Mahn-/Vollstreckungsbescheid bei Lagerauftrag

20. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
sumamima
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 6x hilfreich)
Mahn-/Vollstreckungsbescheid bei Lagerauftrag

Guten Morgen,
folgende Frage lässt sich für mich nicht klären:ich bin aus gesundheitlichen Gründen demnächst für einen längeren Zeitraum nicht zu Hause. Habe einen Lagerauftrag bei der Post beantragt.
Warte aber auf (nur um es vorweg zu nehmen: unberechtigten!!) Mahnbescheid.
Was passiert damit? Wird der zugestellt oder zurück gesandt?
Post Auskunft: er wird zurück gesandt.
Zusteller Auskunft: er wird eingeworfen.
:-( .
Vielen Dank vorab für die Hilfe!

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Die Post lagert keine Nachnahme, Einschreiben, Postzustellungsaufträge und Postident.
Der wird zugestellt.


Aber da ja eh jemand Dein Briefkasten 1x die Woche kontrollieren sollte für die restlichen Sendungen, kann der sich ja drum kümmern.


Im übrigen beginnt auch bei einem Lagerauftrag die Fristen zu laufen, da das wohl auch als Zustellung gilt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
sumamima
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 6x hilfreich)

Nein,niemand wird Briefkasten kontrollieren.
Daher ja auch der Lagerauftrag.
Mich verwundern die verschiedenen Aussagen.
Das solche Post nicht gelagert wird,sagten sie mir auch am Telefon,das würde zurück geschickt...

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#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

So oder so ist diese Situation für Sie alles andere als günstig. Sie haben bei längeren Abwesenheitszeiten dafür Sorge zu tragen, dass Sie Post erreicht. Sie sollten sich daher dringend Gedanken darüber machen, wie Sie dieses Problem in den Griff bekommen. Gibt es wirklich niemanden, der die Briefkastenleerung übernehmen kann und sich auch mal grob die Post ansieht? Postlagerung ist doch das denkbar ungünstigste. Es wäre ja auch denkbar, dass wichtige Post von anderen Personen eingeht, mit der Sie etwas machen müssen. Und sei es nur, dass es die Jahresabrechnung des Energieversorgers ist, die einen Nachzahlungsbetrag auseist.

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#4
 Von 
sumamima
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 6x hilfreich)

Erstmal vielen herzlichen Dank für die Antworten!
Natürlich ist es ungünstig,aber momentan gibt es keine Möglichkeit.
Ich wohne erst sehr kurz hier,durch Arbeit und Alltag noch nicht viele Kontakte,denen ich meine Post anvertrauen wollte.
Die Post wird von meinen Eltern durchgesehen,allerdings erst nach 14 Tagen. Anders ist es nicht möglich da 400 km dazwischen liegen.
Es ging mir nur darum,das hier viele rechtlich einfach mehr Ahnung haben und es mir nur um diesen einen ,vermutlich in diese Zeit fallenden ,Mahnbescheid ging.
Zur Erklärung,auch ich selbst werde vermutlich die ersten 10-14 Tage weder in der Lage sein,meine Post zu beantworten oder auf irgendeine Art und Weise zu kommunizieren, selbst wenn ich sie gebracht bekäme.
Leider kommt manchmal das Leben dazwischen. Da ich weiß,was mich erwartet,weiß ich,wie wenig ich dann in der Lage sein werde irgendwas zu tun. Das bringt so manche blöde Krankheit mit sich.


Wie gesagt,selbst die Post weiß nichts genaues.
Letzte Aussage per Mail: wird auch gelagert.
Ich bin dankbar für die Hilfe hier und wünsche eine angenehme Woche!

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#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Post-Nachsendeauftrag zu den Eltern verbunden mit kurzfristigem Schließen des Briefkastens (ggf. mit Eigentümer/Vermieter besprechen)?

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von sumamima):
Zur Erklärung,auch ich selbst werde vermutlich die ersten 10-14 Tage weder in der Lage sein,meine Post zu beantworten oder auf irgendeine Art und Weise zu kommunizieren, selbst wenn ich sie gebracht bekäme.

Doof, in dem Falle aber eventuell hilfreich.
Denn wenn man darüber eine entsprechende ärztliche Bescheinigung erhält, kann man notfalls "Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand" beantragen. Dann wird so getan, als wäre das Schreiben erst 14 Tage später zugestellt worden.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Gerichtliche Zustellungen werden nach den § 166 bis 195 Zivilprozessordnung zugestellt. (mal nachlesen)
Insbesondere die §§ 177 , 178 , 178 +181 ZPO.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Denn wenn man darüber eine entsprechende ärztliche Bescheinigung erhält, kann man notfalls "Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand" beantragen


Wird im vorliegenden Fall aber auch zum Problem werden. Die Abwesenheit ist ja geplant. Da muss man Vorsorge treffen.

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