Aufgrund falscher Informationen bzgl. Zustaendigkeit 'meines' Gerichtes habe ich eine fuenfstellige Summe verloren, die ich natuerlich gerne zurueck haben will. Jemand hat mir mal gesagt, dass Rechtspfleger persoenlich haften. Wie ist das Prozedere, um ein Gericht oder einen einzelnen Rechtspfleger auf Schadensersatz zu verklagen? Ich habe beim zustaendigen VG gefragt, aber die verweigern die Auskunft. Kann mir jemand den Weg weisen?
Wie verklagt man ein Gericht bzw. einen Rechtspfleger?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Zitatfuenfstellige Summe :
Anwaltszwang.
Zitat:
Wie ist das Prozedere, um ein Gericht oder einen einzelnen Rechtspfleger auf Schadensersatz zu verklagen?
Art. 34 GG , § 839 BGB
Ein Gericht kann man nicht verklagen.
Zitat:
Ich habe beim zustaendigen VG gefragt, aber die verweigern die Auskunft. Kann mir jemand den Weg weisen?
Verwaltungsgericht ist bei "hoheitlichem Handeln" des Staates zuständig. Rechtspfleger und Gerichte handeln nicht hoheitlich. Insofern kann es hier kein zuständiges Verwaltungsgericht geben.
Was könnte das denn für ein Gericht sein, wenn die Amtshaftung im BGB aufgeführt ist?
-- Editiert von BudWiser am 12.02.2017 07:19
Danke, BudWiser, fuer die Antwort. Ich bin Laie, deswegen habe ich den Begriff 'hoheitliches Handeln' erstmal nachschlagen muessen. Das Lexikon im Juraforum.de sagt:
Als Hoheitakte werden unter anderem angesehen:
Gesetze als hoheitliches Handeln der Legislative
Verwaltungsakte als hoheitliches Handeln der Exekutive
gerichtliche Entscheidungen als hoheitliches Handeln der Judikative
Ich bin irritiert.
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Hat der Rechtspfleger dir eine Auskunft gegeben oder hat er
ein Gesetz verabschiedet oder
einen Verwaltungsakt erlassen oder
eine gerichtliche Entscheidung getroffen (wurdest du verurteilt oä)?
Man kann sich natürlich genauer damit beschäftigen, was hoheitliches Handeln ist. Aber das, was dich da irritiert, sollte dich eigentlich nicht irritieren.
Zitat:
Verwaltungsakte als hoheitliches Handeln der Exekutive
Damit befassen sich Verwaltungsgerichte. Insofern ist
ungenau, es betrifft hoheitliches Handeln öffentlich-rechtlicher Natur.Zitat:Verwaltungsgericht bei "hoheitlichem Handeln" des Staates zuständig
Schon gelesen und verstanden, was in § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG steht?
Verklagt werden muß der Verwaltungsträger, für den der handelnde Amtswalter hoheitlich tätig wurde
Klagen müßte man vorm Landgericht, insofern Anwaltszwang. Der kann dann auch den Rest erklären.
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