Hausverbot im Schwimmbad (Mitgliedschaftsvertrag über 2 Jahre)

18. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
Capatron
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Hausverbot im Schwimmbad (Mitgliedschaftsvertrag über 2 Jahre)

Guten Tag,

ich hätte folgende Frage und hoffe das sich hier jemand damit auskennt und mir helfen kann...

Ich habe einen Mitgliedschaftsvertrag über 2 Jahre (begonnen vor 10 Monaten), mit einem Schwimmbad und Saunabetreiber abgeschlossen.
Jetzt habe ich wegen einem Verstoß gegen die Hausordnung ein Hausverbot über 12 Monate erhalten.
Wogegen ich genau verstoßen habe wurde mir nicht gesagt, in Frage kommen das trinken mitgebrachter Getränke( in einer Sauna aber schlichtweg notwendig), oder ein zu heftiges Schmusen mit einer Begleitung (dieses geschah aber ein einem abgelegenen und verdunkelten Becken. In diesem Bereich waren wir allein, uns konnte auch niemand sehen. Da wir uns im Saunabereich des Bades befanden und nackt waren, müssten dort dann versteckte Kameras angebracht sein.

Ich habe jetzt über 6 Wochen gewartet, aber es kam keine Kündigung des Vertrages, oder eine Begründung des Hausverbotes.

Abgebucht wird aber weiterhin der normale Beitrag.

Meine Frage:
Ist es zulässig mir 12 Monate den Zugang zu verwähren, danach mich aber wieder zu zu lassen?
Bei der Begründung mit den Getränken und auch den versteckten Kameras würde ich ja rechtlich gegen vorgehen, aber so habe ich keine Möglichkeit??

Vielen Dank!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119665 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von Capatron):
Jetzt habe ich wegen einem Verstoß gegen die Hausordnung ein Hausverbot über 12 Monate erhalten.

In welcher Form?
Von wem?
War der überhaupt dazu befugt?




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Capatron hat einen Anwalt dazugeholt. Die Antwort finden Sie unten in diesem Thread.

#3
 Von 
Capatron
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

In welcher Form?
mündlich

Von wem?
Die Funktion ist mir nicht bekannt...

War der überhaupt dazu befugt?
Ich gehe davon aus, bin mir aber nicht sicher...

0x Hilfreiche Antwort

Einschätzung von
Rechtsanwalt Jannis Geike
Northeim
dazugeholt von Capatron
#4

Sehr geehrter Fragesteller,

die Verhängung eines Hausverbotes ist nur beim Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Dies wäre der Fall, wenn es dem anderen Vertragspartner unzumutbar wäre, wenn Sie Schwimmbad und Sauna weiter besuchen. Das Hausverbot muss darüber hinaus begründet werden. Auch ist hier wohl eine vorherige Abmahnung vor dem Aussprechen eines Hausverbotes erforderlich. Darüber hinaus müsste die jeweilige Person, welche das Hausverbot ausgesprochen hat, hierzu befugt gewesen sein.

Sollten im von Ihnen beschriebenen Bereich versteckte Kameras angebracht worden sein, würde dies ebenfalls einen Verstoß darstellen.

Sie hätten daher die Möglichkeit gegen das ausgesprochene Hausverbot vorzugehen. Die bisher weiter getätigten Abbuchungen wären unberechtigt, da Sie keine Nutzungsmöglichkeit gemäß des Nutzungsvertrags hatten.

Mit freundlichen Grüßen

J. Geike
Rechtsanwalt

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119665 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von Capatron):
Ich gehe davon aus, bin mir aber nicht sicher...

Dann sollte man das mal verifizieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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