Boden kaputt gemacht, der schon kaputt war - Kaution?

18. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
go462112-78
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Boden kaputt gemacht, der schon kaputt war - Kaution?

Hallo!

ich bin vor 4 Jahren in eine Altbauwohnung in Berlin gezogen, die in Hand einer Hausverwaltung liegt. Der PVC-Boden in der Küche wies ein großes Loch auf, das eingerissen war (ca. 10cm Durchmesser). Ich klebte dieses damals zu und achtete darauf, dass diese Beschädigung auch im Übergabeprotokoll vermerkt wurde.
Bei meinem Auszug kam jedoch eine weitere Beschädigung etwa gleichen Ausmaßes dazu, also ein weiterer Riss, der sich jedoch nicht mitten im Raum wie der vorhandene befindet, sondern unter der Arbeitsplatte (mit der Spülmaschine der Nachmieterin sowieso verdeckt).
Nun bin ich am Donnerstag ausgezogen und lies eine Bevollmächtigte für mich unterschreiben. Im Übergabeprotokoll wurde die alte und die neue Beschädigung vermerkt, jedoch nicht, wie damit umgegangen werden soll.
Ich erhielt nun gestern eine Mail der Hausverwaltung, mit Beweisfotos des alten und des neuen Schadens und der Aufforderung zu sagen, ob der Austausch des Fußbodens von meiner Kaution oder durch eine externe Beauftragung meinerseits stattfinden soll.
Ich verstehe, dass ich eigentlich für den Schaden aufkommen müsste, den ich verursacht habe - jedoch war der Boden bei meinem Einzug bereits so zerstört, dass er schon damals hätte ausgetauscht werden müsste - die Hausverwaltung hat sich die Reparatur also damals gespart und jetzt soll ich für einen ohnehin kaputten Boden aufkommen. Das kann doch eigentlich nicht sein, oder? Ich wäre sonst auch bereit, mit der Hausverwaltung 50:50 zu vereinbaren, aber selbst wenn mein Schaden nicht hinzugekommen wäre, hätte der Boden doch ausgetauscht werden müssen.
Ich bin super gespannt auf eure Antworten, wie das so ist, wenn man ohnehin kaputte Dinge kaputt macht.
Viele Grüße
Julia

-- Editier von go462112-78 am 18.03.2017 16:48

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19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9905 Beiträge, 4487x hilfreich)

Zitat (von go462112-78):
Das kann doch eigentlich nicht sein, oder?

Du musst den Zeitwert des Boden ersetzen und nicht den Neuwert. Von daher ist es nicht sinnvoll, den Boden selber austauschen zu lassen. Denn der Zeitwert eines kaputten PVC-Bodens dürfte nahezu 0 Euro sein. Zumal einem PVC-Boden eh nur eine Haltbarkeit von 10 bis maximal 15 Jahren zugesprochen wird. Wenn der Boden also bereits 10 Jahre alt war, dann ist er alleine durch das Alter schon nicht mehr viel Wert. Der Schaden vom Verbewohner senkt dann den Wert noch weiter.

Von daher würde ich dem Vermieter antworten, dass du nur für den einen Schaden verantwortlich bist und dies auch durch das Übergabeprotokoll an dich hinreichend dokumentiert ist. Weiterhin solle der Vermieter bitte berücksichtigen, dass du nur den Zeitwert des Bodens zu ersetzen hast. Dabei sei sowohl das Alter des PVC-Bodens als auch der Vorschaden zu berücksichtigen. Daher möge der Vermieter in seiner Kautionsabrechnung das Alter des Bodens angeben, sofern er denn tatsächlich auf einen Zeitwertwert kommt, der über 0 Euro liegt.

Zwei Hinweise noch: Wenn du eine Haftpflichtversicherung hast, dann melde dieser den Vorfall. Die prüft dann, ob so ein Schaden bei dir mitversichert ist und wenn ja kümmert sie sich auch um die Abwehr unberechtigter Forderungen.

