Hallo,
gilt og. Rechtssprechung auch unter Geschäftsleiten oder nur eher Makler und Privatkundschaft?
Hintergrund: In der Solarbranche gibt der Makler einen Investor an einen Solarparkerbauer weiter.
Das vom Makler vorgestellte Projekt wird zwar unterschrieben aber mit Aufschiebende Bedingung und letztlich nicht gebaut. Jedoch stellt der Erbauer dem Investor noch weiere Projekte vor ohne dem Makler einzubinden. Nur in der Zeit ab der fehlgeschlagenen Vermittlung bricht der Kontakt zum Makler vom Investor und Erbauer ab. Auf Fragen werden dem Makler keine Antworten mehr gegeben.
Nach Jahren erfährt der Makler das Projekte "vermittelt" worden sind. Teilweise hat der Investor gekauft und auch selbst weitervermittelt. Provisionen wären vom Solateur/Solarparkerbauer fällig gewesen. Einen Nichtumgehungsvertrag mit Vertragsstrafe wurde unterzeichnet.
Der Solateur redet sich raus, indem er dem Makler vorwirft, dass er diese Projekte nicht vermittelt hat. Makler HG
Lt. den AGB waren Folgegeschäfte im zeitlichen Zusammenhang provisionspflichtig.
In den NDA ist neben der Vertragsstrafe auch ein Schadensersatz vereinbart. Ist bei dem Schaden auch an die ürsprünglich vereinbarte Provision für die Folgegeschäfte zu denken?
Weiß jemand wie man den Solateur angehen sollte?
Gruß Tom
Folge- und Ersatzgeschäften -unter Geschäftsleuten - BGH NJW 1973, 990
18. Februar 2017
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Frage vom 18. Februar 2017 | 18:27
Von
Status: Schüler (396 Beiträge, 118x hilfreich)
Folge- und Ersatzgeschäften -unter Geschäftsleuten - BGH NJW 1973, 990
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