Hallo! Ich werde im Sommer die Approbation als Zahnarzt beantragen und brauche dafür ja das erweiterte Führungszeugnis für Behörden. Vergangenen Sommer hatte ich ein Verfahren wegen angeblicher Fahrerflucht, welches dann eingestellt wurde, da herauskam, dass ich den Zusammenstoß nicht bemerkt haben kann. Findet sich so etwas da trotzdem als Eintrag wieder? Und wie sieht es mit einem Datei Gewalttäter Sport Eintrag aus? (Nie irgendwie strafrechtlich in Erscheinung getreten, musste lediglich mal meine Personalien abgeben, weil ich fälschlicherweise einer Gruppe zugerechnet wurde. Verfahren oder so wegen Gewaltdelikt ö.Ä. Wurde nie eröffnet)
Mache mir da ein wenig Sorgen ob das irgendwie meine Erteilung der Approbation versagen könnte?
Approbation als Zahnarzt
19. Februar 2017
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Frage vom 19. Februar 2017 | 12:52
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Approbation als Zahnarzt
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#1
Antwort vom 19. Februar 2017 | 14:11
Von
Status: Unbeschreiblich (30226 Beiträge, 9517x hilfreich)
Zitat:Findet sich so etwas da trotzdem als Eintrag wieder?
Nein
Zitat:Und wie sieht es mit einem Datei Gewalttäter Sport Eintrag aus? Nie irgendwie strafrechtlich in Erscheinung getreten
Dann gibt es auch keinen Eintrag.
#2
Antwort vom 19. Februar 2017 | 14:39
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Ich danke vielmals also kann ich weiterhin davon ausgehen, dass keine Eintragungen stattfinden, solange es zu keiner Verurteilung kommt, bzw die Straftaten nichts mit Kindern, Schutzbefohlenen oder sexualstraftaten zu tun haben?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 19. Februar 2017 | 14:41
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:Und wie sieht es mit einem Datei Gewalttäter Sport Eintrag aus? Nie irgendwie strafrechtlich in Erscheinung getreten
Dann gibt es auch keinen Eintrag.
Der Eintrag in der DGS existiert leider seitdem. Meinen Sie, dass es trotzdem zu keinem Vermerk im Führungszeugnis kommt?
Bzw. Erfährt die Kammer anderweitig von einem solchen Eintrag? Ist ja schließlich offiziell nur eine Arbeitsdatei der Polizei
-- Editiert von Nvmnd am 19.02.2017 14:57
#4
Antwort vom 19. Februar 2017 | 14:56
Von
Status: Unbeschreiblich (30226 Beiträge, 9517x hilfreich)
Zitat:solange es zu keiner Verurteilung kommt, bzw die Straftaten nichts mit Kindern, Schutzbefohlenen oder sexualstraftaten zu tun haben?
Ins Führungszeugnis (jeglicher Art) kommt jede Verurteilung oberhalb der Erheblichkeitsschwelle des § 32(2) BZRG liegt. Ob die was mit Kindern zu tun hat, ist egal.
Verurteilungen unter der Erheblichkeitsschwelle (die also nicht in ein "normales Führungszeugnis" kommen) kommen dann in ein "erweitertes Führungszeugnis" wenn eine Straftatat nach §§ 171, 174 bis 180, 180a, 181, 182, 183 bis 184g, 184i, 184j, 201a Absatz 3, oder den §§ 225 , 232 bis 233a , 234 , 235 oder § 236 StGB verwirklicht ist.
Da es hier ja aber überhaupt keine Verurteilung gibt, gibt es auch keinen Eintrag.
Zitat:Der Eintrag in der DGS existiert leider seitdem.
Der ja ... der kommt aber nicht ins Führungszeugnis. Ins Führungszeugnis kommen ausschliesslich rechtskräftige Verurteilungen
#5
Antwort vom 19. Februar 2017 | 14:59
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Ich danke Ihnen für die Antwort!
#6
Antwort vom 19. Februar 2017 | 15:12
Von
Status: Unbeschreiblich (30226 Beiträge, 9517x hilfreich)
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