Telefon/Internet-Vertrag / Rücktritt wegen Fehlberatung?

23. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
Lolo1985
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)
Telefon/Internet-Vertrag / Rücktritt wegen Fehlberatung?

Hallo,

eine junge Dame mit wenig bis null Ahnung von Internet/Telefon und Tarifen ging in ein Vertragsgeschäft eines namenhaften Providers.
Sie trug vor, sie wohne in einer WG und dort wolle man sich das Internet teilen.

Sie bekam einen Vertrag über die günstigste DSL Variante mit einer Internetleitung von 16.000 kb/s.

Sie wurde weder beraten, das es eine Möglichkeit des Kabel-Internets für selbigen Preis gäbe über mehr als das doppelte an Leistung noch, dass der Internetanschluss für 4-5 verschiedene Internetnutzer sehr gering ausfallen könnte.
In der Branche gibt es zusätzlich wesentlich passendere Angebote als der angebotene Vertrag.

Der Vertrag wurde bereits vor 6 Wochen unterzeichnet der Anschluss ist jedoch noch nicht erfolgt, da der Techniker den Anschluss im Keller nicht finden konnte.

Frage:
Da es kein Fernabsatzgeschäft ist, gibt es ja kein gesetztliches Rücktrittsrecht, da es bereits 6 Wochen her ist, wäre dies eh irrelevant. Gibt es eine Möglichkeit des Rücktritts vom Vertrag aufgrund von Fehlberatung gerade da der Anschluss und somit auch keine Leistung erbracht wurde?

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Eine Fehlberatung müsste man erst mal nachweisen.



Zitat (von Lolo1985):
In der Branche gibt es zusätzlich wesentlich passendere Angebote als der angebotene Vertrag.

Man muss nicht zu Angeboten der Konkurenz beraten. Da muss der Kunde sich selbst drum kümmern.



Zitat (von Lolo1985):
noch, dass der Internetanschluss für 4-5 verschiedene Internetnutzer sehr gering ausfallen könnte.

16000 / 5 = 3200
Über offensichtliches muss man nicht aufklären.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Lolo1985
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

Es geht ja darum, das nicht alle Kunden sich gut mit der Materie auskennen und deshalb darauf vertrauen, dass man in einem Fachgeschäft auch ein passendes Angebot bekommt.
Der angebotene Vertrag ist jedoch alles andere als passend zum geschilderten Einsatz, was ersteinmal eine Fehlberatung vermuten lässt.

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#3
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5546 Beiträge, 2499x hilfreich)

Zitat (von Lolo1985):
Es geht ja darum, das nicht alle Kunden sich gut mit der Materie auskennen und deshalb darauf vertrauen, dass man in einem Fachgeschäft auch ein passendes Angebot bekommt.


Dann hätte man ein Fachgeschäft aufsuchen sollen. Das wurde ja nicht getan:

Zitat (von Lolo1985):
eine junge Dame mit wenig bis null Ahnung von Internet/Telefon und Tarifen ging in ein Vertragsgeschäft eines namenhaften Providers.


0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von Lolo1985):
was ersteinmal eine Fehlberatung vermuten lässt.

Nun, vor Gericht zählen Fakten. Mit Vermutungen kommt man da in der Regel nicht weit.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Lolo1985
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von hiphappy):
Zitat (von Lolo1985):
Es geht ja darum, das nicht alle Kunden sich gut mit der Materie auskennen und deshalb darauf vertrauen, dass man in einem Fachgeschäft auch ein passendes Angebot bekommt.


Dann hätte man ein Fachgeschäft aufsuchen sollen. Das wurde ja nicht getan:

Zitat (von Lolo1985):
eine junge Dame mit wenig bis null Ahnung von Internet/Telefon und Tarifen ging in ein Vertragsgeschäft eines namenhaften Providers.


Nunja, wenn ich in ein Ladenlokal gehe dann kann ich doch davon ausgehen, zumindest aus der Produktpalette des Händlers das beste Angebot für mich zu erhalten. Das verkaufen von minderer Qualität zum gleichen Preis ist zumindest ein verwerfliches Verhalten.

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#6
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Einfach schlechter Kundenservice... Dafür kann man trotzdem rechtlich nichts geltend machen.



-- Editiert von fb367463-2 am 24.03.2017 08:56

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#7
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Zitat (von Lolo1985):
Der Vertrag wurde bereits vor 6 Wochen unterzeichnet der Anschluss ist jedoch noch nicht erfolgt, da der Techniker den Anschluss im Keller nicht finden konnte.


Würde einmal auf der Internetseite die Verfügbarkeit prüfen. Möglicherweise kann/möchte der Anbieter auch nur über Kabel liefern. Und selbst wenn, eine Änderung des Auftrags für etwas mehr Geld wird auch möglich sein...

-- Editiert von Retels am 24.03.2017 09:12

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#8
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Lolo1985):
was ersteinmal eine Fehlberatung vermuten lässt.

Nun, vor Gericht zählen Fakten. Mit Vermutungen kommt man da in der Regel nicht weit.


Dass ihr etwas unpassendes verkauft wurde, ist ja ein Fakt..

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
Dass ihr etwas unpassendes verkauft wurde, ist ja ein Fakt..

Ja, nur ist dieser Fakt ziemlich nutzlos, wenn sie nicht nachweisen kann, das tatsächlich eine Fehlberatung stattgefunden hat.