Zum zweiten könntest du versuchen, den Vorbewohner ausfindig zu machen. Vielleicht hat der Vermieter ja diesem bereits einen Austausch des Bodens wegen des Schadens in Rechnung gestellt. Dann wäre der Versuch bei dir aber nahe einem Betrug.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
go462112-78
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ach super, tausend Dank! Das mit dem Zeitwert ist ein super Begriff, das werde ich mal weiter verfolgen. Dachte mir, dass es dafür einen Ausdruck gibt, kannte ihn aber nicht. Meine Haftpflicht deckt leider keine Schäden an gemieteten Sachen - habe ich leider schon gecheckt.
Der Vorbewohner wurde wegen nicht bezahlter Miete irgendwann von der Polizei da rausgeholt - von daher schwierig ausfindig zu machen und seine Kaution ist wohl für den Mietrückstand draufgegangen, auch deswegen finde ich es unfair, seinen Fehler jetzt allein mir anhängen zu wollen.
Aber wie gesagt: DANKE! :)

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
go462112-78
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ach eine Frage noch: Bezieht sich der Zeitwert nur auf den Materialwert bzw. den Neubeschaffungswert des neuen Fußbodenbelags? Wie sieht das mit den Handwerkerleistungen und Zeitwert aus?

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#4
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Der Zeitwert bezieht sich nur auf den Materialwert. Bei Handwerkerleistungen sind die Meinungen unterschiedlich. Nach meinem Dafürhalten sind Handwerkerleistungen ohne Abzug zu begleichen.

Mal sehen was weitere User meinen.

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#5
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von go462112-78):
Wie sieht das mit den Handwerkerleistungen und Zeitwert aus?

Nun ein Riss im PVC kann man auch verschweißen, was der Vermieter als Schadenersatz voll geltend machen könnte, jedoch sind die Arbeiten nicht gerade so preiswert.
Wenn man nicht gerade zwei linke Hände hat, würde ich auf den Streit mit Zeitwert usw verzichten und selbst einen Boden aus dem Baumarkt verlegen, in Restposten bei Baumärkten gibt es welche für 3€ den m² und man ist günstiger als wenn man mit Zeitwert und Schadenersatz dann trotzdem mehr Kosten hat, denn der Handwerker hat keine Preise vom Baumarkt, und schon gar nicht von Restposten. Man muss damit keinen Handwerker beauftragen, und der Vermieter muss die Nachbesserung durch den Mieter akzeptieren.

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#6
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9905 Beiträge, 4487x hilfreich)

Zitat (von Banane123):
Der Zeitwert bezieht sich nur auf den Materialwert. Bei Handwerkerleistungen sind die Meinungen unterschiedlich. Nach meinem Dafürhalten sind Handwerkerleistungen ohne Abzug zu begleichen.

Ich höre das nun nicht zum ersten Mal. Alleine mir fehlt immernoch ein nachvollziehbarer Grund, warum Handwerkerleistungen und Material getrennt zu bewerten sein sollten. Von daher würde ich mich sehr freuen, wenn dazu Urteil, Gesetzestext oder dergleichen geliefert werden würde.

Zitat (von 0815Frager):
Nun ein Riss im PVC kann man auch verschweißen, was der Vermieter als Schadenersatz voll geltend machen könnte, jedoch sind die Arbeiten nicht gerade so preiswert.
Reparaturen wäre voll zu zahlen, wenn sie denn wirtschaftlich sinnvoll sind. Sollte der PVC-Boden keinen Wert mehr haben, dann sind sie aber nicht wirtschaftlich sinnvoll. Bei Autos nennt sich das dann wirtschaftlicher Totalschaden.

Zitat (von 0815Frager):
Wenn man nicht gerade zwei linke Hände hat, würde ich auf den Streit mit Zeitwert usw verzichten und selbst einen Boden aus dem Baumarkt verlegen,
Das muss der Vermieter nicht zulassen. Bei solchen Beschädigungen gibt es kein Recht darauf, sie selber beheben zu dürfen. Und der Vermieter hat dies auch gar nicht angeboten. Von daher können wir uns diese Diskussion sparen.

Zitat (von 0815Frager):
Man muss damit keinen Handwerker beauftragen, und der Vermieter muss die Nachbesserung durch den Mieter akzeptieren.
Nein. Hier geht es um Schadensersatz nach § 823 BGB und nicht nach § 280 BGB . Daher gibt es auch kein Recht auf Nachbesserung.

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#7
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Reparaturen wäre voll zu zahlen, wenn sie denn wirtschaftlich sinnvoll sind. Sollte der PVC-Boden keinen Wert mehr haben, dann sind sie aber nicht wirtschaftlich sinnvoll. Bei Autos nennt sich das dann wirtschaftlicher Totalschaden.

Die Beurteilung ob ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, kann keiner hier vornehmen, da wir den sonstigen Zustand des Bodens nicht kennen.
Fakt ist nun mal, in dem Raum ist ein Bodenbelag, selbst wenn der Belag älter wäre, ist die Wohnung bewohnbar, ohne Bodenbelag eben nicht.
Rechnen wir mal durch, eine Küche hat vielleicht 20 m², PVC vom Handwerker wird so 10 bis 15 € pro m² gerechnet, Arbeitskosten ca 5 Stunden für zwei Mann, somit sind es schnell 700 bis 800€ an Kosten, wären bei den üblichen Vergleichen vor Gericht für den Mieter die Hälfte. So eine Reparatur würde dann 300€ an Kosten als Schätzwert kosten, und die Kosten trägt der Mieter voll.

Zitat (von cauchy):
Ich höre das nun nicht zum ersten Mal. Alleine mir fehlt immernoch ein nachvollziehbarer Grund, warum Handwerkerleistungen und Material getrennt zu bewerten sein sollten.

Wenn man schon beim Auto ist, schau mal ins Unterforum. Wertsteigerung darf es keine geben, allerdings darf der Geschädigte nicht schlechter gestellt sein, als ohne den Schaden. Wird selbst ein einem 10 Jahre alten Fahrzeug der Scheinwerfer beschädigt hat der Geschädigte Anspruch auf eine neuen Scheinwerfer, da es solche Teile nicht gebraucht in vergleichbaren Zustand gibt.
Durch den neuen Scheinwerfer hat das Auto keine Wertsteigerung, anders würde es aussehen, wenn nach einem Tausch des Kotflügels das ganze Auto neu lackiert würde.
Zitat (von cauchy):
Hier geht es um Schadensersatz nach § 823 BGB und nicht nach § 280 BGB . Daher gibt es auch kein Recht auf Nachbesserung.

Der Vermieter hat ihm folgenden Text geschrieben:
Zitat (von go462112-78):
Ich erhielt nun gestern eine Mail der Hausverwaltung, mit Beweisfotos des alten und des neuen Schadens und der Aufforderung zu sagen, ob der Austausch des Fußbodens von meiner Kaution oder durch eine externe Beauftragung meinerseits stattfinden soll.

Somit kann der Mieter sagen, ich sorge für Beseitigung des Schadens. Wäre es Laminat oder Parkett würde ich eine Heimwerkerleistung vielleicht kritisch sehen, PVC zu verlegen ist keine große Sache. Einen halben Tag mit einem Kumpel und für unter 100€ Material ist die Sache aus der Welt.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9905 Beiträge, 4487x hilfreich)

Ich stimme dir ja zu, dass ein Forum sicherlich nicht einwandfrei beurteilen kann, ob ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Ich wollte nur darauf hinaus, dass eine Reparatur hier nicht utopische Höhen annehmen darf, wenn da ein bereits erheblich vorgeschädigter, alter PVC-Boden liegt.

Der Mieter selber wohnt da ja schon seit 4 Jahren, der Boden wird also mal mindestens 5 Jahre alt sein. Bei einer Haltbarkeit von 10 Jahren ist damit der Wert schonmal mindestens auf die Häfte gesunken. Dann noch der erhebliche Schaden in der Mitte des Raumes. Ich bezweifle, dass da besonders viel an Wert über bleibt.

Und mal ganz unvoreingenommen betrachtet: Ich hoffe, die Hausverwaltung hat nur übersehen, dass schon ein Vorschaden da war. Andernfalls wäre die Forderung der Hausverwaltung nach einem kompletten Austausch nämlich schlicht eine Unverschämtheit. Von daher ist ein Schreiben, welches den Vermieter auf seinen Fehler hinweist, sicherlich nicht verkehrt. Ein ehrlicher Vermieter wird dann hoffentlich einsehen, dass es so nicht geht.

