Schaden an Fahrzeug aufgrund von Baumängeln an Parkplatz

19. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
Spintus
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 6x hilfreich)
Schaden an Fahrzeug aufgrund von Baumängeln an Parkplatz

Hallo zusammen :)

nehmen wir an ein Fahrzeugführer befährt mit seinem PKW einen Parkplatz, welcher Eigentum eines Lebensmittelgeschäfts ist. Nach dem Einkauf will dieser den Parkplatz verlassen, setzt jedoch dabei mit seinem Fahrzeug auf (Standardfahrwerk - keine Tieferlegung, Sportwagen etc). Dadurch entsteht ein Schaden von rund 250€ an seinem Fahrzeug. Bei der genauen Betrachtung der Ausfahrt fällt auf, dass die entsprechenden Normen (maximaler Winkel usw) nicht eingehalten wurden und somit ein Baumangel vorliegt.

Der Fahrzeugführer wendet sich deshalb an den Inhaber & erhält das Schreiben von der Versicherung. Nach dem ausfüllen übersendet er dies. Nachdem er nach rund 5 Monaten immer noch keine Antwort hat, fragt er bei der Versicherung nach. Diese übermittelt, dass bisher keine Schreiben von ihm eingegangen sein & er deshalb das Schreiben noch einmal versenden soll.

Leider ist jedoch zwischenzeitlich das Fahrzeug verkauft worden.

Steht ihm trotzdem noch eine entsprechende Zahlung zu?

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119640 Beiträge, 39758x hilfreich)

Kommt darauf an, ob der Schaden behoben wurde und wie dieser beim Kaufpreis berücksichtigt wurde.



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Spintus
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 6x hilfreich)

Der Schaden wurde nicht behoben. In welcher Höhe der Schaden beim Verkauf berücksichtigt wurde ist nicht mehr nachvollziehbar.

Allerdings ist der Geschädigte laut meinem Kenntnisstand doch nicht zu verpflichtet den Schaden zu behoben. Warum soll er deshalb auf das Geld verzichten nur weil die Versicherung den Posteingang verschlampt?

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#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Spintus):
Steht ihm trotzdem noch eine entsprechende Zahlung zu?


Grundsätzlich ja.

Die Frage ist halt, wie man jetzt noch gerichtsfest beweisen kann, dass der Schaden tatsächlich dort passiert ist und auf einen Baumangel zurückzuführen ist.

Kundenparkplätze werden ja i.d.R. tagtäglich von vielen Fahrzeugen genutzt, sodass es bei Baumängeln eigentlich des öfteren zu vergleichbaren Schäden kommen müsste.

Auch die Höhe des Schadens dürfte jetzt nicht mehr beweisbar sein.

Alles in allem wohl sehr schlechte Chancen.

Berry

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119640 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Spintus):
nur weil die Versicherung den Posteingang verschlampt?

Der Brief ist doch gar nicht dort angekommen, wie kann sie den dann verschlampt haben?



Zitat (von Spintus):
Allerdings ist der Geschädigte laut meinem Kenntnisstand doch nicht zu verpflichtet den Schaden zu behoben.

Korrekt. Der Geschädigte bist aber in dembesonderne Falle nicht mehr Du, denn Du hast den Schaden ja mit dem Fahrzeug entsprechend mit verkauft.



Zitat (von Sir Berry):
Die Frage ist halt, wie man jetzt noch gerichtsfest beweisen kann, dass der Schaden tatsächlich dort passiert ist und auf einen Baumangel zurückzuführen ist.

Zitat (von Sir Berry):
Auch die Höhe des Schadens dürfte jetzt nicht mehr beweisbar sein.

Ich gehe mal davon aus, das da alles entsprechend mit Fotos und Gutachten etc. dokumnetiert wurde.



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#5
 Von 
Spintus
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 6x hilfreich)

Es liegt auf jeden Fall ein baulicher Mängel vor, da die Versicherung bereits mehrere solcher Fälle aktuell hat. Wenn ein SUV beim normalen Fahren aufsetzt, dann gehe ich von einem Baumangel aus :)

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119640 Beiträge, 39758x hilfreich)

Die meisten SUVs sind eine anhäufung von kostruktiven Mängeln was die Bodenfreiheit angeht. Teilweise wird auch durch die Werbung eine völlig falsche Vorstellung von den Teilen geweckt.

Das ist hier aber total irrelevant, denn
1)

Zitat (von Spintus):
Standardfahrwerk - keine Tieferlegung, Sportwagen etc

2)
Zitat (von Spintus):
Bei der genauen Betrachtung der Ausfahrt fällt auf, dass die entsprechenden Normen (maximaler Winkel usw) nicht eingehalten wurden




Was noch gar nicht angerissen wurde: Mitverschulden, Geschwindigkeit, Sichtfahrgebot



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#7
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Der Geschädigte bist aber in dembesonderne Falle nicht mehr Du, denn Du hast den Schaden ja mit dem Fahrzeug entsprechend mit verkauft.
Das sehe ich anders. Denn gerade weil er den Schaden mit verkauft hat hat er bestimmt weniger Erlöst (er hätte das Auto vielleicht nicht mehr als unfallfrei verkaufen dürfen, wer weiß?).