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Wenn sie das nachweisen kann, braucht sie den anderen Fakt auch wieder nicht. Das ist ja gehopst wie gesprungen :D Vielmehr haben wir eben diesen Fakt und der legt etwas nahe. Das muss das Gericht freilich nicht glauben. Tatsächlich wird gleichwohl sowohl theoretisch als auch praktisch sehr viel mit Vermutungen gearbeitet.

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#11
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von Lolo1985):
Zitat (von hiphappy):
Zitat (von Lolo1985):
Es geht ja darum, das nicht alle Kunden sich gut mit der Materie auskennen und deshalb darauf vertrauen, dass man in einem Fachgeschäft auch ein passendes Angebot bekommt.


Dann hätte man ein Fachgeschäft aufsuchen sollen. Das wurde ja nicht getan:

Zitat (von Lolo1985):
eine junge Dame mit wenig bis null Ahnung von Internet/Telefon und Tarifen ging in ein Vertragsgeschäft eines namenhaften Providers.


Nunja, wenn ich in ein Ladenlokal gehe dann kann ich doch davon ausgehen, zumindest aus der Produktpalette des Händlers das beste Angebot für mich zu erhalten. Das verkaufen von minderer Qualität zum gleichen Preis ist zumindest ein verwerfliches Verhalten.


?

Der größte Fehler ist und bleibt die Mutmaßung. Darüber hinaus halt wohl der Händler das beste Angebot gemacht, dass er nach seinem besten und gewissen von seinem Portfolio anbieten konnte. Alles andere muss er nicht und ist auch sein gutes Recht.

Es ist die Aufgabe des Kunden nach möglichen Alternativen umzuschauen.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
Wenn sie das nachweisen kann, braucht sie den anderen Fakt auch wieder nicht. Das ist ja gehopst wie gesprungen :D Vielmehr haben wir eben diesen Fakt und der legt etwas nahe. Das muss das Gericht freilich nicht glauben. Tatsächlich wird gleichwohl sowohl theoretisch als auch praktisch sehr viel mit Vermutungen gearbeitet.


Wo ist denn das Problem? Die Frau wurde über ein Produkt informiert, dass der Händler anbieten kann. Anscheinend war das für die Frau ausreichend. Sie hat somit den Vertrag unterschrieben.

Man muss Kunden nicht über alle möglichen Alternativen informieren, zumal man dies nicht verkauft. Will man das, sollte man Geld in die Hand nehmen und einen Berater holen. Machen aber die wenigsten, weil es ja was kostet.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Zitat (von asd1971):
Der größte Fehler ist und bleibt die Mutmaßung. Darüber hinaus halt wohl der Händler das beste Angebot gemacht, dass er nach seinem besten und gewissen von seinem Portfolio anbieten konnte.


Wo du meinst, der Händler hätte wohl das beste Angebot gemacht, stellst du doch selbst eine "Mutmaßung" an. Ganz zu schweigen davon, dass er wohl das genommen hat, wofür er am meisten Provision erhält.

Zitat (von asd1971):
Die Frau wurde über ein Produkt informiert, dass der Händler anbieten kann. Anscheinend war das für die Frau ausreichend.


Nun ist inzwischen ja offensichtlich, dass es für die Frau nicht ausreicht. Davon abgesehen, dass es anscheinend (im Wesentlichen) dieselbe Leistung auch dort für weniger Geld erhältlich war.

Mag ja sein, dass de Dame sich nicht geschickt angestellt und nun nicht die besten Karten hat. Trotzdem kann man sich ja wohl lebhaft vorstellen, wie sie zum gefundenen Fressen für den Verkäufer wurde. Als wäre das etwas ungewöhnliches..

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
Nun ist inzwischen ja offensichtlich, dass es für die Frau nicht ausreicht.

Nun, da sie noch nicht mal einen aktiven Anschluß hat, steht das noch in den Sternen.



Zitat (von Droitteur):
Trotzdem kann man sich ja wohl lebhaft vorstellen, wie sie zum gefundenen Fressen für den Verkäufer wurde. Als wäre das etwas ungewöhnliches..

Nö, das ist leider normal geworden ...
Eventuell sollt eman auch bei solchen sachen ein Beratungsprotokoll einführen, so wie bei den Banken?



Zitat (von Droitteur):
Vielmehr haben wir eben diesen Fakt und der legt etwas nahe. Das muss das Gericht freilich nicht glauben.

Es kommt halt - wie so oft - auf die Güte der Argumente an.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Da hast du wohl mal wieder Recht^^

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

Zitat (von Lolo1985):
In der Branche gibt es zusätzlich wesentlich passendere Angebote als der angebotene Vertrag.

Der Fehler war doch offenbar in ein "Vertragsgeschäft eines namenhaften Providers" zu gehen. Wenn dieser Provider kein Kabel-Internet an der Adresse liefern kann, wird man sicher nicht sagen "gehen Sie zu Unity... - dort gibt es 5-fache Leistung zum halben Preis", sondern das verkaufen was man selbst anbieten kann.
Vor solchen Dingen sollte man sich VORHER informieren oder auch mal eine Nacht drüber schlafen bevor man was unterschreibt. Das wird man kaum in einen Beratungsfehler umdeuten können.

Signatur:

Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

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