Sollte der Teilnehmer es hier aber wirklich mit einem unverschämten Vermieter zu tun haben, dann wäre jede freiwillige Leistung vergebene Mühe. Denn dann kommt am Ende halt ein anderer Grund, wegen dessen die Rückzahlung der Kaution verweigert wird. Vielleicht passt dann die Tönung des neuen Bodens nicht zur Farbe der Küche oder die Baumarktqualität ist zu schlecht oder oder oder.

Woraus ich hinauswill: Mit einem ehrlichen, fairen Vermieter kann man reden und im Zweifel Dinge auch in Eigenarbeit lösen. Hat man einen A... als Gesprächspartner, dann macht das keinen Sinn. Und das Schreiben des Vermieters hier lässt mich vermuten, dass entweder letzteres zutrifft oder eben ein Versehen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Ich höre das nun nicht zum ersten Mal. Alleine mir fehlt immernoch ein nachvollziehbarer Grund, warum Handwerkerleistungen und Material getrennt zu bewerten sein sollten. Von daher würde ich mich sehr freuen, wenn dazu Urteil, Gesetzestext oder dergleichen geliefert werden würde.


Ich kenne dazu leider auch keine rechtssichere Quelle. Vielleicht weiß jemand mehr bzw. genaues in dieser Sache.

Materialwert ist nun logischerweise nach Jahren geringer, ob man Handwerkerleistungen ebenfalls "Neu für Alt" berechnen kann? Ich bin nicht sicher.

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#10
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Der Neuwert z.B. eines Fussbodenbelages =die Herstellungskosten setzen sich immer zusammen aus Materialkosten und Handwerkerkosten.
Muss jetzt der Fussbodenbelag vor der Zeit wegen einer Beschädigung ausgetauscht werden, dann wäre der Geschädigte um die Materialkosten und die Handwerkerkosten bereichert, für die Zeit, die der erneuerte Fussbodenbelag nun länger hält als der alte, ersetzte Bodenbelag.

Daher gilt m.E. Zeitwertabzug für die Gesamtkosten der Ersatzbeschaffung (also Materialkosten + Handwerkerkosten).

Möglicherweise führt dieser öfter mal zusammenhanglos zitierte Satz (aus OLG Frankfurt 7 U 110/11 ) zur Verwirrung:
Bloß schadenbedingter Aufwand führt zu keiner Wertverbesserung und rechtfertigt deshalb keinen Abzug. Bei Nebenkosten ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie zu einer Wertsteigerung oder Ersparnis von Aufwand führen.

Das OLG Frankfurt hat aber bei allen einzelnen Kostenpositionen zu einer Brandschadenbeseitigung fein säuberlich abgegrenzt ob es sich um eine Wertverbesserung bezogen auf das Gebäude an sich handelt.
Z.B. habe "der Sachverständige die Titel Baustelleneinrichtung, Gerüstarbeiten, Rückbau und Reinigung (Titel 1 -3 im Gutachten SV1) und die Baunebenkosten (10%, S. 78 im Gutachten SV1) ungemindert angesetzt habe. Das sei unzutreffend, weil auch diese Arbeiten entgegen der Annahme des Sachverständigen zu einer Werterhöhung geführt hätten."
https://openjur.de/u/437657.html

Das OLG spricht auch von den jeweiligen Herstellungskosten (d.h. Material und Lohn) und hat z.B. zugeordnet:

wertverbessernd = Zeitwertabzug: Gerüst nur teilweise, Dacheindeckung, Erneuerung des Schornsteinkopfes

rein schadenbedingte Maßnahmen = nicht wertverbessernd = kein Zeitwertabzug: Trocknungsarbeitung zur Beseitigung des Löschwassernässe, spezielles Reinigungsarbeiten zur Beseitigung der Brandspuren, Gerüst nur teilweise, Dachstuhl, Baunebenkosten (Architekt u.Ä.)

zur eigentliche Frage ------------------------------------------------

Zitat (von go462112-78):
Ich erhielt nun gestern eine Mail der Hausverwaltung, mit Beweisfotos des alten und des neuen Schadens und der Aufforderung zu sagen, ob der Austausch des Fußbodens von meiner Kaution oder durch eine externe Beauftragung meinerseits stattfinden soll.

