Kosten bei Beschädigten Parkett - 42 Quadratmeter - Was muss der Mieter bei Selbstverschulden zahlen

20. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
Zumbruck
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Kosten bei Beschädigten Parkett - 42 Quadratmeter - Was muss der Mieter bei Selbstverschulden zahlen

Hallo Leute, ich habe da folgendes Anliegen:

Ich ziehe bald aus meiner Wohnung aus und habe bei einem 42-Quadratmeterparkett welches im Dezember 2015 verlegt wurde auf ca. 4 Quadratmeter mehrere Tiefere Kratzer aufgrund eines Stuhles mit Metalluntersatz. Leider habe ich erst viel zu spät Filzkleber unten angebracht...... an 4 weiteren stellen befinden sich aufgrund meines Aluminiumbettes kleinere jeweils ca. 10 mal 10 Zentimeter Große Abschleifungen welche ca. 0,5 Millimeter in den Boden gehen.

Es handelt sich übrigens um lackiertes Parket (nicht geöltes)

Ich weis das war meine Dummheit und werde wohl auch dafür zahlen müssen. Es handelt sich dabei ja nicht um gewöhnliche Gebrauchsspuren.


Jetzt sehe ich im Internet immer wieder Beiträge wo der Vermieter die Komplette Abschleifung und Neuversiegelung des jeweiligen Raumes fordert und dem Mieter in Rechnung stellt.


und ich Frage mich:


- Dürfen Vermieter tatsächlich verlangen, dass der Mieter die Gesamten Kosten des Abschleifens und Neuversiegelns des gesamten Raumes übernehmen oder müssen die sich in einer Gewissen Art und weise beteiligen?

- Darf mir sogar in Rechnung gestellt werden, dass das Parkett überhaupt schon früher abgeschliffen werden musste, da dadurch ein Werteverlust entstanden ist?

- Hat jemand aus Erfahrung eine Vorstellung wie sich bei 42 Quadratmeter ungefähr die Kosten belaufen werden bei diesen Prozess?




Danke vorab.

-- Editier von Zumbruck am 20.02.2017 17:25

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Was steht bezüglich des Parketts und seiner Pflege denn im Mietvertrag?

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#2
 Von 
Zumbruck
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Habe das hier gefunden falls das gemeint war:


http://img5.fotos-hochladen.net/uploads/seite11w6tkgu2qe.jpg

http://img5.fotos-hochladen.net/uploads/seite2ahyqnswbx6.jpg

http://img5.fotos-hochladen.net/uploads/seite3hb6e9o3j1y.jpg



Es steht bei den Einzelvereinbarungen noch drin "Die Wohnung wird renoviert übergeben". Habe bezüglich der Frage ob ich die Wände streichen muss jedoch im Inet gelesen, dass ich das z.b. nicht muss, wenn diese noch in etwa so weis sind wie beim Einzug. Insbesondere da ich die Wohnung nur 17 Monate lang bewohnt habe und lt. Gerichten ein größeres Mietintervall nötig wäre:

Quellen:


http://www.sueddeutsche.de/geld/auszug-aus-der-mietwohnung-was-kommt-bei-der-renovierung-auf-mich-zu-1.1735114


http://www.focus.de/immobilien/experten/hutzel/keine-chance-fuer-vermieter-warum-mieter-beim-auszug-nicht-streichen-muessen_id_2540511.html





-- Editiert von Zumbruck am 20.02.2017 18:04

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#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9883 Beiträge, 4480x hilfreich)

Du solltest hier trennen. Mietvertragliche Regelungen über Schönheitsreparaturen auf der einen Seite, Schadensersatz für unsachgemäßen Gebrauch auf der anderen Seite.

Zu deiner Schönheitsreparaturenklausel: 1-4 erscheint mir einigermaßen gültig. Wobei der Begriff "erforderlich" ziemlich unpräzise ist. Erforderlich zum Erhalt des Eigentums des Vermieters oder optisch erforderlich? Mag sein, dass alleine wegen dieser ungenauen Angabe die Klausel ungültig wird. Problematisch erscheint mir auch die sehr kurze Frist in 5. Eine Woche Vorankündigung dürfte mit einiger Sicherheit zu kurz sein. Wenn der Vermieter die Arbeiten vornimmt, dürfte man das am ehesten unter Erhaltungsmaßnahmen einordnen dürfen, welche nach § 555a (2) BGB rechtzeitig anzukündigen sind. Eine klare Frist gibt es also nicht. Rechtzeitig dürfte eine Wochenfrist jedoch nur bei kleineren Arbeiten sein. Wenn die ganze Wohnung renoviert werden oder das Parkett abgeschliffen werden soll, dann muss die Wohnung ja in der Zeit mehr oder weniger geräumt werden. Da ist eine Woche zuwenig.

Von daher habe ich durchaus meine Zweifel an der Gültigkeit der Klausel.

Ändert aber nichts an deiner Grundfrage. Denn da kommt es nicht auf die Klausel sondern auf Schadensersatz wegen unsachgemäßem Gebrauch an. Der Grundsatz dabei: Nach dem Beseitigung des Schadens soll der Vermieter wieder so gestellt sein wie ohne das Schadensereignis. Also weder besser noch schlechter. Erwarten durfte der Vermieter ein knapp 2 Jahre altes Parkett mit üblichen Gebrauchsspuren.

Mehr gibt's dazu von mir nicht. Ich bin kein Handwerker, ich habe nie Parkett besessen. Vielleicht gibt's da welche mit mehr Erfahrung.

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#4
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

I.d.R. hat ein Mieter eine Haftpflichtversicherung die diese Schäden evtl. übernimmt. Auf jeden Fall der Versicherung melden, kann nicht schaden.

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#5
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Zumbruck):
Dürfen Vermieter tatsächlich verlangen, dass der Mieter die Gesamten Kosten des Abschleifens und Neuversiegelns des gesamten Raumes übernehmen oder müssen die sich in einer Gewissen Art und weise beteiligen?

Ja, das dies ja eine Beschädigung darstellt und kein bestimmungsgemäßer Gebrauch.
Zitat (von Zumbruck):
Hat jemand aus Erfahrung eine Vorstellung wie sich bei 42 Quadratmeter ungefähr die Kosten belaufen werden bei diesen Prozess?

Bezahlbar, ca 20€ der m², sofern die Kratzer nicht zu tief sind. Allerdings geht bei tiefen Kratzern sehr viel an Substanz verloren, somit lässt sich aus der Ferne wohl kaum sagen wie hoch der Schaden wirklich ist.
Zitat (von Banane123):
I.d.R. hat ein Mieter eine Haftpflichtversicherung die diese Schäden evtl. übernim

Sofern in der Haftpflicht eben Mietsachen mit versichert sind.

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#6
 Von 
Lixipen
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)

verklickt

-- Editiert von Lixipen am 20.02.2017 20:50

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#7
 Von 
Zumbruck
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):

Bezahlbar, ca 20€ der m², sofern die Kratzer nicht zu tief sind. Allerdings geht bei tiefen Kratzern sehr viel an Substanz verloren, somit lässt sich aus der Ferne wohl kaum sagen wie hoch der Schaden wirklich ist.



Also hier mal par Fotos zu der Sache:

http://img5.fotos-hochladen.net/uploads/kratzer1wirndektau.jpg

http://img5.fotos-hochladen.net/uploads/kratzer265o7sk4ic9.jpg


Die Ganze Wohnung hat ca. 42 Quadratmeter Parkett das dann geschliffen und versiegelt werden würde.....


LT. Kostenbeispiel im Internet würde das mehr als 1500,00 Euro kosten ~


http://img5.fotos-hochladen.net/uploads/kostenbeispielmfjp189kv3.jpg



und ich glaube die Materialkosten sind da nicht mal mit dabei....

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Um normale Abnutzung muss man sich nicht sorgen, das gehört zum Gebrauch der Mietsache, der Mieter kann ja nicht über den Parkett schweben, muss man halt als VM da nächste Mal robuste Fliesen legen.

Beschädigungen allerdings sind zu reparieren und dies ungeachtet irgendwelcher gültigen oder ungültigen Renovierungsklauseln. Soll heißen, nur weil man evtl. aufgrund einer nicht gültigen Renovierungslausel die Türen nicht streichen muss, muss man sie bei Beschädigung dennoch reparieren.

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#9
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Zumbruck):
Die Ganze Wohnung hat ca. 42 Quadratmeter Parkett das dann geschliffen und versiegelt werden würde.....

LT. Kostenbeispiel im Internet würde das mehr als 1500,00 Euro kosten ~


Die Frage ist, ob da bei diesem Parkett die Holzschicht (und nur die kann man abschleifen) überhaupt dick genug ist, um diese Kratzer auszuschleifen. Bei so einem modernen Parkett, wird häufig die Nutzschicht sehr dünn gewählt (Grund: Neues Parkett ist häufig "billiger" als das ganze mühsam über mehrere Tage abzuschleifen.

Wenn es sich um ein Klickparkett handelt, ist es vielleicht sogar billiger, das Parkett hoch zu nehmen und die betroffenen Panele auszuwechseln.

Ich würde einen Fachmann rufen und mich über die Möglichkeiten und die Kosten erkundigen.

Und sicher ist es nicht die ganze Wohnung, sondern nur die oder das betreffene Zimmer.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Die Kratzer sind schon recht heftig tief, da lässt sich aus dem Netz wenig sagen.
So gesehen sollte man einen Fachmann vor Ort befragen, ob es mit Abschleifen getan ist.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9883 Beiträge, 4480x hilfreich)

Nur weil der Hinweis auf einen Fachmann vor Ort kam: Fragen kann man den, beauftragen sollte man ihn meiner Meinung nach nicht. Das Parkett gehört dem Vermieter. Der Vermieter hat das Recht, selber zu entscheiden, was mit dem Schaden passiert. Vielleicht sind im die Kratzer ja lieber als gleich eine ganze Schicht abschleifen zu lassen. Insbesondere wäre es extremst blöd, wenn der Mieter einen Fachmann mit der Reparatur beauftragt und dieser dann nicht korrekt arbeitet. Dann wird der Schaden noch größer und er Mieter ist der Dumme.

Von daher wäre es meiner Meinung nach sinnvoll, den Vermieter möglichst frühzeitig zu informieren und mit diesem das weitere Vorgehen zu besprechen. Optimalerweise gibt der Mieter die Wohnung ein paar Tage früher zurück und in der freien Zeit werden die Arbeiten dann erledigt.

PS: Einen Fachmann vor Ort zu fragen, den man eh nicht beauftragen will, ist nicht unbedingt die feine Art. Der arbeitet ja auch nicht kostenlos.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Einen Fachmann vor Ort zu fragen, den man eh nicht beauftragen will, ist nicht unbedingt die feine Art. Der arbeitet ja auch nicht kostenlos.


Den Kostenvoranschlag kann man bezahlen.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9883 Beiträge, 4480x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Zitat (von cauchy):
Einen Fachmann vor Ort zu fragen, den man eh nicht beauftragen will, ist nicht unbedingt die feine Art. Der arbeitet ja auch nicht kostenlos.


Den Kostenvoranschlag kann man bezahlen.

Klar. Aber warum sollte man die Kosten überhaupt entstehen lassen? Bisher geht es ja um die Frage, was könnte der Vermieter eigentlich alles fordern. Und bevor man sich da alle Eventualitäten durchdenkt und eigene Kosten produziert, macht ein Gespräch mit dem Vermieter viel mehr Sinn.

Meine zugegebenermaßen optimistische Vorstellung wäre, dass der Mieter den Vermieter über den Schaden informiert, einer von beiden einen Fachmann zu einem gemeinsamen Besichtigungstermin lädt und bei dem Termin geschaut wird, wie man den Schaden am besten (materialschonend, kostengünstig) beheben kann. Dann beauftragt am besten der Vermieter die Schadensreparatur und der Mieter sichert die Kostenübernahme in der besprochenen Höhe zu.

