Schadensersatz Fahrtkosten gegen Lieferdienst

16. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
samba14
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 13x hilfreich)
Schadensersatz Fahrtkosten gegen Lieferdienst

Hallo,
bitte Eure Meinungen zu folgendem Fall:

ein bekannter Lieferdienst soll ein Paket liefern, der Fahrer liefert aber nicht, sondern gibt an "Empfänger unbekannt", das Paket geht zurück ins Depot. Der Lieferdienst fragt beim Versender an, dieser bestätigt am Folgetag um 09:30 die Richtigkeit der Anschrift (ohne jegliche Korrektur).
Es ist anzumerken, dass die Adresse absolut korrekt war, an der Hauptstraße des Ortsteils liegt, das Haus eine deutlich sichtbare Hausnummer trägt und Briefkasten und Türklingel den Namen des Empfängers.

Der Empfänger benötigt den Inhalt dringend und macht von der Möglichkeit eine Selbstabholung zu verfügen am gleichen Tag um 17:30 Gebrauch. Er fährt am nächsten Tag wie vereinbart 27km zum Depot und trifft dort um 11:00 ein. Hier sieht man zwar im System die Selbstabholung, jedoch hat der Fahrer entgegen der Verfügung das Paket geladen und ist zum Zielort unterwegs. Dort wurde das Paket dann auch um 15:30 ausgeliefert.

Der Empfänger möchte nun Schadensersatz in Form der Fahrtkosten (27 x 2 x 0,30). Der Lieferdienst lehnt das ab.

Zitat:
XXX haftet ... ausschließlich für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung eines Paketes entsteht. XXX haftet nicht für Folgeschäden und Folgekosten wie z. B. rein wirtschaftliche Verluste, Gewinneinbuße, entgangenen Gewinn, Umsatzverluste oder Aufwendungen von Ersatzvornahmen.
Wir müssen daher aus den vorgenannten Gründen die von Ihnen geltend gemachte Forderung ablehnen. Wir bedauern, Ihnen keine andere Auskunft geben zu können und bitten um Ihr Verständnis.


Frage: hat der Lieferdienst damit Recht? Oder gibt es doch einen rechtlch begründeten Anspruch auf Schadensersatz?
Danke für Eure Meinungen,


-- Editier von samba14 am 16.02.2017 21:22

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von samba14):
macht von der Möglichkeit eine Selbstabholung zu verfügen am gleichen Tag um 17:30 Gebrauch

Zitat (von samba14):
Hier sieht man zwar im System die Selbstabholung, jedoch hat der Fahrer entgegen der Verfügung das Paket geladen und ist zum Zielort unterwegs.

Das könnte man jetzt wie genau beweisen?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
... und macht von der Möglichkeit eine Selbstabholung zu verfügen am gleichen Tag um 17:30 Gebrauch.
Wie gestaltet sich ein solcher Vorgang? Bucht man die Selbstabholung ausdrücklich?
Aber egal, denn es hätte keinen Unterschied gemacht wenn das Paket da gewesen wäre.

Zitat:
Der Empfänger möchte nun Schadensersatz in Form der Fahrtkosten (27 x 2 x 0,30).
Ich sehe keinen Schaden. Das Versandunternehmen bietet die Selbstabholung sicherlich nur auf Selbstkosten des Empfängers an. Damit käme ein Schaden allenfalls in Betracht, wenn es eine nachteilige Fahrt gewesen wäre. Aber wo liegt dein Nachteil?

Wenn das Paket nicht noch am gleichen Tag geliefert worden wäre hätte man vielleicht darüber reden können (allerdings nicht über die Fahrtkosten, sondern über den wirklichen Schaden*), aber so ...

*wirklicher Schaden wäre etwa ein Produktionsausfall, weil ein wichtiges Ersatzteil fehlte

Zitat:
Es ist anzumerken, dass die Adresse absolut korrekt war
Bla bla - völlig unerheblich.

Zitat:
Der Empfänger benötigt den Inhalt dringend
Das ist - wie fast immer - sein Problem, oder besser sein Fehler (zu kurzfristig bestellt). Ausnahme: Es gab eine ausdrückliche Liefergarantie bis zu einem bestimmten Termin. In dem Fall wäre aber wohl der Lieferant der richtige Ansprechpartner.

