Verdienstausfälle Freiberufler durch Handwerker von Vermieter

8. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
NaWi_Freib
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Verdienstausfälle Freiberufler durch Handwerker von Vermieter

Hallo liebe Forengemeinde,

mich interessiert eure Meinung zu folgendem Fall und ich würde mich über Antworten freuen:

Herr A ist gerade in eine große deutsche Stadt gezogen und hat nach seinem Studium dort eine freiberufliche Tätigkeit aufgenommen. Er bezieht eine Wohnung, mit der er zwar nicht glücklich ist, auf Grund der Wohnungssituation in besagter Stadt aber froh, überhaupt untergekommen zu sein.
Nun wird Herrn A durch einen Handwerkerservice mitgeteilt, dass die Heizkörperventile getauscht und ein hydraulischer Abgleich in drei Wochen durchgeführt werden muss. Dafür erwartet man von Herrn A, dass er 3 Tage in Folge von 7.30 bis 16.00 Zugang zu seiner Wohnung und den Heizkörpern ermöglicht, sprich 8:30h(!) für 3 Tage. Herr A ist natürlich als Mieter verpflichtet, Handwerkern Zugang zu gewähren. Nun ist allerdings die Frage, ob hier im vorliegenden Fall ein Ausgleich geschaffen werden muss, da Herr A drei Tage in Folge nicht arbeiten kann, was für einen Freiberufler natürlich einen Verdienstausfall bedeutet. Auch wirkt diese enorme Zeitmenge eher dubios.
Zudem ist anzumerken, dass das innerhalb der ersten 3 Monate des Wohnungsbezugs schon die Tage 3, 4 und 5 sind, an denen der Mieter Zugang zu seiner Wohnung ermöglichen muss (zuvor Zählerstandsablesung und Rauchmelderwartung).
Herr A ist in der neuen Stadt natürlich fremd und kann nicht einfach Freunde oder unbekannte Nachbarn bitten, vor Ort zu sein.
Einer präziseren Terminabstimmung und zeitlichen Begrenzung wurde durch den Handwerker nicht zugestimmt (Herr A bat um eine Beschränkung auf einen Tag und präziseren Zeitrahmen).

Die Frage ist nun also, ob Herr A drei Tage vollständigen Verdienstausfall hinnehmen muss, nachdem schon zwei Tage in besagtem Quartal für Termine für Zugangsgewährung zur Wohnung ins Land strichen. Oder kann Herr A seinen Verdienstausfall hier zu einem Stundensatz beziffern und vom Vermieter einfordern? Wenn ja, wie hat soetwas zu erfolgen?
Herr A sieht im Übrigen keine Notwendigkeit einer Heizkörperwartung und ist über die Terminankündigung sehr überrascht gewesen.


Viele Grüße und Dank an alle Leser



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29 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von NaWi_Freib):
ob Herr A drei Tage vollständigen Verdienstausfall hinnehmen muss


Ja, muss er. Der Mieter ist ja nicht daran gehindert, an etwas zu arbeiten. Steuer, Akquise, Bücher schreiben, Bügeln, Bad putzen etc sind ja trotzdem möglich. Außerdem kann er auch dem Vermieter o. a. den Schlüssel in die Hand drücken.

Zudem kann man den Handwerker vor Ort fragen, wie es aussieht.

Zitat (von NaWi_Freib):
Oder kann Herr A seinen Verdienstausfall hier zu einem Stundensatz beziffern und vom Vermieter einfordern?


Davon habe ich noch nie was gehört.

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#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9871 Beiträge, 4478x hilfreich)

Der Mieter muss Erhaltungsmaßnahmen im nötigen Umfang dulden. Wobei der Vermieter schon begründen muss, warum hier 3 ganze Arbeitstage rund um die Uhr notwendig sind. Bequemlichkeit der Handwerker ist nicht ausreichend.

Hat denn der Vermieter etwas dazu gesagt, warum 3 Tage von morgens bis abends notwendig sind? Ansonsten würde ich raten, den Vermieter zu einer solchen Auskunft aufzufordern.

Wobei mir nicht klar ist, wie der Mieter reagieren sollte, wenn der Vermieter keine ausreichende Begründung liefert. Den Zugang nicht zu gewähren, wäre für das Mietverhältnis nicht wirklich toll. Anderseits kann man von einem Vermieter erwarten, dass er eine solch umfangreiche Zeit schon begründet. Wenn er das einfach nicht tut, hat er schonmal den Grundstein für ein sehr schlechtes Mietverhältnis gelegt.

Im Übrigen habe ich in Erinnerung, dass ein nachgewiesener Verdienstausfall bei Freiberuflern schon vom Vermieter zu tragen wäre. Irgendwann gab's hier im Forum mal ein Posting dazu mit einer passenden Erklärung. Alleine mein Gedächtnis scheint schlecher zu werden, ich finde ihn nicht wieder. Aber vielleicht erinnert sich ja derjenige, der ihn damals gepostet hat.



