Zuständigkeit / Ablauf einer Räumung von Gerbeobjekt ohne bestehenden Mietvertrag

6. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
Elena493
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Zuständigkeit / Ablauf einer Räumung von Gerbeobjekt ohne bestehenden Mietvertrag

Hallo zusammen!

Über Google bin ich hier gelandet und würde gerne einige Meinungen einholen.

In meinem Bekanntenkreis haben wir gestern einen "Fall" besprochen, der mit ganz unterschiedliche Sichtweisen beurteilt wurde.

Es handelt sich um ein gewerbliches "Mietobjekt", welches ohne bzw. gekündigtem Mietvertrag mit einer monatlichen Nutzungsentschädigung überlassen wurde.

Zusammenfassung:

- Vermieter hat Vollstreckungstitel für rückständigen Mietzins/Nutzungsentschädigung
- Pfändung erfolglos, sämtliche pfändbaren Gegenstände gehören Dritten bzw. wurden von Dritten dem Mieter zur Verfügung gestellt.
- Mieter teilt GV Zahlungsunfähigkeit mit
- Mieter weigert sich das Objekt zu räumen und betreibt sein Unternehmen weiter
- Mieter hat keine Versicherungen wie Betriebshaftpflicht etc. abgeschlossen, die Grundlage des gekündigten Mietvertrags waren.
- Monatlicher Mietzins bzw. aktuelle Nutzungsentschädigung beträgt 3800 EUR kalt.


In unserer "Diskussionsrunde" gingen die Ansichten soweit auseinander, dass ich gerne nachfolgende Fragen stellen würde:

1. Ist es richtig, dass die Jahres-Netto-Kaltmiete aus dem ehemaligen gekündigten Mietvertrag die Berechnungsgrundlage bildet und somit das Landsgericht zuständig ist?

2. Besteht für den Vermieter die Möglichkeit eine "einstweilige Verfügung" zu erwirken, um sein Objekt zu schützen, da die benötigte Betriebshaftpflichtversicherung seitens des Mieters nicht abgeschlossen wurde?

3. Gibt es alternative Räumungsmöglichkeiten/Vorgehensweisen für den Vermieter, da der Mieter Zahlungsunfähigkeit bestätigte und bevor dieser das Insolvenzverfahren einleitet (Kapitalgesellschaft)?


Elena


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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Elena493):
1. Ist es richtig, dass die Jahres-Netto-Kaltmiete aus dem ehemaligen gekündigten Mietvertrag die Berechnungsgrundlage bildet und somit das Landsgericht zuständig ist?

Ja bei dem Streitwert.
Zitat (von Elena493):
2. Besteht für den Vermieter die Möglichkeit eine "einstweilige Verfügung" zu erwirken, um sein Objekt zu schützen, da die benötigte Betriebshaftpflichtversicherung seitens des Mieters nicht abgeschlossen wurde?

Nein, man müsste selbst eine Abschließen

Zu 3: Nichts legales, Russeninkasso kann vielleicht helfen, ist jedoch nicht erlaubt.

-- Editiert von 0815Frager am 06.02.2017 19:56

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119619 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat (von Elena493):
1. Ist es richtig, dass die Jahres-Netto-Kaltmiete aus dem ehemaligen gekündigten Mietvertrag die Berechnungsgrundlage bildet und somit das Landsgericht zuständig ist?

Ja, korrekt.



Zitat (von Elena493):
2. Besteht für den Vermieter die Möglichkeit eine "einstweilige Verfügung" zu erwirken, um sein Objekt zu schützen, da die benötigte Betriebshaftpflichtversicherung seitens des Mieters nicht abgeschlossen wurde?

Nein, schlicht da eine Betriebshaftpflichtversicherung in der Regel keine Pflicht ist.



Zitat (von Elena493):
3. Gibt es alternative Räumungsmöglichkeiten/Vorgehensweisen für den Vermieter, da der Mieter Zahlungsunfähigkeit bestätigte und bevor dieser das Insolvenzverfahren einleitet (Kapitalgesellschaft)?

Klar.
Notarieller Aufhebungs- und Räungsvertrag mit Unterwerfung in die sofortige Vollstreckung.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Elena493
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Morgen und vielen Dank für eure bisherigen Antworten!

Das Thema ist in unserer Runde noch immer aktuell, eine Person ist davon auch direkt betroffen, daher kamen natürlich weitere Fragen auf.

