Gerichtl. Mahnbescheid nach 6 Jahren

25. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
ymmas
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Gerichtl. Mahnbescheid nach 6 Jahren

Hallo,

Ich habe heute (25.03.17) einen gerichtl. Mahnbescheid bekommen der bereits am 09.09.2016 beim Amtsgericht eingereicht wurde.

Die Hauptforderung von 54,62 € ist aus dem Jahr 2011,
die Forderung ist mir zwar geläufig bzw kenne ich den Ursprungs gläubiger mit dem der Vertrag zustande kam (handyvertrag)

im September letzten Jahres rum habe ich mit einer Schuldner beraterin sämtliche aktuellen Gläubiger angeschrieben und einen Schuldenbereinigungsplan erstellt der auch angenommen wurde, da war dieser gläubiger nicht dabei, es wurden auch sämtliche titel die ich gegen mich habe berücksichtigt und Forderungen die weit zurückliegen.
Nirgendwo taucht dieser Gläubiger auf das heisst es gibt 2 möglichkeiten

1. entweder habe ich vorher schon bezahlt da es sich um lediglich 54 € handelt. um das zu beweisen müsste ich mich durch bis zu 6 jahre alte Kontoauszüge quälen bzw. kann es sein das dann auch noch vom alten konto überwiesen wurde wo das konto nicht mehr existiert

oder

2. Ich habe die Post von denen Irgendwie "übersehen" was ich mir nicht vorstellen kann und ich finde auch rein garnichts von dem Inkasso unternehmen was alles in auftrag gegeben hat

naja lange rede kurzer Sinn : Ist die Forderung nicht eigentlich verjährt ?? und was passiert wenn ich den Mahnbescheid zurück schicke und die Forderung nicht annerkenne ?


edit: Was mir gerade noch einfällt, in meiner SCHUFA auskunft steht nichts von einem Handy vertrag dieser firma weder das er existiert noch das er gekündigt wurde ect. wenn er noch offen wäre müsste es dort doch einen vermerk geben, zumindest habe ich einen von einem anderen vertrag der um die selbe zeit abgeschlossen wurde einen eintrag

-- Editier von ymmas am 25.03.2017 15:44

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Eine Forderung aus 2011 ist am 31.12.2014 verjährt.
Widersprechen Sie dem Mahnbescheid vollständig und senden es zurück ans Mahngereicht.
Die Einrede auf Verjährung müssen Sie erst erheben, sollte Ihnen eine Klagebegründung zugehen.

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#2
 Von 
arnonym117
Status:
Praktikant
(728 Beiträge, 227x hilfreich)

Zitat (von ymmas):
entweder habe ich vorher schon bezahlt da es sich um lediglich 54 € handelt. um das zu beweisen müsste ich mich durch bis zu 6 jahre alte Kontoauszüge quälen bzw. kann es sein das dann auch noch vom alten konto überwiesen wurde wo das konto nicht mehr existiert


Zitat (von vundaal76):
Eine Forderung aus 2011 ist am 31.12.2014 verjährt.


Die Forderung wäre noch nicht verjährt, wenn nach dem 31.12.2013 (Teil-)Zahlungen auf diese Forderung geleistet wurden. Daher würde ich zumindest die Kontoauszüge der letzten 3 Jahre durchgehen.

Wenn das nicht möglich ist, würde ich es ggf. darauf ankommen lassen und wie von vundaal76 empfohlen vollständig widersprechen.

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#3
 Von 
ymmas
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von arnonym117):
Zitat (von ymmas):
entweder habe ich vorher schon bezahlt da es sich um lediglich 54 € handelt. um das zu beweisen müsste ich mich durch bis zu 6 jahre alte Kontoauszüge quälen bzw. kann es sein das dann auch noch vom alten konto überwiesen wurde wo das konto nicht mehr existiert


Zitat (von vundaal76):
Eine Forderung aus 2011 ist am 31.12.2014 verjährt.


Die Forderung wäre noch nicht verjährt, wenn nach dem 31.12.2013 (Teil-)Zahlungen auf diese Forderung geleistet wurden. Daher würde ich zumindest die Kontoauszüge der letzten 3 Jahre durchgehen.

Wenn das nicht möglich ist, würde ich es ggf. darauf ankommen lassen und wie von vundaal76 empfohlen vollständig widersprechen.



Also wäre es wohl besser wenn ich da morgen erstmal anrufe und frage ob und wann eine zahlung gekommen ist #?
aber eigentlich müsste es bezahlt sein weil ich nichts davon in der schufa stehen habe

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16166x hilfreich)

Das musst du doch am Besten wissen, ob da etwas bezahlt wurde oder nicht.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Das Problem scheint doch darin zu liegen, dass sich der Fragesteller gerade nicht mehr erinnern kann.
Und die Durchsicht aller Kontoauszüge scheitert daran, dass der Fragesteller wohl nicht mehr alle Auszüge der letzten Jahre von allen Konten hat (so verstehe ich zumindest den Ausgangsbeitrag) und die Durchsicht der Kontoauszüge, die noch vorhanden sind, dem Fragesteller zu aufwändig ist ...