0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
NaWi_Freib
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Zitat (von NaWi_Freib):
ob Herr A drei Tage vollständigen Verdienstausfall hinnehmen muss


Ja, muss er. Der Mieter ist ja nicht daran gehindert, an etwas zu arbeiten. Steuer, Akquise, Bücher schreiben, Bügeln, Bad putzen etc sind ja trotzdem möglich. Außerdem kann er auch dem Vermieter o. a. den Schlüssel in die Hand drücken.


Freiberufler haben nicht viel mit Büchern etc. zu tun. Man ist ja kein Gewerbetreibender wie der Autohändler um die Ecke. Freiberufler gehen mehr oder weniger normal arbeiten, nur eben bei verschiedenen Arbeitgebern. Bezahlt wird man dann praktisch auch nur, wenn man da ist. Und da liegt der Kern der Sache. Der Mieter Herr A ist gern bereit, dem Vermieter den Schlüssel zu geben (Immobilienverwaltungsgesellschaft mit gruseligsten Bewertungen im Netz), aber ich bezweifle, dass die das akzeptieren. Die würden ihn sicher auch den Handwerkern übergeben, was der Mieter aber auf jeden Fall vermeiden will.

Zitat (von cauchy):

Hat denn der Vermieter etwas dazu gesagt, warum 3 Tage von morgens bis abends notwendig sind? Ansonsten würde ich raten, den Vermieter zu einer solchen Auskunft aufzufordern.


Natürlich hat die Immobiliengesellschaft nichts begründet. Angeblich müssen auch alle Mieter das Hauses (28 Parteien) über diesen Zeitraum Zugang ermöglichen. Es ist sicher zweifelhaft, dass dass die Handwerker tatsächlich drei Tage in der Wohnung von Herrn A im benannten Zeitraum arbeiten.

Zitat (von cauchy):

Im Übrigen habe ich in Erinnerung, dass ein nachgewiesener Verdienstausfall bei Freiberuflern schon vom Vermieter zu tragen wäre. Irgendwann gab's hier im Forum mal ein Posting dazu mit einer passenden Erklärung. Alleine mein Gedächtnis scheint schlecher zu werden, ich finde ihn nicht wieder. Aber vielleicht erinnert sich ja derjenige, der ihn damals gepostet hat.


Genau das denke ich auch, denn die Begründung ist für einen normalen Mieter, dass das seine "Freizeit" ist, die er zur Verfügung stellen muss und die natürlich nicht beziffert werden kann. Im Fall von besagtem Mieter ist hier natürlich ein massiver wirtschaftlicher Schaden benennbar.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von NaWi_Freib):
Freiberufler gehen mehr oder weniger normal arbeiten, nur eben bei verschiedenen Arbeitgebern.


Das ist kein Freiberufler:

Zitat:
Freiberufliche Tätigkeiten sind selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende, erzieherische oder sehr ähnlich gelagerte Tätigkeiten, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen.


Für jede dieser Tätigkeiten würde mir spontan eine Beschäftigung einfallen, für die man 3 Tage zu Hause prima nutzen kann.


Zitat (von NaWi_Freib):
Im Fall von besagtem Mieter ist hier natürlich ein massiver wirtschaftlicher Schaden benennbar.


Und in der Zeit zu Hause kann man nichts anderes machen? Kann ich mir fast nicht vorstellen in Zeiten des Internets.

So what, dann kann man den Schaden ja benennen und auch dem Vermieter in Rechnung stellen. Mit der Hilfe von Cauchy wird das sicher ein interessanter Prozeß, bei dem wir viel lernen können.

Die
Zitat (von NaWi_Freib):
Immobilienverwaltungsgesellschaft mit gruseligsten Bewertungen im Netz


wird die Kohle sicher nicht freiwillig rausrücken und meistens haben die sogar einen Hausjuristen. Da kommt man ohne Klagen nicht weiter.

Zitat (von NaWi_Freib):
Angeblich müssen auch alle Mieter das Hauses (28 Parteien) über diesen Zeitraum Zugang ermöglichen.


Bevor ich mich auf einen Rechtsstreit mit ungewissen Ausgang (Kosten in Relation zum Nutzen) einlasse, würde ich mal bei den Nachbarn fragen, wie die das machen. Vielleicht findet sich bei der Suche eine nette junge Dame.....

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9871 Beiträge, 4478x hilfreich)

@Ver: Kommen wir doch erst auf die primär anstehende Frage zurück: Muss der Mieter einfach so auf Zuruf durch einen Handwerkerservice 3 Tage rund um die Uhr zuhause bleiben?

Zunächst einmal müsste dazu dieser Handwerkerservice vom Vermieter bevollmächtigt sein und diese Vollmacht müsste dem Mieter vorgelegt werden. Bereits daran wird es wohl scheitern. Nur mit dem Vermieter hat der Mieter ein Vertragsverhältnis und nicht mit irgendwelchen anderen Personen die glauben, Anweisungen erteilen zu dürfen.

Wenn dann der Vermieter oder ein ausreichend Bevollmächtigter Zugang zur Mietwohnung an den Tagen 1-3 von morgens bis abends verlangt, dann wird er dies ausreichend begründen müssen. Zum Tausch von Heizkörperventilen braucht man ganz sicher keine 3 Tage. Unter Hydraulischen Abgleich kann ich mir wenig vorstellen. Geht es da ums Entlüften der Heizungen und ums Nachfüllen von Wasser? Auch dazu bräuchte man keine 3 ganze Arbeitstage. Da reichen wenige Minuten z.B. abends nach einem regulären Arbeitstag.