Da würde ich keinesfalls sofort eine Entscheidung mitteilen, sondern erstmal freundlich zwecks Entscheidungsfindung darum bitten unter Vorlage des Anschaffungsbelegs nachzuweisen, wie alt der Bodenbelag war, und mit welcher Schadenshöhe auch unter Berücksichtigung des bekannten Vorschadens, der ja bedeutend erheblicher ist als nun neu dazugekommene Schaden, überhaupt zu rechnen ist.

Ich würde auch eher nicht selbst Hand anlegen, denn auch bei einfachem PVC-Bodenbelag weiss man nicht, was einen erwartet > eventuell ergeben sich nach dem Bodenentfernen weitere erforderliche Vorarbeiten (z.B. Estrich ausbessern - gerade beim Altbau!) und Naz.B. Putzleisten/Wandanschlussleisten). Und selbst wenn das alles passt, bleibt immer noch die Unsicherheit, ob der selbst beschaffte Bodenbelag dem Vermieter auch zusagt.

Außerdem vermute ich, dass kaum ein nennenswerter Betrag als zu zahlender Zeitwertersatz bleiben dürfte.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#11
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von cauchy):

Zitat (von 0815Frager):
Man muss damit keinen Handwerker beauftragen, und der Vermieter muss die Nachbesserung durch den Mieter akzeptieren.
Nein. Hier geht es um Schadensersatz nach § 823 BGB und nicht nach § 280 BGB . Daher gibt es auch kein Recht auf Nachbesserung.


Hallo Cauchy,

der Anspruch des VMs ist immer ein schuldrechtlicher und kein deliktischer. Die Anspruchsgrundlage im Mietrecht ergibt sich aus § 280 und 281 BGB . § 823 unerlaubte Handlung kommt bei Beschädigung durch "normalen" Gebrauch nicht in Frage.
Daher ist die Selbstvornahme durchaus statthaft.

Der TE empfehle ich dringend Ihre Haftpflicht um gemietete Sachen zu ergänzen.

AK

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#12
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9905 Beiträge, 4487x hilfreich)

Hier ein Urteil dazu: LG Saarbrücken, 21.11.2014 - 10 S 60/14 . Mir erscheint es recht einleuchtend. Demnach ist eine Fristsetzung und damit auch eine Selbstvornahme in Fällen von nicht-vertragsgemäßem Gebrauch nicht nötig. Man kann natürlich weiter darüber diskutieren. Es ist nur ein Landgericht und nicht der BGH. Aber zumindest mal wird man das Urteil nicht ignorieren dürfen.

In diesem Fall ist es aber eh für den Mieter unsinnig, auf einer Nachfrist zu bestehen. Und es wäre ganz dünnes Eis,aufgrund einer fehlenden Nachfrist eine Verjährung argumentieren zu wollen. Da bietet der Zeitwert durch den Vorschaden eine wesentlich größere Angriffsfläche.

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#13
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Hallo Cauchy,

das Saarbrücker Urteil ist aber einzige Urteil mit dieser Begründung. Zumindest bei dejure finde ich kein anderes Urteil, dass die Argumentation des Saarbrücker Richters aufgegriffen hat, was eben an der Begründung liegen könnte.
Nach Meinung dieses LG Richters ist das Recht zur Nachbesserung entbehrlich, weil der Schadensersatzanspruch des VMs sich nicht aus dem Mietrecht ergibt ( da ist nämlich die Fristsetzung erforderlich) sondern aus 823 BGB unerlaubte Handlung- deliktisches recht.
Danach wäre z.B. das versehntliche Fallenlassen eines Topfes in der Küche mit entsprechend durchschlagender Wirkung auf dem Fliesenboden eine rechtswidriege unerlaubte Handlung.*

Vermutlich deshalb übernimmt auch kein anderes veröffentlichte Urteil diese Argumentation, da 823 die Mietrechtlichen Vorschriften komplett aushebelt. Irgendwer müsste mit dem Thema halt mal nach Karlsruhe, dann wäre mit dem Urteil wohl Schluß.

Der Mieter in Saarbrücken wollte aber wohl nicht, da er in dem LG Urteil ja gewinnt (!). Das AG hatte dem VM noch 4.722€ Schadensersatz zugesprochen, das LG nur noch 1.197€ und dem Vermieter 86% der Kosten des Rechtsstreit auferlegt.
Und dem VM war die Revision wohl zu heikel auf Basis von 823.