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Also wäre es wohl besser wenn ich da morgen erstmal anrufe und frage ob und wann eine zahlung gekommen ist #?


Blos nicht anrufen!

Zitat:
Ich habe heute (25.03.17) einen gerichtl. Mahnbescheid!


Wichtiger ist es erst einmal, dem Mahnbescheid komplett zu widersprechen und per Einschreiben ans Mahngericht zurückzuschicken.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Zitat:
Also wäre es wohl besser wenn ich da morgen erstmal anrufe und frage ob und wann eine zahlung gekommen ist #?


Blos nicht anrufen!


Davon würde ich auch dringend abraten.

Ich würde auch Widerspruch einlegen, denn ansonsten kommt es sehr schnell zum Vollstreckungsbescheid und damit zur Zwangsvollstreckung und der Plan wäre erstmal erledigt.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

dreifach

-- Editiert von Xipolis am 27.03.2017 16:18

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

dreifach

-- Editiert von Xipolis am 27.03.2017 16:18

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Widerspruch begruendungslos ans zust.Mahngericht

Signatur:

EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
ymmas
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Xipolis):
Zitat (von vundaal76):
Zitat:
Also wäre es wohl besser wenn ich da morgen erstmal anrufe und frage ob und wann eine zahlung gekommen ist #?


Blos nicht anrufen!


Davon würde ich auch dringend abraten.

Ich würde auch Widerspruch einlegen, denn ansonsten kommt es sehr schnell zum Vollstreckungsbescheid und damit zur Zwangsvollstreckung und der Plan wäre erstmal erledigt.



welchen Plan meinst du ? den schuldenbereinigungsplan ? der lääuft schon seit nem halben jahr


aber was passiert wenn ich widerspreche und der gläubiger weitermacht ? kommt es dann zu einer verhandlung ?

-- Editiert von ymmas am 03.04.2017 11:24

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ymmas hat einen Anwalt dazugeholt. Die Antwort finden Sie unten in diesem Thread.

Einschätzung von
Rechtsanwalt Nicolas Reiser
Hannover
dazugeholt von ymmas
#13

Hallo Ymmas,

wie es bereits geschrieben wurde, dürfte diese Forderung der allgemeinen Verjährungsfrist von 3 Jahren (ab Ende des Jahres gerechnet) unterliegen. Wenn Sie also in den letzten 3 Jahren nicht auf die Forderung (auch in Teilen) gezahlt oder sie sonstwie anerkannt oder aber über die Forderung mit dem Gläubiger verhandelt haben, dürfte sie verjährt sein. Es ist auch nicht unüblich, dass verjährte Forderungen geltend gemacht werden. Sie müssen sich auf die Verjährung auch ggü. dem Gläubiger berufen, damit sie rechtlich wirksam wird.

Bei Verjährung der Forderung sollten Sie beim Mahnbescheid gegen die Forderung insgesamt Widerspruch einlegen.

Ob es dann zu einer Gerichtsverhandlung kommt, hängt davon ab, ob der Gläubiger (oder Sie) diese nach dem Widerspruch beantragt. Da ihm die Verjährung bekannt sein dürfte, wäre es allerdings rausgeschmissenes Geld (er müsste die Gerichtskosten vorschießen)- ich würde es also für unwahrscheinlich halten. Sollte er es wider erwarten doch beantragen, hätten sie große Chancen, das Verfahren zu gewinnen (wenn Sie sich dann auf Verjährung berufen), etwaige Anwalts- und Gerichtskosten wären im Falle des Obsiegens vom Gläubiger zu erstatten.

Nicolas Reiser

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16166x hilfreich)

Zitat:
aber was passiert wenn ich widerspreche und der gläubiger weitermacht ? kommt es dann zu einer verhandlung ?


Vielleicht. Meistens kommt erst einmal ein Brief des Anwalts oder Inkassos, der auffordert, den Einspruch zurück zu ziehen (was man nicht macht) oder sich zu erklären.

Ich würde zusätzlich zum Widerspruch (ans Gericht) noch ein Schreiben (an den Anwalt) schicken. Einen bzw. zwei Sätze: "Eine Forderung aus 2011 ist verjährt. Wenn Sie Einwände gegen die Verjährung haben, können Sie mir das gerne benennen, ich werde mich dann damit sachlich auseinander setzen." oder man schickt den Brief erst raus, wenn die sich melden und fragen, warum man widersprochen hat. Oder man wartet die Klage ab und erhebt dann Einrede der Verjährung.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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