Von daher habe ich arge Bedenken, warum hier 3 Arbeitstage veranschlagt werden. Die Handwerker unter uns mögen das aufklären. Aber mich beschleicht das Gefühl, der Handwerkerservice will es sich einfach bequem und leicht machen. So gehts aber nunmal nicht. Dieses Recht auf Zugang für Erhaltungsmaßnahmen muss schonend und mit Rücksicht auf die Bewohner ausgeübt werden.

Von daher würde ich es zunächst einmal darauf anlegen, dass wirklich vom Vermieter entsprechende Informationen kommen und falls die Begründung dann nicht ausreichend ist, der Zugang konkret auf vielleicht 1 Stunde pro Tag eingegrenzt wird. Und dabei ist durchaus auf die Berufstätigen Mieter Rücksicht zu nehmen, sofern nicht wirklich gut begründet ein Termin mitten am Arbeitstag notwendig ist.

Wenn man es schafft, diese Zeiten für den Mieter angenehmer zu präzisieren, dann brauch man nachher auch nicht über Verdienstausfall diskutieren.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47482 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat:
Unter Hydraulischen Abgleich kann ich mir wenig vorstellen.


Damit werden die Druckverhältnisse im Rohrleitungssystem der Heizung eingestellt, damit in allen Wohnungen gleich viel Wärme ankommt. Beim hydraulischen Abgleich wird jeder Heizkörper auf einen bestimmten Durchfluss eingestellt.

Zitat:
Die Handwerker unter uns mögen das aufklären


Heizkörperventile austauschen und hydraulischer Abgleich: 10-15 Min Min pro Heizkörper

Ich würde übrigens den Handwerkerservice anrufen und fragen, wann und wie lange die tatsächlich in die Wohnung müssen. Möglicherweise braucht der Handwerker zwar für die gesamte Anlage 3 Tage, hält sich in Deiner Wohnung aber nur einmal für weniger als eine Stunde auf.

-- Editiert von hh am 08.03.2017 21:09

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
NaWi_Freib
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)


Zitat:
Freiberufliche Tätigkeiten sind selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende, erzieherische oder sehr ähnlich gelagerte Tätigkeiten, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen.

Für jede dieser Tätigkeiten würde mir spontan eine Beschäftigung einfallen, für die man 3 Tage zu Hause prima nutzen kann.

Und in der Zeit zu Hause kann man nichts anderes machen? Kann ich mir fast nicht vorstellen in Zeiten des Internets.


Sehr eigenartige SIchtweise. Herr A ist WIssenschaftler und braucht Institute und Labore für seine Arbeit. Als Freiberufler macht er eine einfache EÜR in der Steuererklärung. In seinem speziellen Fall ist da nicht viel abzutragen außer den Rechnungen für verschiedene Projekte und ein paar Fahrtkosten oder Servicekosten von Drittanbietern. Jahresaufwand für den Papierkram beträgt wenige Stunden. Ich kann mir sicher auch etliche Tätigkeiten für 3 Tage ausdenken, allerdings verdient Herr A damit kein Geld und sie sind für seine Freiberufliche Tätigkeit nicht relevant. Das ist aber auch nicht die Fragestellung.

Ich sehe das eher wie cauchy. Die veranschlagte Zeit steht in keiner Relevanz zu dem, was zu tun ist und die Bequemlichkeit des Handwerkerservice und die Eheschließung mit der Verwaltungsgesellschaft mit einigen unklaren Geschäftspraktiken, sollten hier keine Basis bilden, den Mieter derartig in die Pflicht zu nehmen.
Der Weg über die Abforderung der Begründung erscheint ein sinnvoller Weg zu sein. Herr A hat schon beim Handwerkerservice um eine Anpassung und deutliche Reduzierung der Zeiten gebeten. Sollte hier kein Kompromiss zu erreichen sein, wird er sich mit der Immobilienverwaltung in Verbindung setzen.

Trotzdem wäre es natürlich interessant, die Frage generell mit Rechtsgrundlage beantwortet zu wissen. Was ist hier zumutbar, wenn kein bezahlter Urlaub wie beim normalen Arbeitnehmer möglich ist.



-- Editiert von NaWi_Freib am 08.03.2017 21:14

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von NaWi_Freib):
Oder kann Herr A seinen Verdienstausfall hier zu einem Stundensatz beziffern und vom Vermieter einfordern?

Klar.
Die Probleme fangen meist dann an, wenn man es auch durchsetzen will.



Zitat (von NaWi_Freib):
Wenn ja, wie hat soetwas zu erfolgen?

Formfrei.
Wobei eine gerichtsfeste Zustellart in der Praxis zu bevorzugen ist.



Zitat (von NaWi_Freib):
Nun wird Herrn A durch einen Handwerkerservice mitgeteilt

Wie genau erfolgte die Mitteilung?
Wie hat dieser Service seine Bevollmächtigung nachgewiesen?
Wurde der Service irgendwie durch den Vermieter autorisiert?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort


#10
 Von 
NaWi_Freib
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von NaWi_Freib):

Wie genau erfolgte die Mitteilung?
Wie hat dieser Service seine Bevollmächtigung nachgewiesen?
Wurde der Service irgendwie durch den Vermieter autorisiert?


"Firma XY

An die Mieter des Hauses XY

Zum Austausch der Heizkörperventiele und die Durchführung des hydraulischen Abgleichs benötigen wir vom

xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx (3 Tage) in der Zeit von 7.30 bis 16.00 Zugang zu Ihrer Wohnung un den Heizkörpern. Es ist zwingen erforderlich, dass wir an diesen Tagen Zugang in allen Wohnungen erhalten, um den Heizbetrieb ab 16.00 wieder gewährleisten zu können.
Sollte es Ihnen nicht möglich sein persönlich vor Ort zu sein, möchten wir Sie bitten einen Schlüssel beim Nachbarn zu hinterlegen oder eine andere Person zu beauftragen uns den Zugang zu Ihrer Wohnung zu ermöglichen"

Vielen Dank für Ihr blabla"

Das war es inhaltlich.

Zitat (von Flo Ryan):
Zitat:
@Ver: Kommen wir doch erst auf die primär anstehende Frage zurück: Muss der Mieter einfach so auf Zuruf durch einen Handwerkerservice 3 Tage rund um die Uhr zuhause bleiben?
Wer ausser dir behauptet denn sowas? Zugang gewähren heisst nicht, dass man daheim sitzen muss. Wenn man das so handhaben möchte, bitte. Verpflichtet ist man dazu aber nicht, man kann das auch anders organisieren und wenn man das nicht tut, hat man eben Pech gehabt.


Sehr geistreich und hilfreich. Danke für den Beitrag.



-- Editiert von NaWi_Freib am 08.03.2017 21:49

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von NaWi_Freib):
Herr A ist WIssenschaftler und braucht Institute und Labore für seine Arbeit.


Dieser Wissenschaftler liest auch keine Publikationen, hält keine Vorträge oder schreibt selbst Artikel? Nun gut, jeder wie er mag oder kann.

Zitat (von NaWi_Freib):
Die veranschlagte Zeit steht in keiner Relevanz zu dem, was zu tun ist und die Bequemlichkeit des Handwerkerservice und die Eheschließung mit der Verwaltungsgesellschaft mit einigen unklaren Geschäftspraktiken, sollten hier keine Basis bilden, den Mieter derartig in die Pflicht zu nehmen.


Der Mieter ist in keinerster Weise verpflichtet, sich in dieser Zeit in seiner Wohnung aufzuhalten. Er muss nur gewährleisten, dass der Handwerker in die Wohnung kommt.

Und dabei ist der Phantasie keine Grenzen gesetzt, zudem ist der Mieter zur Schadensminderung verpflichtet.

1.
Also z.B. die Putzfrau beauftragen, den Frühjahrsputz durchzuführen, alle Hemden und Laborkittel waschen und bügeln und dabei gleich mal dem Handwerker aufmachen. Den Mehraufwand (Tür aufmachen) kann vermutlich in Rechnung gestellt werden. Das der Mieter sich nicht mit seinen Nachbarn kurz schließen kann, berechtigt ihn nicht zu einem Schadensersatz.

2.
Die Nachbarn beauftragen, die Türen aufzumachen.

3.
Dem Vermieter (oder Hausmeister) den Schlüssel geben

4.
Die Mutter (Schwester, Freundin etc.) bitten, für 3 Tage in die große Stadt zu kommen und die Wohnung zu hüten.


Dieser hydraulische Abgleich ist eine energetische Moderisierungsmaßnahme, vermutlich kann der Mieter da sogar durch eine Mieterhöhung in die Pflicht genommen werden. Der Arbeitsaufwand wird durch die Organisation (wann ist der Handwerker in welcher Wohnung) wird größer und damit teurer. Na gut, der Mieter kann es ja zahlen, wenn ihm die Organisation nicht zuzumuten ist und er stattdessen

Bei einer Moderisierungsmaßnahme kann man noch nicht einmal die Miete mindern. Wieso sollte man den Arbeitsausfall in Rechnung stellen sollen?

Ich sehe es nicht wie Cauchy.

Zitat (von NaWi_Freib):
Ich sehe das eher wie cauchy.


Klar, weil Cauchys Meinung am besten zu der eigenen Meinung passt. Diesmal hat er aber weder einen BGB § auf Lager, noch ein irgendwie ähnliches BGH-Urteil. Deshalb gibt es wenig Chance. Natürlich kann man es probieren, nur an der Durchsetzbarkeit dürfte es mangeln.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9871 Beiträge, 4478x hilfreich)

Zitat (von Flo Ryan):
Wer ausser dir behauptet denn sowas?

Offenbar der Handwerkerservice:
Zitat (von NaWi_Freib):
Dafür erwartet man von Herrn A, dass er 3 Tage in Folge von 7.30 bis 16.00 Zugang zu seiner Wohnung und den Heizkörpern ermöglicht, sprich 8:30h(!) für 3 Tage.
und
Zitat (von NaWi_Freib):
Einer präziseren Terminabstimmung und zeitlichen Begrenzung wurde durch den Handwerker nicht zugestimmt (Herr A bat um eine Beschränkung auf einen Tag und präziseren Zeitrahmen).