Okay, Friede, Freude, Eierkuchen wird nicht immer funktionieren. Aber zumindest die ersten Schritte kann man ja probieren. Wenn's dann irgendwo klemmt, dann muss man halt weiterschauen. Wenn der erste Besichtigungstermin mit Vermieter und Fachmann früh genug ist, kann der Mieter danach immernoch eigene Experten anfragen, sofern er dies für nötig hält.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8069x hilfreich)

Als erstes sollte hier die Haftpflichtversicherung, wie schon von Banane123 vorgeschlagen, informiert werden über den Schaden. Der ist ja schließlich nicht vorsätzlich herbeigeführt worden und somit kann es sich dabei durchaus um einen Haftpflichtschaden handeln.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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#15
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Das von cauchy beschriebene Vorgehen halte ich auch für am sinnvollsten.
Im übrigen hat der Mieter ja die Mängelanzeigepflicht - und gerade bei Lackversiegelung verhindert die zeitnahe Schadensbehebung mögliche Folgeschäden (Feuchtigkeit kann da sehr tiefgehende Schäden verursachen). Nach den Fotos scheint der TE da ja noch richtig Glück gehabt zu haben.

Hier noch zu ein paar offengebliebenen Punkten

- Bei lackversiegeltem Parkett stellt eine Teilreparatur keine fachgerechte Reparatur dar. Denn bei einer Teilreparatur bleiben dann je nach dem zu beseitigenden Schaden Farbunterschiede und Unebenheiten durch die Übergange bzw. Überlackierung auf dem alten Lack. Wenn auch das eigentliche Holz zur Schadenbeseitigung abgeschliffen werden muss, dann würden natürlich noch größere Höhenunterschiede entstehen.
Es muss also zuerst die alte Lackschicht abgeschliffen werden, danach der Schaden ausgeschliffen ggf. ausgebessert und dann wieder Ebenheit hergestellt werden, BEVOR die neue Versiegelung draufkommt.

- Die durchschnittliche Lebensdauer nur der Versiegelung liegt nach einem bekannten Urteil bei Mietgebrauch bei 12,5 Jahren
https://www.mieterbund.de/index.php?id=621
Ob andere Gerichte ebenso entscheiden, weiss man nicht.
Jedenfalls ist auch bei der Versiegelung ein Abzug neu für alt vorzunehmen - die Berechnung hängt eben davon ab, wie das Gericht die Lebensdauer im Einzelfall einschätzt.
Die Hersteller/Parkettfachbetriebe geben bei Eigennutzung 15-20 Jahre an.
Wir selbst haben sogar in Gewerbeobjekten mit Kundenverkehr Parkett bereits 20 Jahre - immer noch mit der ersten Lackversiegelung und völlig einwandfreier Oberfläche/Lackversiegelung ohne irgendwelche Schäden.

- Durch die vorzeitig erforderliche Erneuerung der Lackversiegelung verkürzt sich aber die Lebensdauer des Parketts an sich - weil eben nicht unbegrenzt oft abgeschliffen werden kann.
Dafür ist dann wieder eine Wertminderung der Substanz zu entschädigen.
Wie hoch die ausfällt, hängt von der Art des Parketts ab - beim heutzutage so beliebten "Pseudo-Parkett" ist manchmal schon nach 1mal Abschleifen Schluss.
http://www.parkett-schliff.de/wie-oft-laesst-sich-mein-parkett-abschleifen.html

- Eine erforderliche Neuversiegelung/Neulackierung mit zusätzlicher Schadensbeseitigung/zusätzlichen Abschleifarbeiten würde ich mit 30-40 Euro/m² veranschlagen. Die Kosten hängen z.B. auch davon ab, wieviele Schleifpads verbraucht werden und welcher Lack verwendet wird. Außerdem wird bei kleinerer Fläche der m²-Preis teurer weil ja manche Grundkosten relativ unabhängig von der Flächengröße anfallen (z.B. mehrfache Anfahrt/Abfahrt nötig, Maschinengestellung, Sockelleisten demontieren/wiederanbringen etc.).

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Der Vermieter muss so gestellt werden, dass die Wohnung nach Ausbesserung des Schadens wieder so aussieht wie vor dem Schaden.
§ 823 BGB Schadensersatzpflicht

-- Editiert von Banane123 am 21.02.2017 13:37

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