1. Ist der Abschluss der Betriebshaftpflicht seitens der Mieter auch dann keine Pflicht, sofern diese im Mietvertrag verankert war?

2. Da der Mietvertrag seitens des Vermieters bereits vor 7 Monaten aufgrund Zahlungsrückstände fristlos gekündigt wurde, der Mieter jedoch weiter per Zahlung einer Nutzungsentschädigung das Objekt nutzt - ist somit ein erneuter stillschweigender Mietvertrag zustande gekommen, der nochmals gekündigt werden muss, da die Nutzungsentschädigungen mittlerweile ebenfalls nicht mehr gezahlt werden?

3. In Zusammenhang mit Punkt 2 - auf was würde sich inhaltlich ein Aufhebnungsvertrag beziehen? Lediglich auf eine Räumungsvereinbarung oder auf ein evtl. zustande gekommener "neuer Mietvertrag" der durch die Duldung der Objektnutzung durch Zahlung der Nutzungsentschädigung zu begründen ist?

4. Wie ist die fristlose Räumungsaufforderung im Gewerbemietrecht zu verstehen? Meiner Meinung nach muss der Mieter ja dennoch eine angemessene Frist für die Abwicklung der Räumung eingeräumt werden!? Wieviel Zeit steht dem Mieter zu?

5. Wie würde sich ein eventueller Insolvenzantrag des Mieters auf die zuvor ausgesprochene Räumungsaufforderung auswirken? Wird die Räumung in diesem Fall ausgesetzt bis das Insolvenzverfahren abgewickelt wurde?

Elena

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119619 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat (von Elena493):
1. Ist der Abschluss der Betriebshaftpflicht seitens der Mieter auch dann keine Pflicht, sofern diese im Mietvertrag verankert war?

Kommt darauf an, ob diese Klausel gültig war. Wobei es im unternehmerischen Bereich keinen "Welpenschutz" gibt.



Zitat (von Elena493):
2. Da der Mietvertrag seitens des Vermieters bereits vor 7 Monaten aufgrund Zahlungsrückstände fristlos gekündigt wurde, der Mieter jedoch weiter per Zahlung einer Nutzungsentschädigung das Objekt nutzt - ist somit ein erneuter stillschweigender Mietvertrag zustande gekommen, der nochmals gekündigt werden muss, da die Nutzungsentschädigungen mittlerweile ebenfalls nicht mehr gezahlt werden?

Das aknn durchaus sein, kommt auf die konkreten Umstände an.



Zitat (von Elena493):
3. In Zusammenhang mit Punkt 2 - auf was würde sich inhaltlich ein Aufhebnungsvertrag beziehen? Lediglich auf eine Räumungsvereinbarung oder auf ein evtl. zustande gekommener "neuer Mietvertrag" der durch die Duldung der Objektnutzung durch Zahlung der Nutzungsentschädigung zu begründen ist?

Idealerweise enthält so ein Aufhebnungsvertrag dieAufhebung aller vertraglichen Vereinbarungen zum Zeitpunkt X.



Zitat (von Elena493):
4. Wie ist die fristlose Räumungsaufforderung im Gewerbemietrecht zu verstehen? Meiner Meinung nach muss der Mieter ja dennoch eine angemessene Frist für die Abwicklung der Räumung eingeräumt werden!? Wieviel Zeit steht dem Mieter zu?

Im unternehmerischen Bereich gibt es keinen "Welpenschutz". Von daher ist die Frist sehr kurz zu bemessen. Aber es ist immer eine Einzefallentscheidung, der kleine 200m² Laden wird weniger Frist bekommen, als ein Industriebetrieb der 3 Fußballfelder einnimmt.



Zitat (von Elena493):
5. Wie würde sich ein eventueller Insolvenzantrag des Mieters auf die zuvor ausgesprochene Räumungsaufforderung auswirken? Wird die Räumung in diesem Fall ausgesetzt bis das Insolvenzverfahren abgewickelt wurde?

In wie weit der Insolvenzverwalter da was bewirken könnte, lässt sich nicht wirklich vorhersehen. Das sind immer Einzefallentscheidungen.
Es wäre z.B. denkbar, das der gesamte Warenbestand an einen Verwerter verkauft würde der diesenn dann innerhalb von 3 Tagen abholt. Dann wäre eine Räumung 2 Tage vor Abholung durchaus unzumutbar.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Elena493
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Herzlichen Dank für deine ausführlichen und informativen Antworten, Harry van Sell!

0x Hilfreiche Antwort

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