Und bevor wir hier jetzt Wortklauberei betreiben: Natürlich steht es dem Mieter frei, wie er den Zugang gewährleistet. Es bleibt aber die Frage, ob Zugang während 3 kompletter Arbeitstage gewährleistet werden muss. Darauf wollte ich hinaus.

hh hat einen Zeitbedarf von 10-15 Minuten voranschlagt. Da werden wohl 1-2 Stunden locker ausreichen. Und es ist dem Vermieter durchaus zumutbar, seine 28 Wohnungen entsprechend auf passende Zeitslots aufzuteilen. 3 Stunden an einem Tag (ein bischen Puffer scheint mir okay) klingen doch ganz anders als 3 Tage a 8,5 Stunden.

-- Editiert von cauchy am 08.03.2017 21:52

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
NaWi_Freib
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ver):

3.
Dem Vermieter (oder Hausmeister) den Schlüssel geben


Wie verhält es sich mit diesem Punkt? Das ist der einzig akzeptable Variante. Kann man der Immobiliengesellschaft den Schlüsel "aufdrücken" und ist damit raus? Müssen die dieser Abwicklung zwangsläufig zustimmen oder können sie das ablehnen? Haben sie dann das Recht, den Schlüssel an den Handwerker zu übergeben?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

M.E. brauch der Handwerker 2* Zugang
zuerst für das Erfassen der Rohrleitungen/Thermostate/Heizkörper (dann werden die aufgeommenen Daten im Büro eingegeben und die Software rechnen lassen)
danach für die Umsetzung der Software-Ergebnisse (Einstellen der voreinstellbaren Thermostatventile - ggf. vorheriger Einbau entsprechender neuer Ventile - ggf. sind noch weitere ggf. noch technische Speziallösungen zu verbauen)
Dort eine vereinfachte Animation
http://www.co2online.de/energie-sparen/heizenergie-sparen/hydraulischer-abgleich/wie-funktioniert-der-hydraulische-abgleich/
und hier technisch und detailreich
www.hydraulischer-abgleich.de

Grundsätzlich halte ich es für nachvollziehbar, wenn sich ein Handwerker nicht ein paar Wochen vorher auf einen fixen Tag festlegen lassen möchte (ist ja oft schwer kalkulierbar, wann er mit seinen vorherigen Aufträgen fertig wird). Aber kurz vor dem "Stretch-Termin" muss er in der Lage sein, seinen Termin zumindest auf einen bestimmten Tag und wenigstens auch Vormittag/Nachmittag einzugrenzen.
Handwerker leben zwar oft in ihrer eigenen Welt, aber man kann sie auch ein bischen erziehen und ihnen klarmachen, dass einem Mieter eben nicht immer das zumutbar ist, was sie ihren armen selbstbewohnenden Auftraggebern zumuten :devil:

Rein rechtlich bewegen wir uns da um die Frage herum, was dem Mieter zumutbar ist.
Und da sehe ich es durchaus wie cauchy: Die veranschlagte Zeit steht in keiner Relevanz zu dem, was zu tun ist.
Für seinen Einzelfall wird sich der Freiberufler aber ggf. sein Urteil über die Grenzen des Zumutbaren bzw. ob ihm überhaupt ein Verdienstausfallschaden und wenn ja, in welcher Höhe, zusteht erst erstreiten müssen. Es könnte auch gut sein, dass er da die Antwort bekommt: Sie mussten keineswegs selbst anwesend sein - Sie mussten lediglich die Zugangsgewährung ermöglichen bzw. entsprechend organisieren. Das ist eben eigenes Risiko.

Man muss es aber gar nicht so weit kommen lassen.
Ich würde beim Vermieter nachfragen, mit welcher Begründung genau hier für 3 Tage jeweils von 7.30 bis 16.00 Zugang zu Wohnung und den Heizkörper verlangt wird und einfach mal in den Raum stellen, dass bei Heizkörpern keineswegs 3*8,5=25,5 Stunden nötig sind sondern vielmehr nur allerhöchstens 2 Stunden.
Ich würde (freundlich) dazu auffordern den Termin spätestens 3 Tage vorher auf eine Zeitspanne von 4 Stunden genau einzugrenzen.
Ich würde zudem alternativ anbieten, mich z.B. 30 Minuten vor dem erforderlichen Zutritt anzurufen, weil ich als Freiberufler innerhalb dieser Spanne vor Ort sein kann, sodass mir kein unnötiger Verdienstausfall entsteht.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9871 Beiträge, 4478x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Ich sehe es nicht wie Cauchy.

Bitte kurz zur Klarstellung: Ich habe zwei Meinungen kundgetan. Die eine war zu möglichem Verdienstausfall. Da habe ich deutlich hinzugeschrieben, dass dies eine Meinung aus der bloßen Erinnerung heraus und damit beileibe nicht fundiert ist.

