Schuldfähigkeit aufgrund von Stimmenhören mit Befehlen

28. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
Andre55
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Schuldfähigkeit aufgrund von Stimmenhören mit Befehlen

Hallo,

folgender fiktiver Fall:

Angeklater A ist wegen Nachstellung, Nötigung und Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes angeklagt. Die Anklageschriften sind dem Angeklagten zugestellt worden.

Aufgrund eines psychiatrischem Gutachtens (schizophrene Psychose mit Stimmenhören) wurde das Hauptverfahren wegen Nachstellung abgelehnt, das der Nötigung (was auch beim Gespräch mit dem Psychiater thematisiert wurde) jedoch noch nicht (abgelehnt).

Das Gutachten wurde von einem einzigen Psychiater geschrieben, den das Gericht in Auftrag gegeben hat. Diesem sagte der Angeklagte, dass er Stimmen hören würde, aber nicht, dass diese ihm auch die Befehle zum Ausführen der Straftaten gegeben hatten. Bei diesem Gespräch leugnete der Angeklagte den Vorwurf der Nötigung.

Angeklagter befindet sich deshalb seit 1 1/2 Jahren in medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung, die ihm normale Wahrnehmung ermöglichen.

In Bezug auf den Tatbestand der Nötigung wird dem Angeklagten vorgewurfen, eine Straftat einer anderen Person vorgetäuscht und damit einen landesweiten Polizeieinsatz ausgelöst zu haben. Es wird vermutet/davon ausgegangen, dass Angeklater dafür verantwortlich ist. Dies ist korrekt, jedoch haben die Stimmen dem Angeklagten befohlen, dies zu tun. Angeklagter gab bei Polizei an, es nicht gewesen zu sein, da die Stimmen ihm auch befohlen haben, dies zu leugnen.

In Bezug auf die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes habe der Angeklagte heimlich Polizeigespräche aufgezeichnet und anschließend im Internet zum Download angeboten, was zweifelsohne korrekt ist. Auch hier haben die Stimmen befohlen, dies zu tun.

Angeklagter erlebte die Ergebnisse mit verzerrter Wahrnehmung, wie in einem Fantasieraum und war sich seiner Handlungen und deren Folgen nicht bewusst.

In zwei Wochen soll noch bezüglich der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes entschieden werden, ob das Hauptverfahren in diesem Fall eröffnet wird oder nicht.

Wie sollte der Angeklagte diesbezüglich nun weiter vorgehen, um ein für Ihn möglichst Erträgliches Ergebnis zu erzielen?

1. Sollte er auf Grundlage des psychiatrischn Gutachtens den Tatbestand der Nötigung zugeben? Welche Folgen hätte dies für Ihn (finanziell / rechtlich)?

2. Sollte er nachträglich angeben, dass ihm in diesem Zeitraum nicht reale Stimmen ganz konkret Befehle erteilt hätten, er jedoch aufgrund seiner schweren Erkrankung und verzerrten Wahrnehmung nicht genau wissen kann, ob oder wie er die Straftaten begangen hat, da er alles wie in einem nicht realen Film erlebt hat.

3. Gibt es sonstige Empfehlungen, die dem Angeklagten helfen könnten?

Beste Grüße,
Andre55

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

1. Das muss er selbst wissen und entscheiden, ggf. in Absprache mit seinem Anwalt den er hoffentlich hat. Vielleicht sollte er auch erst mal abwarten, ob die 2 verbliebenen Tatbestände überhaupt zur Hauptverhandlung zugelassen werden, bevor er überhaupt etwas macht.

2. Auch das kann er nur in Absprache mit seinem Anwalt entscheiden, da nur der (Akteneinsicht) wissen kann, ob das Sinn macht.

3. Es ist keine Empfehlung und hilft dem Angeklagten auch nicht direkt, es ist lediglich ein Hinweis: Nur weil jemand etwas von "befehlenden Stimmen" erzählt ist noch kein Gericht gezwungen das auch zu glauben.

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#2
 Von 
Dissident
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Also speziell das mit der "Vertraulichkeit des Wortes" bei Polizisten im Dienst ist hoch umstritten.
Was z.B. erlaubt ist, und vor einigen Jahren auch durch die Medien ging (auch, als Linke Gruppen provokant aber scheinbar nicht ernst gemeint dazu aufriefen Polizisten vor Wachen zwecks Erstellung einer Lichtbildkartei "Potentielle Straftäter im Amt" zu fotografieren) ist das filmen und fotografieren von Polizisten im Dienst.
Auch wenn dies heimlich erfolgt, und die Polizei bzw. der Polizist keine Veröffentlichung will, darf es unverfremdet veröffentlicht werden.
So wie ein heimliches Video mit Ton von Polizisten im Dienst legal ist, ist es auch die Audioaufnahme selbst.

Ich schreibe ausdrücklich nicht, dass sich nicht ein Richter, oder die meisten Richter finden die es trotzdem verurteilen.
Der Richter Frank Fasel sagte sinngemäß dass ein Großteil seiner Kollegen wegen ihres Verhaltens Kriminelle sind, und er sich vor Seinesgleichen ekelt...
Deutschland ist berühmt für Rechtsbeugung.

Übrigens, die heimliche Aufzeichnung eines Gerichtsprozesses ist nicht strafbar nach StGB 201, da "öffentlich".
Vor Jahren las Ich auch einen Blog eines Rechtsanwaltes, der nicht nur dies sagte (kein 201), sondern dass die "Tat" überhaupt nicht strafbar sei.

-- Editiert von Dissident am 03.01.2018 08:35

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32851 Beiträge, 17255x hilfreich)
Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

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