Generell kann man wohl davon ausgehen, dass ein Mietvertrag ein Dauerschuldverhältnis ist, das regelmäßig mit der Leistung
"Rückgabe der Wohnung im vertragsgemäßen Zustand" endet. Schuldner dieser Leistung ist der Mieter und deshalb hat er immer das Recht zur Nacherfüllung nach 281 (ausser in besonderes krassen Ausnahmen- aber die seh ich hier nicht.)

Gruß
AK

* da 823 deliktisches recht ist, wären Schäden an der Mietwohnung durch deliktunfähige Kinder unter 7 Jahren regelmäßig nicht zu ersetzen

Signatur:

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#14
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Oweia, damit sind wir wieder beim Reizthema ;)
aber Akkarin - ich habe mir das jetzt mal in Ruhe durchgelesen > Volltext
und bin so gar nicht deiner Meinung

Woher entnimmst du denn gerade aus dem Urteil des LG Saarbrücken, 21.11.2014 - 10 S 60/14 , dass hier auf deliktische Haftung abgestellt wird?

LG Saarbrücken schreibt doch klar:
"Leitsätze: Verursacht der Mieter unter Überschreitung des vertragsgemäßen Mietgebrauchs Schäden an der Mietsache, steht dem Vermieter gemäß § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu. Einer vorherigen Fristsetzung zur Nacherfüllung bedarf es auch dann nicht, wenn der Schadensersatzanspruch nach Beendigung des Mietverhältnisses geltend gemacht wird (Rechtsprechungsänderung der 10. Zivilkammer)".

Es wird ab 1. a) zunächst die bisherige Auffassung geschildert (bei Mietende wandelt sich der während der Mietzeit zunächst bestehende direkte Schadenersatzanspruch des Vermieters wieder zurück in einen Leistungsanspruch) und ab b) dann die gegensätzlichen Meinungen "Es erschiene inkohärent, wenn dem Vermieter dieser Schadensersatzanspruch nach Beendigung des Mietverhältnisses zugunsten eines Beseitigungsanspruchs wieder genommen und der Anspruch erst nach fruchtlosem Fristablauf wieder aufleben würde."
Lediglich unter bb) wird am Rande erwähnt "bb) Darüber hinaus tritt auf der Grundlage der bislang vertretenen Rechtsauffassung ein weiterer Wertungswiderspruch zwischen vertraglicher und deliktischer Haftung hinzu (hierzu: Oechsler, NZM 2004, 888): Dem Vermieter steht aufgrund der Substanzschädigung ein deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch zu, dessen Fälligkeit von einer Nachfristsetzung nicht abhängt."
(Den Aufsatz von Oechsler kurz nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz fand ich damals schon sehr einleuchtend > "6. Beschädigt der Mieter die Mietsache, haftet er nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB und nicht
nach §§ 280 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 , 281 BGB (B II 1.). ")
Unter ee) wird dann sogar mit BGH Urteil vom 6.11.2013, VIII ZR 416/12 (das bunte Wände Urteil - direkter Schadenersatzanspruch obwohl nach Mietende!) begründet, das ebenso "nur" auf Pflichtverletzung abstellt und nicht etwa mit der Verschuldenshaftung nach BGB § 823 begründet:
Der Mieter ist gemäß §§ 535 , 241 Abs. 2, § 280 Abs.1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird.

Ich fasse mal zusammen:
Kläger=Vermieter Forderung: 8.395,13 Euro
Beklagte=Mieter
Das AG hat zunächst bei der Beweisaufnahme geschlampt und daher auf 4.722,50 Schadenersatz erkannt.
Das LG hat die Beweisaufnahme daher wiederholt und kam nur noch auf 1.197,75 Eur weil in vielen weiteren Punkten die Mängelfreiheit bei Mietbeginn nicht bewiesen war.
Eine Revision war nicht mehr zugelassen.
"Die zulässige Berufung hat anteiligen Erfolg." = Der Vermieter hat nur in viel geringerem Umfang gewonnen als begehrt.

Sprechen wir wirklich vom selben Urteil??