Wesentlicher erscheint mir jedoch meine zweite Meinung und genau diese hatte der Teilnehmer geteilt: Der Vermieter ist verpflichtet ausreichend zu begründen, warum er 3 Tage lang Zugang braucht. In dem Schreiben kann ich keine ausreichende Begründung erkennen. Wenn der Austauch pro Heizung in 15 Minuten erledigt ist, sind keine 3 Tage dauerhafter Zugang nötig.

@Ver: Welche Meinung teilst du nicht? Über die erste können wir gerne diskutieren. Da bin ich ja selber auch nicht sicher. Aber bei der zweiten bin ich mir eigentlich ziemlich sicher. Von daher würde ich da gerne eine Begründund hören, wenn du die zweite Meinung nicht teilst.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Die eine war zu möglichem Verdienstausfall. Da habe ich deutlich hinzugeschrieben, dass dies eine Meinung aus der bloßen Erinnerung heraus und damit beileibe nicht fundiert ist.


1.
Ich bin der Meinung, dass ein Verdienstausfall nicht durch zu setzen ist, weil nicht die Anwesenheit des Mieters gefordert ist, sondern der Zugang zu den Heizkörpern. Eine Entschädigung erhält der Mieter für "Arbeitseinsatz" beim Umräumen und späteren Sauber machen.

Zitat (von cauchy):
Der Vermieter ist verpflichtet ausreichend zu begründen, warum er 3 Tage lang Zugang braucht. In dem Schreiben kann ich keine ausreichende Begründung erkennen. Wenn der Austauch pro Heizung in 15 Minuten erledigt ist, sind keine 3 Tage dauerhafter Zugang nötig.


Meines Wissens nach ist ein Hydraulischer Abgleich nicht mit einem einmaligen Zugang getan. Und drei Tage finde ich für einen hydraulischen Abgleich bei 28 Wohnungen, ganz schön zackig.

1. Tag:
Wie Lolle schon schreibt, muss vorher der Heizkörper und der Raum ausgemessen werden. Bei 28 Wohnungen braucht das schon einmal den 1. Tag (oder kürzer, wenn es mehrere Handwerker sind).

2. Tag:
Dann müssen die Daten berechnet werden und an die Heizkörper gegebenenfalls neue Ventile angebracht werden. Und dann eingestellt werden. Das Wechseln der Ventile kann ganz schnell gehen, kann jedoch auch mal 1 h dauern.

3.Tag:
Im Nachgang muss natürlich auch noch überprüft werden, ob alles dicht ist und ob das alles wie berechnet funktioniert. Gegebenfalls muss noch etwas ausgewechselt werden.

Natürlich muss der (die) Handwerker nicht 8,5 h pro Tag und an 3 Tagen permanent in die Wohnung, nur jedenfalls mehrfach während der Umstellung. Wie und wann ist - mMn - nicht vorher zusagen. Und wenn, was hilft es, wenn der TE dann an 3 Tagen verschiedene Zeitfenster bekommt?
Und jeder, der sich schon einmal mit Handwerkern rumgeschlagen hat, weiß, selbst wenn sie versprechen: "Ich komme zwischen 11:00-12:00 Uhr." stimmt das doch in den wenigsten Fällen. Da kommt dann was dazwischen, die Nachbarin hält ihn wegen - was auch immer - auf.

Mein Tipp: Schlüssel bei den Nachbarn abgeben und gut ist es.

Ein hydraulischer Abgleich dient dazu, dass Heizenergie und damit am Ende eines Tages das Geld des Mieters einzusparen.

Und die Kosten für die Umsetzung können auf den Mieter umgelegt werden. Wenn die Kosten höher werden durch zusätzliche Administrationskosten (Zeitplan erstellen, Alarm-Anruf bei den Mietern, Fehler beim Umbau) und Schadensersatz (Verdienstausfall, Wartezeit durch "Schlüsselsuche" etc.) kann das - mWn - als Baunebenkosten auf die Mieter als Mieterhöhung umgelegt werden.



0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
NaWi_Freib
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Den Schlüssel bei völlig Fremden abgeben? Völlig inakzeptabel.
Die Wohnung beinhaltet Wertsachen, Schlüssel zur Wohnung gehören keinem Schließsystem an und können eine Straße weiter beim Schlüsseldienst in wenigen Minuten kopiert werden. In dem Haus fanden vor Einzug des Mieters schon mehrere Einbrüche statt. Der Mieter wurde bei der Wohnungsübergabe sogar darauf hingewiesen, dass sich an seiner Wohnungstür auch schon Einbruchsspuren befinden und es auch unter den Nachbarn dubiose Vorkommnisse gab.
Ich sehe hier als einzig akzeptable Variante zur Schlüsselverwaltung zur Zugangsgewährung den Vermieter, also die Verwaltungsgesellschaft, selbst. Die Frage ist also, ob diese dazu verpflichtet werden kann, wenn sich der Zeitrahmen nicht eingrenzen lässt.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
NaWi_Freib
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

.

-- Editiert von NaWi_Freib am 09.03.2017 01:57

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Lolle):
M.E. brauch der Handwerker 2* Zugang
zuerst für das Erfassen der Rohrleitungen/Thermostate/Heizkörper (dann werden die aufgeommenen Daten im Büro eingegeben und die Software rechnen lassen)

Eher sogar 3 Mal. Nach dem Einstellen des Ausgleich müsste der Handwerker noch jeden Heizkörper auf Funktion überprüfen.
Zitat (von NaWi_Freib):
Ich sehe hier als einzig akzeptable Variante zur Schlüsselverwaltung zur Zugangsgewährung den Vermieter, also die Verwaltungsgesellschaft, selbst. Die Frage ist also, ob diese dazu verpflichtet werden kann, wenn sich der Zeitrahmen nicht eingrenzen lässt.

