Kann ich mein vergleichsangebot zurückziehen?

14. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
FrauStressfrei
Status:
Praktikant
(618 Beiträge, 185x hilfreich)
Kann ich mein vergleichsangebot zurückziehen?

Ich habe einen kleinen Rechtsstreit und habe den Leuten, damit man sich zeitnah einigen kann, einen Vergleich angeboten. Irgendwie hab ich geglaubt, dass die meine Idee so toll finden, dass die sofort ja sagen. War aber nicht so. Sie sagen gar nichts. Jetzt bin ich irgendwie beleidigt, denn schon vor 4 Wochen kam ein Brief von ihren Anwalt, dass sie über den Vorschlag nachdenken. Aber nun denken Sie und denken. Kann ich mein Angebot einfach zurück ziehen? Gibt es da eine Maximal Bedenkzeit? Von mir aus können sie jetzt klagen. Aber darf ich das alles so?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5540 Beiträge, 2498x hilfreich)

Daher versieht man ein Vergleichsangebot sinnvollerweise direkt mit einer Frist, bis zu der man sich an das Angebot gebunden fühlt.

Das würde ich an deiner Stelle jetzt nachholen.

Du darfst zwar meiner Meinung nach das Angebot auch direkt widerrufen, um einer Einigung eine Chance zu geben, würde ich aber noch eine kurze Nachfrist (z.B. 7 Tage) zur Annahme geben.

Natürlich mit Zustellungsnachweis an den Gegner.

Zitat (von FrauStressfrei):
Jetzt bin ich irgendwie beleidigt


Ganz schlecht, Emotionen in einem Rechtsstreit.

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
FrauStressfrei
Status:
Praktikant
(618 Beiträge, 185x hilfreich)

Bin ich denn gesetzlich verpflichtet einen Frist zu setzen. Klar wäre das "netter" von mir, aber muss ich das?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119619 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat (von FrauStressfrei):
Bin ich denn gesetzlich verpflichtet einen Frist zu setzen. Klar wäre das "netter" von mir, aber muss ich das?

Nö, muss man nicht

Nur wenn die dann das Angebot in 3 Monaten oder 2 Jahren annehmen, muss man sich dann in der Regel halt auch daran halten.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nur wenn die dann das Angebot in 3 Monaten oder 2 Jahren annehmen, muss man sich dann in der Regel halt auch daran halten.


Das ist Quatsch. Ein Vergleich ist auch nichts anderes als ein Vertrag und da gelten nunmal die allgemeinen Grundsätze zum Zustandekommen von Verträgen, also §§ 145 ff. BGB . Und danach sind Anträge nunmal nicht unbegrenzt gültig, sondern erlöschen gem. § 146 BGB , wenn sie nicht rechtzeitig nach §§ 147 -149 BGB angenommen werden.

Wenn der TS das Vergleichsangebot den Gegnern in einem persönlichen Gespräch unterbreitet hat, dann wäre gemäß § 147 Abs. 1 BGB der Antrag sofort erloschen gewesen, da die TS ja keine Annahmefrist bestimmt hat.

Wurde das Vergleichsangebot schriftlich unterbreitet, dann ist § 147 Abs. 2 BGB anwendbar. Es kann dann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Dieser Zeitpunkt hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und die Zeitspanne setzt sich aus drei Komponenten, nämlich der Beförderungszeit des Antrages, der Überlegungs-/Entscheidungsfrist und der Beförderungszeit der Annahme zusammen. Wir kennen hier zwar keine Einzelheiten und können daher zum spätesten Zeitpunkt für eine Annahmeerklärung keine wirklichen Angaben machen, aber die hier aufgeworfenen 3 Monate oder 2 Jahre, dürften wohl außerhalb jedweden denkbaren spätesten Zeitpunkt für eine Annahme liegen. Selbst bei komplexen Entscheidungen, bei denen es um eine Menge Geld ging, ist die Rechtsprechung regelmäßig bei 2- bis 3wöchigen Fristen. Wenn man ungünstige Zeiträume erwische, z.B. um Weihnachten und den Jahreswechsel, kann es nochmal eine Erweiterung von 1 bis 2 Wochen geben. Aber dann ist auch schon Ende. Für die Möglichkeit der Annahme noch nach drei Monaten müssten schon sehr, sehr außergewöhnliche Umstände vorliegen. Da das ganze nach objektiven Kriterien bestimmt wird, sind derart außergewöhnliche Umstände aber eigentlich nicht vorstellbar.

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
FrauStressfrei
Status:
Praktikant
(618 Beiträge, 185x hilfreich)

Ja super! Danke der erste richtig hilfreiche Beitrag

1x Hilfreiche Antwort

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