Mietpreisbremse bei Nachtrag zum Mietvertrag gültig?

7. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
Green_eyed
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietpreisbremse bei Nachtrag zum Mietvertrag gültig?

Hallo,

Ich möchte zu einer Bekannten mit in die Wohnung ziehen (als WG). Der Vermieter ist einverstanden, möchte aber gleichzeitig im Nachtrag eine Mieterhöhung festlegen. Die Kaltmiete lag aber schon bei Einzug meiner Bekannten über >10% des Mietspiegels und würde mit der Erhöhung jetzt 16% darüber liegen. Gilt die Mietpreisbremse (Berlin) auch bei einem Nachtrag zu einem Mietvertrag? Kann sich der Vermieter aufgrund einer Ablehnung der Mieterhöhung weigern mich in den Mietvertrag mit aufzunehmen?

Vielen Dank!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119665 Beiträge, 39759x hilfreich)

Was genau wird denn erhöht?



Zitat (von Green_eyed):
Kann sich der Vermieter aufgrund einer Ablehnung der Mieterhöhung weigern mich in den Mietvertrag mit aufzunehmen?

Kann er.
Er ist nicht verpflichtet mit Dir einen Vertrag abzuschließen.

Genau wie man dem Vermieter hinterher erklären kann,das der Teilmit der Mieterhöhung rechtswiedrig ist.
Fördert natürlich nicht die Harmonie imVertragsverhältnis.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Green_eyed
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort! Die Kaltmiete wird erhöht. Kann man denn im Nachhinein die Mieterhöhung beanstanden, nachdem man ihr vorher zugestimmt hat?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Das würde ich nicht machen, da hier unabhänging vom Recht das Verhältnis nicht besser wird.
Erinnert den VM mal daran, dass die Miete der Wohnung doch nicht von der Anzahl der Personen abhängig ist,
( Die Betriebskosten möglicherweise schon), sondern von den quadratmetern.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#4
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von Green_eyed):
Kann sich der Vermieter aufgrund einer Ablehnung der Mieterhöhung weigern mich in den Mietvertrag (123recht.net Tipp: Mietvertrag Vorlage Wohnung ) mit aufzunehmen?


Er kann generell verweigern dich mit in den Vertrag aufzunehmen.

Davon abgesehen ist das keine Mieterhöhung im Sinne des Gesetzes.

Zitat (von Green_eyed):
Kann man denn im Nachhinein die Mieterhöhung beanstanden, nachdem man ihr vorher zugestimmt hat?


Aus meiner Sicht nein.

Ist es denn unbedingt nötig das Du mit im Vertrag stehst?

Deinem Zuzug in die Wohnung, ohne Vertragsänderung, muß der Vermieter doch ohnehin zustimmen. Außer die Wohnung wäre dann überbelegt oder der Grund der Ablehnung liegt in deiner Person.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4482x hilfreich)

Zitat (von Green_eyed):
Ich möchte zu einer Bekannten mit in die Wohnung ziehen (als WG). Der Vermieter ist einverstanden, möchte aber gleichzeitig im Nachtrag eine Mieterhöhung festlegen.

Wenn der Vertrag geändert werden soll, so könnte der Vermieter die Miete neu aushandeln. Wenn die Mietpreisbremse greift, dann kann der Mieter die Miete halt nachträglich gerichtlich reduzieren lassen. Wobei auch meine Empfehluung dahingeht, dass lieber im vorhinein zu vermeiden.

Meine Nachfrage bezieht sich aber darauf, warum denn der Mietvertrag geändert werden soll? Möglicherweise kommt der aktuelle Mieter ja auf Basis von § 553 BGB (Untervermietung) weiter. Dazu muss der Vermieter nämlich bei Vorliegen der Voraussetzungen seine Genehmigung erteilen. Und der von Vermietern gerne verwendete dortige Absatz 2, nachdem eine Mieterhöhung möglich wäre, greift in aller Regel ins Leere. Denn da steht, dass eine Mieterhöhung nur gefordert werden darf, wenn dem Vermieter die Genehmigung der Untervermietung sonst nicht zumutbar wäre.

Letzteres ist zum Beispiel der Fall, wenn in der Miete verbrauchsabhängige Nebenkosten enthalten sind. Bei einer reinen Kaltmiete ist das jedoch nicht gegeben. Der Vermieter müsste also beweisen, dass ihm wirklich ein Mehraufwand durch die Untervermietung entsteht. Eine höhere Abnutzung der Wohnung, welche gerne angeführt wird, reicht meiner Meinung nach nicht aus. Denn das ist viel zu abstrakt. Es müsste konkret begründet werde, warum welche höheren Kosten entstehen. Wenn man das mal nachrechnet wird man schnell feststellen, dass sich das eher im Cent oder einstelligen Eurobereich bewegt. Da von "nicht zumutbar" zu sprechen, ist absurd.

Bevor man also die Mietpreisbremse bemüht, würde ich mit dem Vermieter über Untervermietung reden, wenn denn die Voraussetzungen vorliegen. Und wenn dann ein Verweis auf eine Mieterhöhung kommt, soll er euch mal vorrechnen, welche Kosten wirklich zusätzlich entstehen und warum diese nicht zumutbar sein sollen.

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