Das dürfte wohl die einfachste Lösung sein, wobei diese auch ihren Hausmeister mit der Sache beauftragen könnte, und dafür die Verantwortung trägt.
Zitat (von Lolle):
Sie mussten keineswegs selbst anwesend sein - Sie mussten lediglich die Zugangsgewährung ermöglichen bzw. entsprechend organisieren. Das ist eben eigenes Risiko.

Auf das dürfte es hinaus laufen.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Man koennte hier den Handwerker noch fragen, wann er denn geplant das 1. Mal aufschlagen will. Möglicherweise ist man selbst ja erst am 2. ten Tag dran.
Aber danach wird es dann schwer mit der Planung, da man eine Glaskugel bräuchte, um vorherzusehen, wie oft er wiederkommen muss.
Und ich halte es auch für zumutbar, dass die Mieter sich irgendwie organisieren. Sind ja genug, dass niemand alle 3 Tage anwesend sein muesste.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9871 Beiträge, 4478x hilfreich)

Selbst wenn der Handwerker 3 mal in die Wohnung muss, kann man das koordinieren. Ausmessen (10 Minuten am Anfang des ersten Tages), Wechsel der Ventile (1-2 Stunden irgendwann), Prüfen (10 Minuten am Ende des letzten Tages).

Nun gut, unterschiedliche Meinungen machen es dem Mieter natürlich nicht leicht, seine Entscheidung zu treffen. Aber so ist das Leben nunmal. Ich kann mich an einen ganz ähnlichen Thread vor ein paar Wochen erinnern. Da hat der Mieter die Entscheidung getroffen, nochmal sehr ernsthaft mit dem Vermieter über die Problematik zu sprechen und am Ende gab es dann eine Lösung, bei dem der Mieter jeweils morgens für eine Stunde da sein musste. So in etwa wäre das Ziel, was ich dem Mieter hier empfehlen würde.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
NaWi_Freib
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Da oft die Rückmeldungen fehlen, hier mal die Fortsetzung der ganzen Story.
Freiberufler setzt sich mit dem Sanitärfirma in Verbindung und handelt aus, dass diese jeweils Vormittags kommen. Falls nicht, erklärt sich die Firma bereit, den Freiberufler eine halbe Stunde bevor Zugang benötigt wird, anzurufen, damit der die Wohnung öffnet.
Zu den vereinbarten Terminen kam es, wie es kommen musste. Über die gesamten drei Tage war kein Handwerker in Sicht, im ganzen Haus nicht. Nachbarin des Freiberuflers erzählt ihm einige Zeit später auf Nachfrage, dass die Firma bei der Immobiliengesellschaft abgesagt hat, diese aber die betreffende Email verschlampt hatte und somit keine Information an die Mieter erfolgte. Nachbarin von Freiberufler wurde von Immobilienverwaltungsgesellschaft angerufen und nebst einer Entschuldigung darauf hingewiesen, dass es neue Termine geben wird. Freiberufler selbst erhielt außer durch die von der Immobilienverwaltungsgesellschaft angerufene Nachbarin überhaupt keine Info bisher (die drei Tage für die vorgesehenen Arbeiten liegen nun fast zwei Wochen zurück).

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9871 Beiträge, 4478x hilfreich)

Vielen Dank für die Zwischenmeldung. Abgeschlossen ist das Problem ja offenbar noch nicht.

Nachdem offenbar bisher die Kommunikation über die Firma lief, könnte man sich nun direkt an den Vermieter (nicht die Hausverwaltung) wenden. Denn letztlich ist der verantwortlich. Von daher würde es meiner Meinung nach Sinn machen, dem Vermieter einen Brief zu schreiben und darin die Probleme mit der Firma zu schildern.

Man könnte dem Vermieter auch mitteilen, dass man zukünftig nicht mehr auf Zuruf von irgendwelchen Firmen reagieren werde. Er möge doch bitte in Zukunft selber mitteilen, wenn Arbeiten anstehen und wielange die voraussichtlich dauern werden. Sollte dann wieder unangekündigt der Handwerker nicht kommen, würde man vom Vermieter Schadensersatz fordern. Er könne sich diesen Schaden ja dann vom Handwerker wiederholen.

Ich weise darauf hin, dass es natürlich Geschmackssache ist, wie scharf man gegenüber dem Vermieter agieren möchte. Denn der kann möglicherweise auch nicht viel machen. Wobei in diesem Fall die Hausverwaltung meiner Meinung nach verpflichtet gewesen wäre, die Information zügig an die Bewohner weiterzuleiten. So oder so finde ich es jedoch sinnvoll dem Vermieter mitzuteilen, dass auch die Zeit des Mieters wertvoll ist und dass solche unnötigen Zeitverschwendungen soweit wie möglich vermieden werden sollten.

