Ebay Kleinanzeigen: Handy bezahlt aber nie erhalten

24. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
DeMichaelis
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 1x hilfreich)
Ebay Kleinanzeigen: Handy bezahlt aber nie erhalten

Hallo,
ich habe Ende letztes Jahr (2016) über ebay Kleinanzeigen ein Handy gekauft.
Ich habe mit dem Verkäufer ein Vorauszahlung vereinbart. Verhandelter Betrag ist 110,00 €.
Ich habe dieses via PayPal überwiesen, leider ab mit der Option "Freunde / Familie" , so dass ich keinen Käuferschutz über Paypal habe. Ein Paket wurde wohl nie verschickt. Ich habe auf jeden Fall nie eins erhalten. Später wurde der Verkäufer auch durch Ebay gelöscht. War wohl ein Betrüger.
Ich habe nach mehrfachen Mails und Nachrichten sowie Handyanrufen die einfach alle ignoriert wurden, diesen Vorfall online bei meiner Polizeidienststelle angezeigt. Alle Beweise wie Paypal-Transkationsnummer, Ebay Anzeigennummer , Chatprotokolle, Handynummer, usw übermittelt. Ich habe danach auch eine Bestätigung erhalten.
Jetzt habe ich vor ca. 4 Wochen eine Bestätigung per Post erhalten, dass der Angeklagte keinen Widerspruch eingereicht hat.
Bei Nachfrage bei der Staatsanwaltschaft wurde mit telefonisch bestätigt, dass der Angeklagte rechtskräftig verurteilt wurde.
Wie muss ich jetzt vorgehen um mein Geld von 110 € wieder zu bekommen?
Wenn ich einen Anwalt einschalte muss ich diesen ja auch bezahlen. Eine Rechtschutzversicherung hatte ich zu dem Zeitpunkt nicht. Wenn dann wäre ja auch eine Selbstbeteiligung von 150 € fällig was das ganze ja wieder sinnlos macht :(


-- Editier von DeMichaelis am 24.03.2017 11:21

-- Editier von DeMichaelis am 24.03.2017 11:23

Probleme nach Kauf?

Probleme nach Kauf?

Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Zur Verfolgung der zivilrechtlichen Ansprüche würde ich schriftlich bei der Staatsanwaltschaft die Mitteilung über die persönlichen Daten erfragen.

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
DeMichaelis
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 1x hilfreich)

Und wie wäre dann das weitere vorgehen?
Benötige ich um den Anspruch geltend zu machen nicht einen Rechtsanwalt ?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Hat man die Daten des Verkäufers, also mindestens Name und Wohnort, dass man die genaue Addresse über das Einwohnermeldeamt ausfindig machen könnte?

Dann zunächst mal ein Einschreiben mit Fristsetzung zur Zahlung abschicken. Fruchtet das nicht kann man einen Mahnbescheid beim zuständigen Gericht erwirken. Da beginnen bereits die Kosten. Zwar nur ein paar €, aber man zahlt erstmal drauf. Wenn der Mahnbescheid immer noch nicht fruchtet lässt sich ein Titel erwirken.
Man bedenke immer, dass bei solchen Leiten regelmäßig nichts zu holen ist. Die 110€ würde ich, vermutlich nach dem Mahnbescheid eher abschreiben. Das wäre mir den Stress nicht wert, dafür ist Lebenszeit zu kostbar. Die 110€ kann man als Lehrgeld abstempeln. oder würden Sie einemfremden auf der Straße 110€ geben und darauf hoffen, dass er was zurück gibt

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119348 Beiträge, 39714x hilfreich)

Zitat (von DeMichaelis):
Benötige ich um den Anspruch geltend zu machen nicht einen Rechtsanwalt ?

Unter Umständen. Nicht jeder ist geeignet ein Gerichtsverfahren als Kläger durchzuziehen.


Als erste würde ich den Verkäufer mal gerichtsfest anmahnen.
Dann können ihm die Kosten des Rechtstreites auferlegt werden.

Wenn er allerdings kein Geld hat und auch keines bekommen wird, hat man erst mal Pech, man bleibt möglicherweise komplett auf den Kosten sizen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
DeMichaelis
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 1x hilfreich)

Das ist ja ein Freifahrtschein für jeden mittellosen Kleinkriminellen :(

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5538 Beiträge, 2497x hilfreich)

Zitat (von DeMichaelis):
Das ist ja ein Freifahrtschein für jeden mittellosen Kleinkriminellen


Nein, DAS ist der Freifahrtschein für jeden mittellosen Kriminellen:

Zitat (von DeMichaelis):
Ich habe dieses via PayPal überwiesen, leider ab mit der Option "Freunde / Familie" , so dass ich keinen Käuferschutz über Paypal habe.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
DeMichaelis
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von hiphappy):
Zitat (von DeMichaelis):
Das ist ja ein Freifahrtschein für jeden mittellosen Kleinkriminellen


Nein, DAS ist der Freifahrtschein für jeden mittellosen Kriminellen:

Zitat (von DeMichaelis):
Ich habe dieses via PayPal überwiesen, leider ab mit der Option "Freunde / Familie" , so dass ich keinen Käuferschutz über Paypal habe.


Das war dumm! JA ^^

Aber eins hat wenigstens funktioniert: Das er jetzt vorbestraft ist!

-- Editiert von DeMichaelis am 24.03.2017 13:55

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119348 Beiträge, 39714x hilfreich)

Zitat (von hiphappy):
Nein, DAS ist der Freifahrtschein für jeden mittellosen Kriminellen:

Zitat (von DeMichaelis):
Ich habe dieses via PayPal überwiesen, leider ab mit der Option "Freunde / Familie" , so dass ich keinen Käuferschutz über Paypal habe.

Das nutzen der Option "Freunde / Familie" war in diesem Falles sogar ein Betrug zum Nachteil von Paypal. Nur der Vollständigkeit halber.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3087x hilfreich)

"Aber eins hat wenigstens funktioniert: Das er jetzt vorbestraft ist!"

Nicht unbedingt. Das Verfahren kann auch eingestellt werden oder nur eine geringe Strafe bei rauskommen. Vorbestraft ist er erst ab 91 Tagessätzen, die er - sofern nicht schon entsprechende Vorfälle in der Vergangenheit vorliegen - wohl eher nicht erreichen wird.

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
DeMichaelis
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 1x hilfreich)

Der Betrüger wurde per Einschreiben mit einer letzten Zahlungsaufforderung benachrichtigt. Zumindest wurde das versucht.
Da der Herr nicht anwesend war kam der Brief mit Einschreiben wieder zurück.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119348 Beiträge, 39714x hilfreich)

Ich würde mal Einschreiben-Einwurf versuchen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
DeMichaelis
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ich würde mal Einschreiben-Einwurf versuchen.


Das ist der nächste Schritt.
Danke.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
DeMichaelis
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 1x hilfreich)

Jetzt wirds komisch.
Ich habe einmal ein Einwurf Einschreiben und ein EInschreiben per Post an die von der Staatsanwaltschaft genannte Adresse geschickt.
Beide Briefe kamen mit dem Vermerk "Empfänger unter der Adresse nicht vorhanden" zurück! :O

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.503 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.801 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen