Einzug einer weiteren Person / Anspruch auf Aufnahme / Wohnungsgröße

24. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
Dopavin
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 120x hilfreich)
Einzug einer weiteren Person / Anspruch auf Aufnahme / Wohnungsgröße

Mich interessiert folgender Sachverhalt:

Alleinerziehende mit Kind lebt in einer 54qm 2-Zimmer-Wohnung. Für einen begrenzten Zeitraum (max. 8 Monate) soll nun der Lebensgefährte einziehen. (der seine Wohnung aufgegeben hat) Nach ca. 8 Monaten wird die kleine Familie dann in eine gemeinsame Wohnung ziehen.

Nun habe ich gelesen, dass der Mieter dem Vermieter (in diesem Fall ein Wohnungsunternehmen) um Zustimmung bitten muss.
Auf diese Zustimmung hat der Mieter wiederum einen Anspruch (§ 553 Abs. 1 Satz 1 BGB ). Dieser Anspruch gilt jedoch nicht, wenn

Zitat:
...wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.

Und da entstehen nun die Fragen
- ab wann ist die Wohnung laut Gesetz zu klein für 2 Erwachsene und ein Kind von 8 Jahren?
- was kann ein wichtiger Grund in der Person des Dritten sein?
- wann ist eine Überlassung dem Vermieter nicht zuzumuten?

Eigentlich klingt das so allgemein formuliert, dass ein Vermieter jederzeit seine Zustimmung verweigern könnte, oder?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von Dopavin):
- ab wann ist die Wohnung laut Gesetz zu klein für 2 Erwachsene und ein Kind von 8 Jahren?

Das dürfte wohl eher an der Anzahl der Zimmer liegen, hier würde man wohl eine eigens Schlafzimmer für das Kind als Voraussetzung sehen.
54 m² sind natürlich nicht gerade viel für 3 Personen.
Zitat (von Dopavin):
- was kann ein wichtiger Grund in der Person des Dritten sein?

Da gibt es sehr viele, jedoch Kernthema dürfte sein, wenn die Person schon beim Vermieter in anderen Gebäuden negativ aufgefallen ist, jedoch nicht das die Nase dem Vermieter nicht gefällt.
Wobei der Vermieter bei pauschalen Nebenkosten eine Anpassung machen darf, je nach dem welche Regelung im Mietvertrag steht.

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#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
54 m² sind natürlich nicht gerade viel für 3 Personen.

Aber bei weitem keine Überbelegung, siehe z.B. https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/ueberbelegung-weg-11-grundsaetze_idesk_PI17574_HI637247.html . Quellen findet man in dem Artikel leider nicht. Aber selbst wenn man von 15m^2 pro Person ausgeht, ist man noch unterhalb der Wohnfläche. Übergangsweise sollte das eigentlich zu machen sein.

Zitat (von Dopavin):
Eigentlich klingt das so allgemein formuliert, dass ein Vermieter jederzeit seine Zustimmung verweigern könnte, oder?
Ne, er braucht einen Grund. Ich will nicht, reicht nicht. Überbelegung ist meiner Meinung nach hier auch kein Thema. Bleibt nur Gründe in der Person des Lebensgefährten und die müssen schon einigermaßen gewichtig sein.

Diskussionswürdig wäre z.B. eine bekannte, kriminelle Vergangenheit (Sexualdelikte, Körperverletzungen oder sowas), durch die sich andere Hausbewohner geängstigt fühlen könnten. Auch eine öffentlich bekannte, extreme politische Gesinnung könnte ein solcher Grund sein. Ich bleibe hier absichtlich im Konjunktiv, weil das alles Einzelfallentscheidungen und diese sehr delikat sind. In aller Regel wird sich ein Vermieter sehr schwer tun, den Einzug eines Lebensgefährten für 8 Monate zu unterbinden.

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#3
 Von 
Dopavin
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 120x hilfreich)

Vielen Dank für Eure Beiträge zum Thema. Eine Frage stellt sich dazu noch für mich.

Der Lebensgefährte wird, wie ich lese, nicht automatisch zum Mieter. Dies ist nur dann der Fall, wenn er auch im Mietvertrag aufgenommen wird. Gibt es Gründe, die dagegen sprechen, dass der Lebensgefährte sich im Mietvertrag aufnehmen lässt?

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#4
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 628x hilfreich)

(Unfug editiert)

-- Editiert von Moderator am 27.06.2017 21:03

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#5
 Von 
Dopavin
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 120x hilfreich)

Ähm.. evtl. habe ich die Frage falsch ausgedrückt.

Es geht nicht um die Frage, ob er einziehen darf und was dagegen spricht. (Das ist in diesem Thread ja geklärt)

Die Frage ist, ob es Gründe gibt, warum er sich nicht in den Mietvertrag mit aufnehmen lassen sollte. Nur weil er einzieht, wird er ja nicht automatisch zum Mieter.

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#6
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Ein Nachteil ist sicher, dass bei einer Trennung nur beide Mieter gemeinsam kündigen können. Auch wenn ein Mieter wohnen bleiben möchte, der Vermieter kann verlangen, dass beide ausziehen müssen im Fall einer Kündigung.

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#7
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von Dopavin):
Die Frage ist, ob es Gründe gibt, warum er sich nicht in den Mietvertrag mit aufnehmen lassen sollte. Nur weil er einzieht, wird er ja nicht automatisch zum Mieter.
Ein Anrecht darauf hat er nicht. Der Vermieter kann das also ohne Angabe von Gründen ablehnen. Der Mieter ebenfalls. Dem Mieter würde ich das auch durchaus nahelegen. Denn wenn die Beziehung in die Brüche geht, kann der Mieter den Lebensgefährten wieder herauskündigen. Dies geht nicht, wenn dieser mit im Mietvertrag steht.

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