Mich interessiert folgender Sachverhalt:
Alleinerziehende mit Kind lebt in einer 54qm 2-Zimmer-Wohnung. Für einen begrenzten Zeitraum (max. 8 Monate) soll nun der Lebensgefährte einziehen. (der seine Wohnung aufgegeben hat) Nach ca. 8 Monaten wird die kleine Familie dann in eine gemeinsame Wohnung ziehen.
Nun habe ich gelesen, dass der Mieter dem Vermieter (in diesem Fall ein Wohnungsunternehmen) um Zustimmung bitten muss.
Auf diese Zustimmung hat der Mieter wiederum einen Anspruch (§ 553 Abs. 1 Satz 1 BGB
). Dieser Anspruch gilt jedoch nicht, wenn
Zitat:...wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.
Und da entstehen nun die Fragen
- ab wann ist die Wohnung laut Gesetz zu klein für 2 Erwachsene und ein Kind von 8 Jahren?
- was kann ein wichtiger Grund in der Person des Dritten sein?
- wann ist eine Überlassung dem Vermieter nicht zuzumuten?
Eigentlich klingt das so allgemein formuliert, dass ein Vermieter jederzeit seine Zustimmung verweigern könnte, oder?