Kündigung des Mietvertrages = Schönheitsreperaturen

20. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
daddeln
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 9x hilfreich)
Kündigung des Mietvertrages = Schönheitsreperaturen

Hallo Forum,

ich möchte nach 5 Jahren aus meiner derzeitigen Wohnung ausziehen. Nun habe ich aber erfahren, dass mein Vermieter ungern die Mietkaution auszahlt. Er versucht gern jede Art der Beschädigung oder Abnutzung dem Mieter in Rechnung zu stellen.

Anbei habe ich die Klausel aus dem Mietvertrag angefügt.

http://www.bilder-upload.eu/show.php?file=07ef53-1487623820.jpg

Dazu wollte ich fragen, ob dies überhaupt rechtens ist?

Zitat: Beispiel 1 - Umfang der Renovierungen: „Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht und wie folgt auszuführen: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Reinigen und Abziehen und Wiederherstellung der Versiegelung von Parkett, Reinigung von Teppichböden, das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre sowie der Türen und Fenster."

Diese Regelung ist unwirksam, da der Mieter dadurch sowohl zur Versiegelung von Parkett, als auch ganz allgemein zum Streichen von Türen und Fenstern verpflichtet wird, was den Außenanstrich mitumfasst. Das geht über die Pflichten in § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV hinaus und ist damit unwirksam. Folge: Der Mieter muss überhaupt nicht renovieren.

Mehr hierzu bei: http://www.finanztip.de/mietvertrag-schoenheitsreparaturen/#ixzz4ZGCNMja8

Weiter würde ich gern wissen, ob er mir jedes Bohrloch in Rechnung stellen kann?
Dies bedeutet z.B. Bohrlöcher von Wohnwand, Küche oder Regalboden.

Das ich die Wände streichen muss, ist mir klar und steht außer Frage. Einziges ist, ob er es bemängeln kann, dass ich es in Eigenarbeit gemacht habe?

Thema Zimmertüren. Diese waren VOR Einzug fleckig. Bedeutet, dass sie mal vom Vermieter nachlasiert wurden. Kann er mir das ankreiden? Im übergabeprotokol steht zwar geschrieben, dass die Türen fleckig seien, aber ich erkläre mich damit einverstanden diese zu übernehmen. Das habe ich auch leider jetzt erst gesehen.

Leider ist mir auch während meiner Mietzeit ein Missgeschick unterlaufen. Im Wohnzimmer ist mir etwas aus der Hand gefallen und hat das Laminat des Vermieters beschädigt. Dieses könnte ich zur Not über meine Haftpflicht laufen lassen. Aber muss ich das?

Welche Art der Abnutzung muss der Vermieter akzeptieren?

Über eine Antwort wäre ich sehr Dankbar

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von daddeln):
Das ich die Wände streichen muss, ist mir klar und steht außer Frage.

Aha, und das obwohl man 3 Sätze vorher zu gegenteiligem Schluss kam?



Zitat (von daddeln):
Einziges ist, ob er es bemängeln kann, dass ich es in Eigenarbeit gemacht habe?

Klar. Das kann er jederzeit.
Sofern es aber fachgerecht gemacht wurde, wird er keinen Erfolg haben, das von der Kaution abzuziehen.



Zitat (von daddeln):
Im übergabeprotokol steht zwar geschrieben, dass die Türen fleckig seien, aber ich erkläre mich damit einverstanden diese zu übernehmen.

Genauer Wortlaut?



Zitat (von daddeln):
Im Wohnzimmer ist mir etwas aus der Hand gefallen und hat das Laminat des Vermieters beschädigt.

Wie alt ist das Laminat?
Welche Qualität?
Was ist wie genau beschädigt?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4482x hilfreich)

Zitat (von daddeln):
Dazu wollte ich fragen, ob dies überhaupt rechtens ist?

Die Klausel ist meiner Meinung nach ungültig, sicher ist es aber nicht. Es sollen Einbaumöbel umfasst sein. Und das hat das LG Berlin in diesem Urteil ( LG Berlin, 17.11.2015 - 67 S 359/15 ) als ungültig eingestuft. Das ist kein BGH-Urteil (also nicht höchstrichterlich), aber schonmal eine Hausnummer. So ganz ohne Probleme wird der Vermieter da nicht drumherum kommen.

