Firmenfahrzeug vorübergehend nicht ansetzen

23. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
Steuerrechtsfreund
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Firmenfahrzeug vorübergehend nicht ansetzen

Hallo,
derzeit beschäftigt mich eine etwas kniffelige Frage und ich hoffe, dass ich einfach nur ein Brett vor dem Kopf habe und die Antwort einfacher ist als ich es derzeit denke.
Ausgangssituation:
Freiberufler mit Fahrzeug im Betriebsvermögen beantragt Elterngeld und arbeitet nicht oder wenig. Da wäre es gut in dem Zeitrum das Fahrzeug nicht mit 1% zu versteuern und somit einiges zu sparen. Dabei gibt es auch mehr Elterngeld, da der geldwerte Vorteil nicht angerechnet wird.
Jetzt zur Frage: Ist es vorübergehend möglich das Fahrzeug im Betriebsvermögen zu belassen (Umsatzsteuer!), aber halt nicht abzuschreiben, keine Kosten abzusetzen und auf die 1%-Regelung zu verzichten? Finanziell wäre das vorteilhaft, aber darf man das auch? Wo finde ich hierzu Literatur?
Danke!
Marc

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2067 Beiträge, 1188x hilfreich)

Zitat:
Freiberufler mit Fahrzeug im Betriebsvermögen beantragt Elterngeld und arbeitet nicht oder wenig. Da wäre es gut in dem Zeitrum das Fahrzeug nicht mit 1% zu versteuern...
Sie erkennen hoffentlich den Widerspruch? Wenn der berufliche Anteil sinkt, steigt der private Anteil, der soll aber nicht angesetzt werden???
Zitat:
Jetzt zur Frage: Ist es vorübergehend möglich das Fahrzeug im Betriebsvermögen zu belassen (Umsatzsteuer!), aber halt nicht abzuschreiben, keine Kosten abzusetzen und auf die 1%-Regelung zu verzichten? Finanziell wäre das vorteilhaft, aber darf man das auch?
Nein.
Zitat:
Wo finde ich hierzu Literatur?
Nirgends. So ein Quatsch wird in der ernstzunehmenden Literatur nicht erörtert.

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#2
 Von 
Steuerrechtsfreund
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Wo finde ich hierzu Literatur?
Nirgends. So ein Quatsch wird in der ernstzunehmenden Literatur nicht erörtert.

Ich glaube ich wurde hier falsch verstanden...
Es geht darum das Fahrzeug im Betriebsvermögen zu belassen, ohne die Vorteile daraus zu ziehen (Ansetzen der entsprechenden Kosten), aber dafür Verzicht der Besteuerung des geldwerten Vorteils. Ansonsten müsste das Fahrzeug komplett dem Betriebsvermögen entnommen werden, um es nach ein paar Monaten wieder einzulegen. Unter Stetigkeitsgesichtspunkten wäre das Quatsch.

Meine erste Einlassung als "Quatsch" abzutun, halte ich hier also nicht für gerechtfertigt.

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#3
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2067 Beiträge, 1188x hilfreich)

Erträge und Aufwendungen sind so zu erfassen, wie sie halt anfallen. Die Gewinnermittlung erfolgt nicht "auf Antrag", sondern nach Tatsachen. Warum Sie meinen, wegen ein paar Monaten Elternzeit das Fahrzeug entnehmen zu müssen, ist mir schleierhaft. Wenn Sie mit dem Fahrzeug eine Woche Urlaub machen, müssen Sie es ja auch nicht entnehmen und nach einer Woche wieder einlegen. Warum sollte es bei der Elternzeit anders sein?
Bei der 1%-Regelung gibt es ohnehin eine Kostendeckelung, der Privatanteil wird auf die Höhe der Aufwendungen gedeckelt. Warum sollte dieses Nullsummenspiel für das Elterngeld nachteilig sein?

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#4
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2376 Beiträge, 632x hilfreich)

Wenn das Fahrzeug bisher Betriebsvermögen (BV) war -egal ob notwendig oder gewllkürt!-, dann bleibt es BV bis es entweder verkauft oder entnommen wird bzw. es wegen einer betrieblichen Nutzung von unter 10% zur Zwangsentnahme als notwendiges Privatvermögen (PV) kommt!

Solange das Fahrzeug im BV verbleibt, ist zwingend AfA geltend zu machen. Solange ein im BV befindliches Fahrzeug privat genutzt wird, ist zwingend die private Nutzung als Entnahme im Sinne §6 Abs.1 Nr.4 EStG anzusetzen! Selbst wenn sich die Werte ggf. im Sinne der Kostendeckelung gegenseitig aufheben, kann auf den entsprechenden Ansatz nicht verzichtet werden, weil "einfacher" oder aus außersteuerlichen Gründen "praktischer" ist!

Für mich stellen sich eigentlich nur zwei Fragen:

1. Kommt es wegen der Elternzeit nicht ggf. zu einer Zwangsentnahme, da das Fahrzeug zu weniger als 10% betrieblich genutzt wird (in dem Fall auch kein ust-liches Unternehmensvermögen, ggf. §15a UStG !)

2. Solange Nutzung mehr als 10% betrieblich besteht weiterhin gewillkürtes BV. Soweit sich dann die Entnahme aus außersteuerlichen Gründen als die bessere Wahl herausstellt, stellt sich die Frage, ob der Sachverhalt nicht bereits verwirklicht ist! Eine Entnahme aus dem BV benötigt eine entsprechend belegte Entnahmehandlung. Da ich keine Bilanzierung unterstelle, kann diese nur durch eine zeitnahe schriftliche Meldung an das FA dokumentiert werden.

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#5
 Von 
Steuerrechtsfreund
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Na ja, zum einen ist die Umsatzsteuer auf die Nutzung nicht zu entrichten, zum anderen schmälert der monetär bemessene Vorteil aus der Nutzung die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld.
Einen wirklichen Steuervorteil gibt es im Prinzip ja auch nicht, da die Erträge in dem Jahr viel zu gering sind.
Blöde Situation...?

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