Inzwischen hat das LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 29.09.2016 - [link=http://www.ibr-online.de/IBRUrteile/index.php?S_Aktenzeichen=5%20S%20177%2F15&S_Submit=suchen&Treffermarkierung=Aus]5 S 177/15 [/link] im Sinne der Saarbrücker nachgezogen (leider nur eine kurze Notiz, kein Volltext

Bei all diesen Urteilen geht es "nur" darum ob im jeweiligen Fall (nach Mietende) eine Nachfrist erforderlich war oder nicht. Früher wurde da öfter eine Haftung nach §§ 281, 546 angenommen (daher Nachfrist erforderlich) - das wird nun vermehrt anders gesehen (kommt ja wirklich immer auf die Einzelheiten des jeweiligen Einzelfalles an)
Wo bereits eine Haftung nach § 280 Abs. 1 vorliegt, kann es hinsichtlich einer erforderlichen Nachfristsetzung außen vorbleiben, ob darüber hinaus etwa eine "deliktische Haftung" besteht.

Ich hatte mir das so gemerkt:
- Anspruch bei Verschulden aus BGB § 823 (unabhängig davon, ob ein Vertragsverhältnis besteht)
- Anspruch bei "nur" Pflichtverletzung (aus einem Vertragsverhältnis) immer aus BGB § 280 - ggf. in Verbindung mit Abs. 3, (Nachfrist) falls eine Leistung geschuldet war
- Anspruch bei nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung aus BGB § 281 = immer mit Nachfristsetzung (z.B. Schönheitsreparaturen)

Dich verstehe ich aber so, dass es einen Schadensersatzanspruch entweder nach BGB § 280 immer zwingend in Verbindung mit Abs. 3 (mit Nachfrist) geben soll oder aber nach BGB § 823 (und nur dann ohne Nachfrist).
:???:

und damit sind wir schon wieder weitab von der eigentlichen Fragestellung :crazy: ---------------------------------
Meine Meinung:
Der Mieter hat die Mietsache beschädigt - ob durch "deliktische Handlung" oder nur leicht fahrlässig oder versehentlich ist völlig wurscht.
Jedenfalls besteht jetzt ein Mangel an der Mietsache, den der Mieter zu vertreten hat.
Auch hier gilt aber zuvorderst: Der Mieter muss den Mangel anzeigen, damit ihn der Vermieter beheben kann.
M.E. tritt nicht BGB § 535 Hauptleistungspflicht des Vermieters = die Mietsache in vertragsgemäßem Zustand erhalten und § 536 c Mängelanzeigepflicht des Mieters außer Kraft, nur weil der Mieter den Mangel selbst verursacht hat.

Signatur:

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#15
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Daher ist die Selbstvornahme durchaus statthaf


Haus&Grund (G.Steinig) schreibt: "Kleinreparaturklauseln, die den Mieter verpflichten, kleinere Reparaturen selber in Auftrag zu geben (und dann natürlich auch zu bezahlen) sind unwirksam. Auch kleinere Reparaturen hat grundsätzlich der Vermieter in Auftrag zu geben. Kleinreparaturklauseln können nur die Frage klären, unter welchen Bedingungen ein Mieter verpflichtet ist, die vom Vermieter verauslagten Kosten zu tragen."

Umso mehr ist es verständlich, dass ein Mieter nicht dazu verpflichtet werden kann grössere Schäden,- von ihm selbst verursacht,- selbst zu beheben. Der Vermieter behebt den Schaden, der Mieter zahlt die Rechnung.

Der Vermieter kann den Mieter die Schadensbehebung erlauben, aber nicht dazu verpflichten.

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#16
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von Banane123):

Woher entnimmst du denn gerade aus dem Urteil des LG Saarbrücken, 21.11.2014 - 10 S 60/14 , dass hier auf deliktische Haftung abgestellt wird?
LG Saarbrücken schreibt doch klar:
[i]"Leitsätze: Verursacht der Mieter unter Überschreitung des vertragsgemäßen Mietgebrauchs Schäden an der Mietsache, steht dem Vermieter gemäß § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu. Einer vorherigen Fristsetzung zur Nacherfüllung bedarf es auch dann nicht, wenn der Schadensersatzanspruch nach Beendigung des Mietverhältnisses geltend gemacht wird (