Abgesehen davon sind die Quotenklauseln danach auf jeden Fall ungültig, siehe BGH Urteil BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 185/14 . Das Urteil ist aber doppelt interessant. Die dortige Klausel ist fast wortgleich, sodass ich sie hier mal einstelle:
Zitat:
Der Mieter verpflichtet sich, Schönheitsreparaturen nach Maßgabe von Ziffer 2 und 3 durchzuführen. Schönheitsreparaturen umfassen das Anstreichen, Kalken oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und den Innenanstrich der Fenster, das Streichen der Türen, Heizkörper, Versorgungsleitungen sowie sämtliche anderen Anstriche innerhalb der gemieteten Räume einschließlich derjenigen an Einbaumöbeln.

Der BGH hatte ausdrücklich keine Probleme mit der Formulierung bezüglich der Türen. Es heisst im Urteil "(...) Damit wird jedem durchschnittlichen verständigen Mieter auch bei kundenfeindlichster Auslegung verständlich, dass er nur den Innenanstrich der Türen schuldet". Das ist also kein Argument. Um die Einbaumöbel und Fußböden ging es beim BGH-Urteil offensichtlich nicht. Dazu gibt es also keine Aussagen vom BGH. Er hat aber eben auch nicht die Ungültigkeit wegen dieser Punkte hergeleitet. Das lässt mich schon etwas zweifelnd zurück, ob das Urteil des LG Berlin vorm BGH gehalten hätte.

Kurzum: Für mich ist die Quotenklausel unwirksam, der Rest uneindeutig mit Tendenz zur Ungültigkeit.

Zitat (von daddeln):
Weiter würde ich gern wissen, ob er mir jedes Bohrloch in Rechnung stellen kann?

Bohrlöcher im üblichen Umfang gehören dem Vermieter. Das ist kein unsachgemäßer Gebrauch und ist daher auch nicht vom Mieter zu tragen.

Zitat (von daddeln):
Das ich die Wände streichen muss, ist mir klar und steht außer Frage. Einziges ist, ob er es bemängeln kann, dass ich es in Eigenarbeit gemacht habe?

Hä? Warum ist das klar. Du hast doch selber gerade begründet, dass die Klausel unwirksam wäre. Dann muss der MIeter gar nichts streichen. Er kann aber sogar die Kosten vom Vermieter ersetzt verlangen, wenn er es in seiner Unwissenheit doch getan hat (BGH Urteil BGH, 27.05.2009 - VIII ZR 302/07 ). Aber natürlich müssen die Arbeiten fachgerecht ausgeführt worden sein.

Zitat (von daddeln):
Im übergabeprotokol steht zwar geschrieben, dass die Türen fleckig seien, aber ich erkläre mich damit einverstanden diese zu übernehmen. Das habe ich auch leider jetzt erst gesehen.

Wäre unproblematisch. Du hast die Flecken ja nicht gemacht. Oder hast du irgendwo die Entfernung der Flecken zugesagt?

Zitat (von daddeln):
eider ist mir auch während meiner Mietzeit ein Missgeschick unterlaufen. Im Wohnzimmer ist mir etwas aus der Hand gefallen und hat das Laminat des Vermieters beschädigt. Dieses könnte ich zur Not über meine Haftpflicht laufen lassen. Aber muss ich das?

Mach es einfach. Wo ist das Problem? Die Versicherung kümmert sich notfalls selber darum, nicht gerechtfertigte Forderungen abzuwehren.

-- Editiert von cauchy am 20.02.2017 23:15

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
daddeln
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 9x hilfreich)

Vielen Dank für die schnellen Antworten.

Um das Streichen der Wohnung geht es mir primär nicht. Daher auch die Aussage, dass ess getan werden muss. Mir geht es eher darum, das wenn die Türen fleckig waren, er mir diese in Rechnung stellen kann. Gleiches gilt für Heizkörper etc. ob ich diese noch streichen muss oder ob ich die so lassen kann.

Anbei habe ich einen TEIL des Übergabeprotokolls angefügt.

http://www.bilder-upload.eu/show.php?file=21a0d8-1487631460.jpg
http://www.bilder-upload.eu/show.php?file=d4e183-1487631490.jpg
http://www.bilder-upload.eu/show.php?file=186c50-1487631515.jpg

Erklärung Schönheitsreperaturen

http://www.bilder-upload.eu/show.php?file=9c0bbb-1487631561.jpg

Erwähnen muss ich glaube ich noch, dass im Juli 2011 die Wohnung komplett Saniert wurde. Im September 2011 sind hier Mieter eingezogen, die im Feb. 2012 festgestellt haben, dass sie Schwanger war. Somit betrug die Mietzeit von den Vormietern nur 7 Monaten, da ich im März eingezogen bin. Diese haben mir ihre Küche überlassen. Dafür mussten die Vormieter die Wohnung nicht streichen.


Zitat (von daddeln):
Im Wohnzimmer ist mir etwas aus der Hand gefallen und hat das Laminat des Vermieters beschädigt.