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#24
 Von 
NaWi_Freib
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Ehrlichgesagt ist völlig unklar, wer der Vermieter ist. Die Verwaltungsgesellschaft tritt auch im Mietvertrag als Vermieter auf und der oder die Eigentümer sind gänzlich anonym. Ansonsten hätte es schon wegen anderer Dinge ausreichend Anlass gegeben, dem Eigentümer mal einen Brief zu schreiben.
Schaut man sich auf Google die Bewertungen zu dieser Verwaltungsgesellschaft an, bekommt man auch recht schnell Bauchschmerzen. Da sind Vermieter und auch Eigentümer ziemlich unglücklich mit ihren Erfahrungen.
Ich bin gespannt, was da noch so kommt.
Aus zuverlässiger Quelle weiß ich aber, dass sich der Freiberufler auf Wohnungssuche begeben hat und in diesem Haus kein Jahr als Mieter voll machen wird.

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#25
 Von 
Baldwin123
Status:
Schüler
(462 Beiträge, 50x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Selbst wenn der Handwerker 3 mal in die Wohnung muss, kann man das koordinieren. Ausmessen (10 Minuten am Anfang des ersten Tages), Wechsel der Ventile (1-2 Stunden irgendwann), Prüfen (10 Minuten am Ende des letzten Tages).


Erfahrungsgemäß klappt das nicht. Es klappt nicht mal bei der jährlichen Zählerablesung, wo der Zeitaufwand klar ist, und der Ableser lange davor bereits ankündigt, zu welcher Uhrzeit er in welchem Stockwerk ablesen wird.
Da kommt dann Mieter A aus Stockwerk 4 zur netten Rentnerin B aus Stockwerk 2 und bittet darum, mit ihr den Ablesezeitraum zu tauschen, weil es ja nur von 10 bis 11 Uhr bei ihm geht. Mieter C tauscht mit Mieter D usw.
Und dann gibts noch die ganz Schlauen, die während der Ablesung bei Mieter XY den Ableser belästigen, er möge doch sofort ihre Zähler ablesen, weil sie jetzt ganz dringend und unvorhersehbar weg müssen. Zum Angeln oder so.

Würde man das also in diesem Falle so versuchen, was denkst du wohl, wieviele plötzlich den Termin um 8:30 haben wollen, oder um 15:45, weils bei Ihnen ja wirklich nicht anders geht?

Ich würde mir das weder als Handwerker noch als Vermieter antun.

Aprospos Vermieter. Der muss natürlich auch nicht weiter begründen, warum das jetzt 3 Tage dauern wird. Er ist ja nicht der Fachmann, und wenn der Handwerksbetrieb sagt, das dauert 3 Tage, wird es der Vermieter ihm wohl glauben müssen oder dürfen.

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#26
 Von 
Baldwin123
Status:
Schüler
(462 Beiträge, 50x hilfreich)

Zitat (von NaWi_Freib):

Aus zuverlässiger Quelle weiß ich aber, dass sich der Freiberufler auf Wohnungssuche begeben hat und in diesem Haus kein Jahr als Mieter voll machen wird.


Dann wünsche ich dem FB das nächste mal mehr "Glück" bei der Auswahl seines Vermieters. ;)

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#27
 Von 
Baldwin123
Status:
Schüler
(462 Beiträge, 50x hilfreich)

Was den Verdienstausfall betrifft, wäre noch folgendes zu sagen:

Nach einer Entscheidung des Landgerichts Berlin 28 besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz, dass eine Wohnung während längerer Modernisierungsarbeiten ständig vom Mieter oder einer von diesem beauftragten Person beaufsichtigt werden muss. Es müssen besondere Gründe für den Einzelfall nachgewiesen werden, dass eine Beaufsichtigung erforderlich war, um drohende Nachteile abzuwenden. Selbst einzelne schon aufgetretene Schäden am mietereigenen Inventar anderer Mieter ließen nach Auffassung des Landgerichts nicht den Schluss zu, dass auf Grund einer übermäßigen Sorglosigkeit der vom Vermieter beauftragten Handwerker eine besondere Beaufsichtigung der Wohnung des Mieters notwendig war, zumal auch hierdurch nicht alle Schäden bereits im Vorfeld vermieden werden könnten. Die Überwachung der eigentlichen Bauarbeiten sei nicht Sache des Mieters, sondern obliege dem Vermieter.

http://www.berliner-mieterverein.de/recht/mieturteile/01197.htm

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#28
 Von 
Gregor_Mueller
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Baldwin123):
Die Überwachung der eigentlichen Bauarbeiten sei nicht Sache des Mieters, sondern obliege dem Vermieter.


Dem zu Folge ist es zulässig auch einfach dem Vermieter zur verpflichten, dem Handwerker Zutritt zu der Wohnung zu verschaffen, oder? Dies müsste auch gelten wenn der Vermieter in einer fremden Stadt lebt.

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#29
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47482 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat:
Dem zu Folge ist es zulässig auch einfach dem Vermieter zur verpflichten, dem Handwerker Zutritt zu der Wohnung zu verschaffen, oder?


Nein, der Vermieter hat das Recht, aber nicht die Pflicht, die Arbeiten zu überwachen.

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