Hallo Banane,

Leitsätze verleiten einen manchmal :-)
Der erste Satz ist ja auch unstrittig: „Verursacht der Mieter Schäden an der Mietsache, steht dem Vermieter ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu gemäß § 280 Abs. 1 BGB ".
Der Geschädigte hat aber zunächst keinen Anspruch auf Schadensersatz in Geld, sondern nur drauf, dass er so gestellt wird, als hätte es den Schaden nicht gegeben. Er hat also erstmal nur Anspruch auf eine Leistung. Anspruch auf Geld statt der Leistung hat der der Vermieter nur unter den Voraussetzungen von § 280 (3) BGB :
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Somit muss der Vermieter immer 281 beachten.
Nun zum LG Saarbrücken: der Einzelrichter verweigert die Anwendung von 281 wie folgt:
II.
A. BB) "Dem Vermieter steht aufgrund der Substanzschädigung ein [b]deliktsrechtlicher
Schadensersatzanspruch zu, dessen Fälligkeit von einer Nachfristsetzung nicht abhängt."

Den Volltext aus Dessau findest du hier
Lohnt sich aber nicht zu lesen, die Urteilsbegründung ist wörtliches copy&paste aus Saarbrücken.

Zitat (von Banane123):

Dich verstehe ich aber so, dass es einen Schadensersatzanspruch entweder nach BGB § 280 immer zwingend in Verbindung mit Abs. 3 (mit Nachfrist) geben soll oder aber nach BGB § 823 (und nur dann ohne Nachfrist).

Richtig. 280 (3) ist eindeutig und da gibt es nichts auszulegen. Wer Geld statt Leistung will, muss den Passus berücksichtigen.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#17
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Zitat (von Banane123):

Woher entnimmst du denn gerade aus dem Urteil des LG Saarbrücken, 21.11.2014 - 10 S 60/14 , dass hier auf deliktische Haftung abgestellt wird?
LG Saarbrücken schreibt doch klar:
[i]"Leitsätze: Verursacht der Mieter unter Überschreitung des vertragsgemäßen Mietgebrauchs Schäden an der Mietsache, steht dem Vermieter gemäß § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu. Einer vorherigen Fristsetzung zur Nacherfüllung bedarf es auch dann nicht, wenn der Schadensersatzanspruch nach Beendigung des Mietverhältnisses geltend gemacht wird (


Hallo Banane,

Leitsätze verleiten einen manchmal :-)
Der erste Satz ist ja auch unstrittig: „Verursacht der Mieter Schäden an der Mietsache, steht dem Vermieter ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu gemäß § 280 Abs. 1 BGB ".
Der Geschädigte hat aber zunächst keinen Anspruch auf Schadensersatz in Geld, sondern nur drauf, dass er so gestellt wird, als hätte es den Schaden nicht gegeben. Er hat also erstmal nur Anspruch auf eine Leistung. Anspruch auf Geld statt der Leistung hat der der Vermieter nur unter den Voraussetzungen von § 280 (3) BGB :
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Somit muss der Vermieter immer 281 beachten.
Nun zum LG Saarbrücken: der Einzelrichter verweigert die Anwendung von 281 wie folgt:
II.
A. BB) "Dem Vermieter steht aufgrund der Substanzschädigung ein [b]deliktsrechtlicher
Schadensersatzanspruch zu, dessen Fälligkeit von einer Nachfristsetzung nicht abhängt."

Den Volltext aus Dessau findest du hier
Lohnt sich aber nicht zu lesen, die Urteilsbegründung ist wörtliches copy&paste aus Saarbrücken.

Zitat (von Banane123):

Dich verstehe ich aber so, dass es einen Schadensersatzanspruch entweder nach BGB § 280 immer zwingend in Verbindung mit Abs. 3 (mit Nachfrist) geben soll oder aber nach BGB § 823 (und nur dann ohne Nachfrist).

Richtig. 280 (3) ist eindeutig und da gibt es nichts auszulegen. Wer Geld statt Leistung will, muss den Passus berücksichtigen.


Hallo, Akkarin, ich glaube Du verwechselst mich mit einem anderen User/Schreiber. Ich habe derartiges nicht geschrieben.

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#18
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Hallo Banane,

da hast du völlig recht. Lolle hatte das geschrieben..

Gruß
AK

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#19
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Ja - war von mir
Akkarin und ich haben hier offensichtlich unterschiedliche Ansichten, die eben so weiter bestehen.
Lassen wir es einfach gut sein. :cheers:


Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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