Wie alt ist das Laminat?
Welche Qualität?
Was ist wie genau beschädigt?

Neu, zum damaligen Zeitpunkt
Mittlere - untere Qulität (meine Einschätzung)
Laminat hat eine Delle (mit Rissbildung), da mir eine schwere Glasflasche (5 liter Flasche) aus der Hand gefallen ist.


-- Editiert von daddeln am 21.02.2017 00:08

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Hä? Warum ist das klar. Du hast doch selber gerade begründet, dass die Klausel unwirksam wäre. Dann muss der MIeter gar nichts streichen. Er kann aber sogar die Kosten vom Vermieter ersetzt verlangen, wenn er es in seiner Unwissenheit doch getan hat (BGH Urteil BGH, 27.05.2009 - VIII ZR 302/07 ). Aber natürlich müssen die Arbeiten fachgerecht ausgeführt worden sein


Hat der Mieter nur rumgeschmiert, sieht die Wohnung nach Renovierung schlechter aus als zuvor weil nicht annähernd fachmännisch ausgeführt, hat der VM das Recht auf Kosten des Mieters die Wohnung renovieren zu lassen. Die übliche Meinung mancher Miete "Hauptsache renoviert, egal wie es nachher aussieht" gilt nicht. Die Arbeiten müssen mindest von mittlerer Art und Güte durchgeführt sein.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4482x hilfreich)

Zitat (von Banane123):
Hat der Mieter nur rumgeschmiert, sieht die Wohnung nach Renovierung schlechter aus als zuvor weil nicht annähernd fachmännisch ausgeführt, hat der VM das Recht auf Kosten des Mieters die Wohnung renovieren zu lassen.

Das ist so allgemein falsch. Wenn die Verpflichtung zur Übernahme von Schönheitsreparaturen im Mietvertrag ungültig ist, so hat der Vermieter Anspruch auf eine Wohnung mit den üblichen Abnutzungsspuren, wie sie nach 5 Jahren Mietdauer zu erwarten sind. Mehr nicht.

Auch bei einer unsachgemäß ausgeführter Schönheitsreparatur ist also ein Abzug alt-für-neu vorzunehmen. Und bei den so beliebten Fristenplänen wäre bei einigen Zimmern dieser Abzug 100%, weil diese nach Ansicht einiger Vermieter offenbar nach 5 Jahren schon renovierungsbedürftig sind. Es fehlt dann schlicht an einem Schaden, den die unsachgemäße Renovierung hervorgerufen hat.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
daddeln
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 9x hilfreich)



Auch bei einer unsachgemäß ausgeführter Schönheitsreparatur ist also ein Abzug alt-für-neu vorzunehmen. Und bei den so beliebten Fristenplänen wäre bei einigen Zimmern dieser Abzug 100%, weil diese nach Ansicht einiger Vermieter offenbar nach 5 Jahren schon renovierungsbedürftig sind. Es fehlt dann schlicht an einem Schaden, den die unsachgemäße Renovierung hervorgerufen hat.


Hä? Versteh ich das nun richtig, dass nur wenn ein Schaden verursacht wurde, durch eine unsachgemäße Schönheitsreparatur, ich zur Rechnung gezogen werden könnte?


Ich lege immer viel Wert auf sauber ausgeführte Arbeiten meinerseits. Ich habe nur die Befürchtung, dass der Vermieter gern die Kaution als "Bonus" für sich selbst einbehält.

Von bereits ausgezogenen Mietern wurde mir dies in ähnliches Weise berichtet. Das der VM gern mit ner Art Lupe durch die Wohnung geht.

Ich lebe nach dem Motto: ich verarsche keinen und achte eigentlich auf das Eigentum anderer. Versucht man mich aber zu verarschen werde ich sauer.

Daher möchte ich gern gewappnet sein!

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von daddeln):
Hä? Versteh ich das nun richtig, dass nur wenn ein Schaden verursacht wurde, durch eine unsachgemäße Schönheitsreparatur, ich zur Rechnung gezogen werden könnte?

Vereinfacht gesagt: "Wer es kaputt macht, muss es bezahlen"



Zitat (von daddeln):
Ich lege immer viel Wert auf sauber ausgeführte Arbeiten meinerseits.

Davon sind die meisten überzugt.



Zitat (von daddeln):
Ich habe nur die Befürchtung, dass der Vermieter gern die Kaution als "Bonus" für sich selbst einbehält.

Eben deshalb sollte man sich nicht ohne Not noch einen Klotz ans Bein hängen.
Das wird der Schilderung nach eh schon nicht leicht, die komplette Kaution stressfrei zu bekommen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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