Guten Tag,
Es geht um meine Freundin. Sie ist am 1.9.16 in ihre neue Wohnung gezogen. Sie bezahlt 520€ für 75-80qm. Jetzt kam heute ein Brief vom Vermieter das er 200€ mehr Miete im Monat möchte.
Darf der Vermieter das?
Danke im Voraus
Mieterhöhung um 40% nach 7 Monaten
9. März 2017
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Frage vom 9. März 2017 | 17:42
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Mieterhöhung um 40% nach 7 Monaten
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#1
Antwort vom 9. März 2017 | 18:11
Von
Status: Unparteiischer (9912 Beiträge, 4488x hilfreich)
ZitatDarf der Vermieter das? :
Briefe schreiben ja. Eine "normale" Mieterhöhung für "normale" Wohnungen nach 7 Monaten wird aber nicht gültig sein. Bei Modernisierungsmieterhöhungen bin ich mir nicht sicher, bei Wohnungen in einem Studenwohnheim o.ä. auch nicht.
Wenn du genauere Antworten willst, musst du ein wenig mehr Informationen liefern. Was ist das für eine Wohnung und auf welcher Grundlage wird eine Mieterhöhung gefordert?
#2
Antwort vom 9. März 2017 | 18:32
Von
Status: Bachelor (3201 Beiträge, 1445x hilfreich)
Bist Du sicher das es eine Mieterhöhung und nicht etwa eine Erhöhung Betriebskostenvorauszahlungen ist und dadurch die monatlichen Zahlungen höher werden?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 9. März 2017 | 19:16
Von
Status: Praktikant (931 Beiträge, 200x hilfreich)
ZitatBist Du sicher das es eine Mieterhöhung und nicht etwa eine Erhöhung Betriebskostenvorauszahlungen ist und dadurch die monatlichen Zahlungen höher werden? :
Weder für Mieterhöhung noch für eine Erhöhung der BK-Vorauszahlung käme mir ein Betrag von € 200,00 gerechtgertigt vor.
#4
Antwort vom 9. März 2017 | 19:37
Von
Status: Master (4953 Beiträge, 2377x hilfreich)
ZitatWeder für Mieterhöhung noch für eine Erhöhung der BK-Vorauszahlung käme mir ein Betrag von € 200,00 gerechtgertigt vor. :
BK sind letztes Jahr sehr gestiegen, die Hausmeisterservice haben zum Teil um 200% erhöht, der Heizölpreis ist wieder im Aufwärtstrend, die Durchschnittstemperaturen niedriger als die letzten Jahre. Nach den Senkungen der Vorauszahlungen der letzten Jahre wird es bei vielen Mietern ein Erwachen geben.
Aber wir wissen nicht was der TE meint, da muss man wohl erst abwarten.
#5
Antwort vom 9. März 2017 | 19:42
Von
Status: Bachelor (3201 Beiträge, 1445x hilfreich)
Zitat:ZitatBist Du sicher das es eine Mieterhöhung und nicht etwa eine Erhöhung Betriebskostenvorauszahlungen ist und dadurch die monatlichen Zahlungen höher werden? :
Weder für Mieterhöhung noch für eine Erhöhung der BK-Vorauszahlung käme mir ein Betrag von € 200,00 gerechtgertigt vor.
Es können schlicht die Vorauszahlungen zu gering gewesen sein. Bei Mietbeginn im September und Abrechnungszeitraum = Kalenderjahr, durchaus möglich.
#6
Antwort vom 9. März 2017 | 21:54
Von
Status: Unbeschreiblich (120295 Beiträge, 39867x hilfreich)
ZitatJetzt kam heute ein Brief vom Vermieter das er 200€ mehr Miete im Monat möchte. :
Darf der Vermieter das?
Ja, darf er.
Und je nach dem was genau da drin steht, käme er damit sogar durch.
#7
Antwort vom 9. März 2017 | 22:11
Von
Status: Junior-Partner (5048 Beiträge, 1959x hilfreich)
Die Kaltmiete darf er so in der Höhe und ohne Begründung nicht erhöhen.
#8
Antwort vom 10. März 2017 | 10:15
Von
Status: Student (2464 Beiträge, 639x hilfreich)
Das koennte die klassische Erhöhung nach 557 (1) sein. Die waere in jedem Fall zulässig.
Sie kann aber nicht eingeklagt werden.
#9
Antwort vom 10. März 2017 | 11:00
Von
Status: Bachelor (3201 Beiträge, 1445x hilfreich)
ZitatDas koennte die klassische Erhöhung nach 557 (1) sein. Die waere in jedem Fall zulässig. :
Sie kann aber nicht eingeklagt werden.
§ 557 (1) besagt lediglich das die Vertragsparteien eine Mieterhöhung vereinbaren können, mehr nicht.
Aber egal welche Art der Mieterhöhung, die Miete muß mindestens 12 Monate unverändert bleiben.
Einzige Ausnahme, Mieterhöhung wegen Modernisierung.
Allerdings ist hier noch gar nicht klar ob es wirklich um eine Mieterhöhung geht.
#10
Antwort vom 10. März 2017 | 11:32
Von
Status: Student (2464 Beiträge, 639x hilfreich)
Zitat:ZitatDas koennte die klassische Erhöhung nach 557 (1) sein. Die waere in jedem Fall zulässig. :
Sie kann aber nicht eingeklagt werden.
Aber egal welche Art der Mieterhöhung, die Miete muß mindestens 12 Monate unverändert bleiben.
Einzige Ausnahme, Mieterhöhung wegen Modernisierung.
Steht wo?
Fuer die Erhöhung nach 557 gibt es keine fristen.
Das schreibt der VM nur:
Sehr geehrter Mieter,
hiermit erhöhe ich gem 557 BGB (1) Ihre Kaltmiete um 200€ monatlich zum 01.04.2017 . Ihre neue Warmmiete betraegt dann 1.000€.
Ich bitte Sie höflich mir den Zugang dieses Schreibens sowie ihr Einverständnis bis zum 15.03.2017 auf beigefügter Kopie durch ihre Unterschrift zu bestätigen.
Wenn der Mieter unterschreibt ist die Erhöhung wirksam.
So einfach ist das manchmal.
#11
Antwort vom 10. März 2017 | 12:57
Von
Status: Praktikant (501 Beiträge, 134x hilfreich)
Bisher hat hier noch niemand ins Spiel gebracht, dass es sich auch um preisgebundenen Wohnraum handeln könnte, für dessen Mietentwicklung andere Bestimmungen gelten. Ohne Kenntnis der Erhöhungserklärung stochern wir da alle nur im Nebel.
#12
Antwort vom 10. März 2017 | 13:32
Von
Status: Bachelor (3201 Beiträge, 1445x hilfreich)
ZitatOhne Kenntnis der Erhöhungserklärung stochern wir da alle nur im Nebel. :
So ist es.
Zitathiermit erhöhe ich gem 557 BGB (1) Ihre Kaltmiete um 200€ monatlich zum 01.04.2017 . Ihre neue Warmmiete betraegt dann 1.000€. :
Lies bitte mal den Paragrafen. Den ganzen! Und auch die anderen darin genannten.
#13
Antwort vom 10. März 2017 | 14:58
Von
Status: Student (2464 Beiträge, 639x hilfreich)
Zitat:
Lies bitte mal den Paragrafen. Den ganzen! Und auch die anderen darin genannten.
Ja und worauf moechtest du hinaus?
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