Erhalt Gerichtsbeschluss

19. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
DerPilz
Status:
Praktikant
(578 Beiträge, 42x hilfreich)
Erhalt Gerichtsbeschluss

Guten Abend,

ich hoffe auf diese Frage hilfreiche und informative Antworten erhalten zu können.

Meine Partnerin hatte kürzlich eine Anhörung bei Gericht aufgrund der Aufhebung ihrer Betreuung. Ihrem Antrag wurde stattgegeben und die Betreuung aufgehoben. Nun warten wir hier auf den Gerichtsbeschluss, da sie diesen braucht um bei einigen Stellen und Behörden, wie beispielsweise der Sparkasse die Betreuungsaufhebung nachweisen zu können. Sie kommt bis dahin z.B. nicht an Ihr Konto und der bisherige Betreuer darf nicht mehr ans Konto, was aufgrund von Änderungen, die veranlasst werden müssen, zu Problemen führen könnte.

Wie lange kann es dauern bis ein solcher Beschluss im Briefkasten ist, wenn sich das Gericht in derselben Stadt befindet? Ist es normal dass dies eine Woche dauert oder sind dies eher Ausnahmefälle?

Besten Dank

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38481 Beiträge, 14013x hilfreich)

Da wir weder die Belastung des Richters, noch die der Geschäftsstelle oder der Schreibstube kennen: wie wärs mal mit anrufen und nachfragen?

wirdwerden

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#2
 Von 
DerPilz
Status:
Praktikant
(578 Beiträge, 42x hilfreich)

Das ist klar, ich kann nur sagen, dass es einen Fall gab, bei dem in der letzten Woche Montags der Betreuungsaufhebungsantrag für meine Person per Fax dort einging, wohl noch taggleich bearbeitet wurde, denn wenige Tage später meldete sich die Betreuungsbehörde um sich ein Bild von mir zu machen um eine Stellungnahme anfertigen zu können. Insofern scheint die Belastung dort nicht allzu hoch zu sein.

Kann ein solcher Beschluss auch gefaxt werden oder ist der Postversand zwingend erforderlich?

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120332 Beiträge, 39876x hilfreich)

Es braucht nur jemand krank zu werden und schon steigt die Auslastung um 100%.


Klar kann der auch gefaxt werden. Die meisten werden jedoch auch das Original sehen wollen, so das das Fax nur zur Vorabinformation dient.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
DerPilz
Status:
Praktikant
(578 Beiträge, 42x hilfreich)

Das Original kann ja nachgereicht werden, das ist es nicht. Wir brauchen halt nur einen Beleg für die Sparkasse.

Dann werde ich morgen beim Betreuungsgericht anrufen.

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