Den Punkten Beweisbarkeit (und zwar gleich mehrmals, einmal wie hoch der Schaden ist und weiter dass der Schaden überhaupt - dort - entstanden ist) sowie Mitverschulden stimme ich aber zu.

Stefan

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119640 Beiträge, 39758x hilfreich)

Das Problem ist:

Zitat (von Spintus):
In welcher Höhe der Schaden beim Verkauf berücksichtigt wurde ist nicht mehr nachvollziehbar.

Und ohne Beweise, wird die Versicherung da herumzicken ... und vor Gericht wohl auch recht bekommen.



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#9
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
In welcher Höhe der Schaden beim Verkauf berücksichtigt wurde ist nicht mehr nachvollziehbar.
Das ist doch irrelevant. Der Schaden wurde natürlich in voller Höhe berücksichtigt, weil bei einem Verkauf immer das ganze Fahrzeug verkauft wird.

Stefan

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#10
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Das sehe ich anders. Denn gerade weil er den Schaden mit verkauft hat hat er bestimmt weniger Erlöst (er hätte das Auto vielleicht nicht mehr als unfallfrei verkaufen dürfen, wer weiß?).



Und ich würde wetten, dass der Schaden beim Verkauf nicht angegeben wurde. ;)
sonst wäre die folgende Antwort anders ausgefallen.



Zitat (von Spintus):
In welcher Höhe der Schaden beim Verkauf berücksichtigt wurde ist nicht mehr nachvollziehbar.




gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119640 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Und ich würde wetten, dass der Schaden beim Verkauf nicht angegeben wurde.

Dann sollte man den Ball schön flach halten.
Sonst kann es sehr unangenehm werden, wenn die Versicherung beim neuen Eigentümer anfragt weil man den Schaden/die Reparatur begutachten will...



Signatur:

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#12
 Von 
$$Big-t$$
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 19x hilfreich)

Oben ist doch angegeben das der Schaden nur 250 Euro beträgt, denke nicht das das als Unfall durchgeht. Was sind 250 Euro Schaden an einem SUV? 2 cm Kratzer?

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#13
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Und ich würde wetten, dass der Schaden beim Verkauf nicht angegeben wurde.
Na und? Was interessiert hier das Vertragsverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer? Außerdem kann man sowas durchaus pauschal vereinbaren (das Fahrzeug hat diverse Kratzer), da ist dann vielleicht auch der fragliche Schaden enthalten.

Und selbst wenn der Käufer betrogen wurde schuldet die Versicherung trotzdem die 250 Euro (jetzt mal vorausgesetzt, dass der Schadenersatz im Grunde berechtigt ist, also kein Mitverschulden etc.). Ob dann der Käufer wiederum den Betrag einfordert hat die Versicherung nicht zu interessieren.

Zitat:
Sonst kann es sehr unangenehm werden, wenn die Versicherung beim neuen Eigentümer anfragt weil man den Schaden/die Reparatur begutachten will...
Da fällt mir eine andere Frage ein: Muss der neue Eigentümer überhaupt mitwirken, also sein Fahrzeug einem Gutachter zur Verfügung stellen? :grins:

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119640 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Da fällt mir eine andere Frage ein: Muss der neue Eigentümer überhaupt mitwirken, also sein Fahrzeug einem Gutachter zur Verfügung stellen? :grins:

Gute Frage.

Wenn er vor dem Kauf von dem offenen Versicherungsfall wusste, könnte man das durchaus so sehen (§ 242 BGB ).



Ansonsten hätte der Verkäufer wohl Pech. Ohne Nachweis eines Schadens kein Schadenersatz.



Signatur:

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#15
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Hallo

Zitat:
Da fällt mir eine andere Frage ein: Muss der neue Eigentümer überhaupt mitwirken, also sein Fahrzeug einem Gutachter zur Verfügung stellen? :grins:
Mir würde da noch eine ganz andere Frage einfallen, was wenn der neue Eigentümer mitteilt, dass er für das Auto ohne diesen "Schaden" genau gleich viel gezahlt hätte, ihm dieser "Schaden" prinzipiell egal war...

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Mir würde da noch eine ganz andere Frage einfallen, was wenn der neue Eigentümer mitteilt, dass er für das Auto ohne diesen "Schaden" genau gleich viel gezahlt hätte, ihm dieser "Schaden" prinzipiell egal war...
Na und?
Der Verkäufer hat das Fahrzeug natürlich nur an diesen "Mir-egal"-Käufer verkauft, weil alle anderen aufgrund des Schadens abgesprungen sind.

Außerdem hat es den Schädiger bzw. seine Versicherung absolut nicht zu interessieren, ob am Ende wirklich ein wirtschaftlicher Schaden herausgekommen ist. Ähnlich wie bei jemandem dem es egal ist ob sein Auto einen Kratzer oder eine Beule hat, trotzdem hat er Anspruch auf Schadenersatz.

Stefan

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