Zitat (von Baldwin123):
Der Schadensersatz ergibt sich aus 280 Abs. 1, und somit ohne Frist.

Der Anspruch auf Schadensersatz ergibt sich aus 280.
249 kommt zwar später ins Spiel, zuerst ist aber 281 zu beachten, weil die
die Anspruchsgrundlage ist 280 Abs. 1 ist (wenn es kein SE neben der Leistung ist.)

I. Schuldverhältnis
II. Nichtleistung (§ 281 I Alt. 1) oder Schlechtleistung (§ 281 I Alt. 2) einer fälligen
und durchsetzbaren Leistungspflicht (= mögliche Pflichtverletzungen)
III. Erfolglose Fristsetzung oder Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 281 II BGB
IV. Vertretenmüssen, § 280 I BGB
V. Rechtsfolge: Ersatz des Schadens, §§ 249 ff. BGB

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#28
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

oder auch wenn 280 (1) einen Schadensersatzanspruch begründet, darfst du nicht direkt zu 249 durchgehen, ohne bei 281 anzuhalten.
Wenn du mir partout nicht glauben magst, dann frag bitte einen Anwalt oder Richter.

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#29
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Wenn du mir partout nicht glauben magst, dann frag bitte einen Anwalt oder Richter.

Es gibt schon fachlich Kommentare, man muss die nur Lesen und verstehen:
https://www.haufe.de/immobilien/wohnungswirtschaft/wohnungswirtschaftliche-urteile-mietrecht-maerz-2015/mieterseits-verursachte-schaeden-an-der-mietsache_260_292092.html

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#30
 Von 
Baldwin123
Status:
Schüler
(462 Beiträge, 50x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Zitat (von Baldwin123):

Nein, das versuche ich nicht. Ich beziehe mich auf den einzig richtigen Paragraphen im Falle der Beschädigung einer Sache: 249 Abs. 2


Ach jetzt doch nicht mehr ?
Zitat (von Baldwin123):
Der Schadensersatz ergibt sich aus 280 Abs. 1, und somit ohne Frist.

Der Anspruch auf Schadensersatz ergibt sich aus 280.
249 kommt zwar später ins Spiel, zuerst ist aber 281 zu beachten, weil die
die Anspruchsgrundlage ist 280 Abs. 1 ist (wenn es kein SE neben der Leistung ist.)

Natürlich, in diesem einen speziellen Fall! In diesem Falle ist auch die Wand nicht beschädigt, sondern der Mangel ergibt sich aus einer nicht erbrachten Leistung. nämlich die Dekoration Farbe wegzunehmen!

Schadensersatz wegen Beschädigung einer Sache ergibt sich aber nicht aus einer Leistungspflicht!!!

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