Hallo alle zusammen,
Ich wende mich heute an euch mit der frage ob ich meinem Anwalt die Mandatschaft wieder entziehen kann ,da ich mich absulut nicht gut beraten fühle vom ihm.
Ich habe gestern einen Beratungsschein beim Anwalt abgegeben und ich habe auch eine Vollmacht beim Anwalt unterschrieben! Der Anwalt hat sich nur kurz mit mir unterhalten und tätig ist dieser auch noch nicht geworden (schriftlich, telefonisch etc) .mir sagte er, er würde spätesdens nächste Woche für mich tätig werden.kann ich ihm das Mandat einfach wieder entziehen? Kommen kosten auf mich zu wenn ich den Beratungschein zurück verlange? kann ich diesen überhaupt zurück verlangen? Ich bedanke mich schon einmal im voraus für eure antworten.
Entziehung der Mandatschaft des Anwalts
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Sie haben die Beratung offenbar in Anspruch genommen - wie lange sie dauert, spielt dabei keine Rolle. Das heißt den Beratungsschein bekommen sie nicht wieder und ob sie zur gleichen Angelegenheit einen weiteren bekommen, wage ich zu bezweifeln.
Sie können dem Anwalt natürlich das Mandat entziehen, aber dieser könnte unter Umständen, wenn es ganz dumm läuft, Ihnen schon eine entsprechende Kostennote erstellen, z.b. für das Lesen der Akte, wenn eine solche vorhanden war, oder die Anlage derselben oder was weiß ich. Der Ablauf ist mehr als ungünstig, wenn Sie nicht zufrieden waren mit dem Erstgespräch, warum haben sie den Anwalt überhaupt mandatiert?
Also, vor einem Tag das erste Gespräch. Und schon soll der Anwalt alle anderen Mandate zur Seite schieben und sich kümmern? Wie stellst Du Dir das vor?
wirdwerden
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Zitat:kann ich ihm das Mandat einfach wieder entziehen?
Ja. Anwaltsmandate kann man jederzeit kündigen - man muss halt nur mit den Kostenfolgen leben.
Zitat:Kommen kosten auf mich zu wenn ich den Beratungschein zurück verlange?
Wenn Sie den Betatungsschein zurückverlangen, werden Sie das geführte Beratungsgespräch bezahlen müssen. Wenn Sie das Beratungsgespräch nicht bezahlen wollen, wird Ihnen der Anwalt den Beratungsschein nicht zurückgeben. Alles andere wäre Kulanz.
ZitatDas heißt den Beratungsschein bekommen sie nicht wieder und ob sie zur gleichen Angelegenheit einen weiteren bekommen, wage ich zu bezweifeln. :
In gleicher Sache gibt es nur einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe. Ein zweiter Anwalt oder eine zweite Meinung muss immer selbst gezahlt werden.
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