Um was für einen Gegenstand ging es denn?

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
samba14
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 13x hilfreich)

Hallo und danke für Eure Meinungen,

Der Vorgang ist für XXX beweisbar und nachvollziehbar. Das Paket war von XXX mit einem Task Report versehen, hier wurden die Vorgänge genau dokumentiert bis zur neuen Verfügung des Absenders um 09:30. Der Anruf des Empfängers zur Selbstabholung erfolgte ebenfalls beweisbar um 17:30.

Zitat:
Wie gestaltet sich ein solcher Vorgang? Bucht man die Selbstabholung ausdrücklich?


Zitat:
Ich sehe keinen Schaden. Das Versandunternehmen bietet die Selbstabholung sicherlich nur auf Selbstkosten des Empfängers an


Die Selbstabholung wird von XXX auf der Homepage ausdrücklich und vorbehaltlos angeboten, d.h. es finden sich keine AGBs dazu oder entsprechende Hinweise zu einem diesbezüglichen Haftungsausschluss.

Es liegt ein Schriftwechsel mit dem Kundenservice von XXX vor, die Vorgänge wurden schon als wahrheitsgemäß und nachvollziehbar anerkannt. Man lehnt lediglich die Haftung mit og Zitat aus den AGB ab.

Zitat:
Damit käme ein Schaden allenfalls in Betracht, wenn es eine nachteilige Fahrt gewesen wäre. Aber wo liegt dein Nachteil?


Der Nachteil liegt an den Fahrtkosten für die vergebliche Fahrt. Und die sollen ersetzt werden.


-- Editiert von samba14 am 17.02.2017 01:13

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#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Der Nachteil liegt an den Fahrtkosten für die vergebliche Fahrt. Und die sollen ersetzt werden.

Das Problem ist: Die Fahrkosten wären ja auch angefallen, wenn die Fahrt nicht vergeblich gewesen wäre (das Paket also bereitgestanden hätte). D.h. die Tatsache, dass das Paket nicht zur Abholung bereit stand, hat keine zusätzlichen Fahrkosten verursacht.Juristisch gesehen ist also kein Schaden entstanden.

Jusristisch wird der Schaden halt durch einen Vergleich zwischen soll- und ist-Zustand ermittelt:
Soll-Zustand (nach Ihren Wünschen):
- Sie fahren zum Depot, haben dadurch Fahrtkosten und und bekommen das Paket.
Ist-Zustand:
- Sie sind vergeblich zum Depot gefahren, haben dadurch Fahrtkosten, haben am Ende des Tages aber trotzdem das Paket bekommen.
Unterm Strich also kein Schaden, da soll- und ist-Zustand am Ende gleich sind (Sie haben Fahrtkosten gehabt und Sie haben das Paket erhalten) . Und wo kein Schaden ist, gibt es auch keinen Ersatz.


-- Editiert von drkabo am 17.02.2017 09:16

-- Editiert von drkabo am 17.02.2017 09:17

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Die Selbstabholung wird von XXX auf der Homepage ausdrücklich und vorbehaltlos angeboten, d.h. es finden sich keine AGBs dazu oder entsprechende Hinweise zu einem diesbezüglichen Haftungsausschluss.
Echt jetzt, das Versandunternehmen erstattet einem Selbstabholer einen Teil des Portos, oder gar seine Fahrtkosten? Das kann ich mir nicht vorstellen.

Zitat:
Der Nachteil liegt an den Fahrtkosten für die vergebliche Fahrt. Und die sollen ersetzt werden.
Was wäre denn anders gewesen, wenn das Paket dort ausgehändigt worden wäre? [ drkabo hat es auch schon gut erklärt.]

Wie gesagt, ein Schaden wäre entstanden, wenn das Paket trotz Terminzusage* erst später übergeben worden wäre. Das ist hier aber nicht der Fall (über ein paar Stunden will ich jetzt mal nicht reden, da wäre in bestimmten Fällen vielleicht noch was möglich).

*eine schlüssig vereinbarte Selbstabholung könnte man imho als Terminzusage werten

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
samba14
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 13x hilfreich)

Danke für Eure Meinungen !

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