Sind private Parties in einer gemieteten Gaststätte/Lounge bei denen es zu erotischen Handlungen kom

19. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
Thomas Schneider-Henn
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Sind private Parties in einer gemieteten Gaststätte/Lounge bei denen es zu erotischen Handlungen kom

Sind private Parties als geschlossene Gesellschaft, die ohne Werbung auskommt und sich an persönlich eingeladene Gäste richtet, vergnügungssteuerpflichtig? Es würde in einer Gaststätte/Lounge stattfinden. Zudem stellt sich die Frage ob Seminare, in denen Wissen im Bereich BDSM vermittelt wird, vergnügungssteuerpflichtig? Macht es Unterschied ob es theoretisch bleibt, oder anhand von praktischen Übungen an einem Menschen etwas gezeigt wird? Wenn nicht das Vergnügen in dem Moment im Vordergrund steht und es somit zu keiner "Sessionsituation" kommt? Vielen Dank für eine Antwort.

Probleme mit dem Gewerbe?

Probleme mit dem Gewerbe?

Ein erfahrener Anwalt im Gewerberecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Gewerberecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120255 Beiträge, 39858x hilfreich)

Zitat (von Thomas Schneider-Henn):
Sind private Parties als geschlossene Gesellschaft, die ohne Werbung auskommt und sich an persönlich eingeladene Gäste richtet, vergnügungssteuerpflichtig?

Da fließt ja gar kein Geld, was also will man besteuern?

Im übrigen sollte man das bei der Gemeinde in der das stattfinden soll unter genauer Beschreibung des Sachverhaltes erfragen.



Zitat (von Thomas Schneider-Henn):
Zudem stellt sich die Frage ob Seminare, in denen Wissen im Bereich BDSM vermittelt wird, vergnügungssteuerpflichtig? Macht es Unterschied ob es theoretisch bleibt, oder anhand von praktischen Übungen an einem Menschen etwas gezeigt wird?

Fortbildungen sind meines Wissens nicht vergnügungssteuerpflichtig, da der Hauptteil ja gerade nicht das Vergnügen sondern die Bildung ist.
Daran ändert es auch nichts, wenn die Theorie durch praktische Demonatrationen verdeutlicht wird.

Im übrigen sollte man auch das bei der Gemeinde in der das stattfinden soll unter genauer Beschreibung des Sachverhaltes erfragen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Thomas Schneider-Henn
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Herzlichen Dank für die Antwort

0x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 934x hilfreich)

Fließt denn da Geld auf dieser "privaten" Party? Wenn ja: von wem an wen?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Thomas Schneider-Henn
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Das ist in Baden Württemberg. In dem Bebauungsplan sind Automatenspiele verboten, sowie Bordelle, Tanzveranstaltungen etc.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Thomas Schneider-Henn
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Yogi1):
Fließt denn da Geld auf dieser "privaten" Party? Wenn ja: von wem an wen?


Es sind freiwillige Unkostenbeiträge/Spenden. Ich habe nun vor einen Verein zu gründen. Das erleichtert vieles und Einnahmen durch Mitglieder/Probemitglieder sind zu einem beträchtlichen Teil steuerfrei

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4211x hilfreich)

Naja bei der Überschrift " bei denen es zu erotischen Handlungen kom..." sollte man schon aufpassen, denn es vermittelt den Eindruck einer "anderen Tätigkeit" während der "Party" des "Seminars".....

Um es platt zu sagen, kommt es auf der Party zu rudelbu....en, ist man schnell in dem Bereich von Bordellen.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Thomas Schneider-Henn
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Das ist ja nur Überschrift. Das steht ja nicht an der Haustür. Es wäre höchstens etwas das zwischen denen passiert die sich privat verabreden um sich dort zu treffen und etwas zu erleben. Vorausgesetzt es kommt zu keinerlei Ruhestörungen.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.142 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.355 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen