Internetkauf, verzwickte Geschichte. Gewerblicher Verkäufer der unter Privat verkauft.

2. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
Stivikivi
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Beginner
(52 Beiträge, 11x hilfreich)
Internetkauf, verzwickte Geschichte. Gewerblicher Verkäufer der unter Privat verkauft.

Hallo meine lieben,

habe da mal ein wichtiges Anliegen, da es da auch nicht wirklich um einen geringen Betrag handelt. Über 1000€.

Zunächst einmal der Hintergrund. Ich habe am 01.11.2016 etwas über Ebay gekauft. Der Verkäufer hatte ein "Zweites Profil", sein erstes ist Gewerblich. Er verkauft Uhren.

Nun, der Artikel wurde bezahlt und mit Hermes verschickt. Nun der typische Fall, dass Hermes geliefert hat aber nun nicht an "mich". Wurde bei einem Nachbarn abgegeben aber dieser hat nur dafür unterschrieben, das Paket wurde vor meine Tür gestellt. Wieso er das nicht bei sich reingenommen hat, keine Ahnung lassen wir aber mal hingestellt.

Ich war zu dieser Zeit ein paar Tage auswärts, kam wieder kein Paket. Sendungsstatus geschaut, Ok bei Nachbar X.

Bei Nachbar X geklingelt dieser sagte kein Paket vorhanden. Die Story die ich oben geschildert habe, habe ich so erzählt bekommen. Auf meine Nachfrage wieso er das Paket nicht rein genommen hat gab es bloß ein Schulterzucken.

Nun denn. Ich habe soweit recherchiert frage euch aber hier um Rat.

1. Nachbarschaftsabgaben sind ja soweit Rechtswidrig wenn nicht ausdrücklich durch den Empfänger erteilt. Es wird "geduldet" sagen wir mal.
2. Ohne ausdrückliche Abstellgenehmigung also auch eine Rechtswidrige Handlung.

In diesem Falle MÜSSTE theoretisch der Versanddienstleister in Regress genommen werden. Nun stören aber einige Dinge:

Ich verweise auf

§ 447
Gefahrübergang beim Versendungskauf

(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.

1. Trifft also nicht zu, Verkäufer hat den Artikel an meine Adresse und meinen Namen geliefert.

2. Habe ich nicht, wurde versichert als Paket verschickt.

Die Unklarheit nun:

WER steht wirklich in der Haftung?

Bei Privatverkäufen ist ganz klar geregelt, dass der GEFAHRENÜBERGANG bei Abgabe beim Spediteur damit zum Käufer übergeht.

Nun sprechen wir hier aber von einem VERBRAUCHSGÜTERKAUF sprich Verkauf Gewerblich (Obwohl als Privatprofil) verkauft, und mir einem Verbraucher sprich e-commerce Privatperson. Da bleibt ja der Gefahrenübergang beim Verkäufer bis die Ware dem "rechtmäßigen" Eigentümer übergeben wird.

Beim Anwalt war ich bereits, dieser scheint aber aufgrund fehlender "Fachanwaltschaft", auch keine klare und vor allem sichere Aussage treffen zu können, also wenn nicht der Anwalt wer dann?

Die Frage nun an euch, was ist EURER Meinung hier gegeben?

Fall 1

Verkäufer bleibt Schadensersatzpflichtig, da Gewerbetreibender und bis zur Sicherstellung der Lieferung an orig. Empfänger

Fall 2

Nachbar ist Schadensersatzpflichtig, da für Sendung unterschrieben

Fall 3

Keiner von beiden ist in der Haftung, sondern der Spediteur, der sich nicht vergewissert hat, dass die Sendung sicher zugestellt wurde.

LG

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32 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von Stivikivi):
1. Nachbarschaftsabgaben sind ja soweit Rechtswidrig wenn nicht ausdrücklich durch den Empfänger erteilt. Es wird "geduldet" sagen wir mal.
Falsch. Es gilt das was der Versender mit dem Transportunternehmen ausgemacht hat oder ob der Empfänger dem Transportunternehmen eine allgemeine Abstellgenehmigung erteilt hat.

Zitat (von Stivikivi):
2. Ohne ausdrückliche Abstellgenehmigung also auch eine Rechtswidrige Handlung.
Nein!

Zitat (von Stivikivi):
WER steht wirklich in der Haftung?
Dein Nachbar!Daher ist dies korrekt:
Zitat (von Stivikivi):
Nachbar ist Schadensersatzpflichtig, da für Sendung unterschrieben
und weil er grob gegen seine daraus resultierende Sorgfaltspflicht verstossen hat.

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#2
 Von 
Stivikivi
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 11x hilfreich)

Zitat (von micbu):
Zitat (von Stivikivi):
1. Nachbarschaftsabgaben sind ja soweit Rechtswidrig wenn nicht ausdrücklich durch den Empfänger erteilt. Es wird "geduldet" sagen wir mal.
Falsch. Es gilt das was der Versender mit dem Transportunternehmen ausgemacht hat oder ob der Empfänger dem Transportunternehmen eine allgemeine Abstellgenehmigung erteilt hat.

Zitat (von Stivikivi):
2. Ohne ausdrückliche Abstellgenehmigung also auch eine Rechtswidrige Handlung.
Nein!

Zitat (von Stivikivi):
WER steht wirklich in der Haftung?
Dein Nachbar!Daher ist dies korrekt:
Zitat (von Stivikivi):
Nachbar ist Schadensersatzpflichtig, da für Sendung unterschrieben
und weil er grob gegen seine daraus resultierende Sorgfaltspflicht verstossen hat.


Und was sagst du dann dazu?

Die Klausel eines Paketdienstes bei nicht antreffen des Empfängers das Paket an den Nachbarn abzuliefern und für das abgegebene Paket wegen eines evtl. Abhandenkommes nicht zu haften ist unwirksam. Da aufgrund der Rechts- und Umgangssprache keine genau Definition für "Nachbarn" vorhanden ist, fehlt es der Klausel an der notwendigen Klarheit und Verständlichkeit. Zudem benachteiligt sie, gleich wie eng oder wie weit man sie versteht, den Absender unangemessen, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB ." (Zitat)

http://www.kanzlei.biz/cms/07_03_14_OLG_Duesseldorf_I_18_U_163_06.1691.0.html

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#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von Stivikivi):
Und was sagst du dann dazu?
Dass diese Aussage völlig korrekt ist. Was hat das aber mit deiner Aussage zu tun:
Zitat (von Stivikivi):
Nachbarschaftsabgaben sind ja soweit Rechtswidrig......
Das sind sie nämlich definitiv nicht!
Ob etwas rechtswidrig ist oder jemand für etwas haften muss sind 2 Paar Schuhe!

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#4
 Von 
Stivikivi
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 11x hilfreich)

Zitat (von micbu):
Zitat (von Stivikivi):
Und was sagst du dann dazu?
Dass diese Aussage völlig korrekt ist. Was hat das aber mit deiner Aussage zu tun:
Zitat (von Stivikivi):
Nachbarschaftsabgaben sind ja soweit Rechtswidrig......
Das sind sie nämlich definitiv nicht!
Ob etwas rechtswidrig ist oder jemand für etwas haften muss sind 2 Paar Schuhe!


Da stimme ich dir zu.

Dann müsste aber doch hier eher der Punkt greifen, dass man den Paketdienstleister in Regress nimmt, da der Absender sonst benachteiligt wird da der Begriff "Nachbar" weit gestreut ist.

Nach § 447 BGB geht beim Privatverkäufer die Gefahr bei Einlieferung auf den Käufer über, ein gewerblicher Verkäufer müsste hier haften, da die Sendung erst zugestellt ist, wenn der Empfänger sie in den Händen hält, egal ob Nachbar oder Hausflur.

-- Editiert von Stivikivi am 02.02.2017 15:03

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#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Das Transportunternehmen hat einen Vertrag mit dem Versender. Die Haftungsklausel in den AGB des Transportunternehmens mag durchaus ungültig sein, spielt hier aber wahrscheinlich keine Rolle. Dein Nachbar hat das Paket entgegengenommen. Er hat somit die Verantwortung übernommen.
WENN der Zusteller zugeben würde, dass er das Paket vor deiner Tür abgelegt hätte und WENN die evtl. getroffene Vereinbarung zwischen Versender und Transportunternehmen ungültig sein sollte, dann könnte man evtl. über eine Haftung des Transportunternehmens diskutieren, aber aktuell gibt es eine Unterschrift deines Nachbarn dass er das Paket angenommen habe. Der Versender ist als Privatperson außen vor. Auch Unternehmer haben ein Privatleben und können auch privat Dinge verkaufen. Erst wenn du nachweisen könntest, dass der Verkauf seinem Gewerbe zuzuordnen wäre hättest du gegen den gewerblichen Verkäufer einen Anspruch auf Schadenersatz. Aktuell sieht also alles nach einer Haftung des Nachbarn aus.

Zitat (von Stivikivi):
da der Absender sonst benachteiligt
Inwiefern sollte hier der Versender denn benachteiligt sein? Ab der Abgabe beim Transportunternehmen ist der Versender raus aus der Haftung. Es gibt für diesen also keine Benachteiligung.

-- Editiert von micbu am 02.02.2017 15:14

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#6
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Hallo,

ich sehe es auch so, Schadenesatzpflichtig ist dein Nachbar. Bleibt nur die Frage offen, an wen du dich wenden musst. Ob es dein VK ist, der die Angelegenheit zu klären hat, oder ob du das selber machen musst.

Es gilt auch erstmal wirklich abzuklären, wann denn überhaupt der Gefahrenübergang stattgefunden hat. Nur weil dein VK gewerblich mit Uhren handelt ist der Verkauf über einen Privaten Account noch lange nicht gewerblich! Auch ein gewerblicher Uhrenhändler darf Uhren aus seinem Privatbesitz privat verkaufen, selbst wenn er gewerblich mit Uhren handelt. Und gerade die Trennung bei einem solchen VK anhand zweier verschiederer Accounts lässt schonmal Rückschlüsse ziehen...

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Stivikivi
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 11x hilfreich)

Zitat (von micbu):
Das Transportunternehmen hat einen Vertrag mit dem Versender. Die Haftungsklausel in den AGB des Transportunternehmens mag durchaus ungültig sein, spielt hier aber wahrscheinlich keine Rolle. Dein Nachbar hat das Paket entgegengenommen. Er hat somit die Verantwortung übernommen.
WENN der Zusteller zugeben würde, dass er das Paket vor deiner Tür abgelegt hätte und WENN die evtl. getroffene Vereinbarung zwischen Versender und Transportunternehmen ungültig sein sollte, dann könnte man evtl. über eine Haftung des Transportunternehmens diskutieren, aber aktuell gibt es eine Unterschrift deines Nachbarn dass er das Paket angenommen habe. Der Versender ist als Privatperson außen vor. Auch Unternehmer haben ein Privatleben und können auch privat Dinge verkaufen. Erst wenn du nachweisen könntest, dass der Verkauf seinem Gewerbe zuzuordnen wäre hättest du gegen den gewerblichen Verkäufer einen Anspruch auf Schadenersatz. Aktuell sieht also alles nach einer Haftung des Nachbarn aus.

Zitat (von Stivikivi):
da der Absender sonst benachteiligt
Inwiefern sollte hier der Versender denn benachteiligt sein? Ab der Abgabe beim Transportunternehmen ist der Versender raus aus der Haftung. Es gibt für diesen also keine Benachteiligung.

-- Editiert von micbu am 02.02.2017 15:14


Das kann ich durchaus.

Der Verkäufer verkauft zu 99% mit seinem Hauptprofil. Nur wenn es größere Summen sind, wendet er sich an sein Privatprofil. Als Gewerbetreibender kann man durchaus auch Private Dinge verkaufen. Aber ein Autogewerbe z.b. Welches nur Autoteile verkauft und davon lebt. Verkauft plötzlich einen Autogegenstand der etwas mehr Wert ist, welcher Privatverkäufer macht soetwas? Es wäre etwas anderes wenn der Autogegenstandverkäufer auf einmal ne Brieftasche verkaufen würde, da wäre ich ganz bei dir, aber so?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Stivikivi
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 11x hilfreich)

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Hallo,

ich sehe es auch so, Schadenesatzpflichtig ist dein Nachbar. Bleibt nur die Frage offen, an wen du dich wenden musst. Ob es dein VK ist, der die Angelegenheit zu klären hat, oder ob du das selber machen musst.

Es gilt auch erstmal wirklich abzuklären, wann denn überhaupt der Gefahrenübergang stattgefunden hat. Nur weil dein VK gewerblich mit Uhren handelt ist der Verkauf über einen Privaten Account noch lange nicht gewerblich! Auch ein gewerblicher Uhrenhändler darf Uhren aus seinem Privatbesitz privat verkaufen, selbst wenn er gewerblich mit Uhren handelt. Und gerade die Trennung bei einem solchen VK anhand zweier verschiederer Accounts lässt schonmal Rückschlüsse ziehen...


Ist das nicht aber "äuffällig"?

Nehmen wir mal jetzt ein anderes Beispiel, da Uhren ja auch wirklich im Privatbesitz und nicht im Betriebsvermögen verankert sein können.

Autoschlachter, lebt vom Gebrauchtteileverkauf.

Nun er verkauft 99% davon über sein Gewerbe. Nun veräußert er ein Soundsystem welches ab Werk in einem sagen wir mal BMW verbaut wurde über seinen Privaten Ebay Account. Wie sieht das denn aus? Jemand der sein eigenes Auto schlachtet Inkl Kabelbaum? Dann würde ich gerne den Fahrzeugschein sehen, und die Zulassung auf den Verkäufer als Beweis.

Wie sehe das dann aus?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Zitat:
Nun er verkauft 99% davon über sein Gewerbe. Nun veräußert er ein Soundsystem welches ab Werk in einem sagen wir mal BMW verbaut wurde über seinen Privaten Ebay Account. Wie sieht das denn aus? Jemand der sein eigenes Auto schlachtet Inkl Kabelbaum? Dann würde ich gerne den Fahrzeugschein sehen, und die Zulassung auf den Verkäufer als Beweis.
Glaubwürdig! Auch das KFZ eines Gebrauchtteilehändlers kann kaputt gehen. Und wen man sich ein klein wenig in der Materie auskennt, wird man feststellen, dass meist ein Verkauf von Einzelteilen mehr erbringt wie gesammtverkauf. Bzw kann ein Fahrzeug auch ein Totalschaden sein, trotzdem verbleiben bestimmte Fahrzeugkomponenten weiterhin als nutzbar...

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Stivikivi
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 11x hilfreich)

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Zitat:
Nun er verkauft 99% davon über sein Gewerbe. Nun veräußert er ein Soundsystem welches ab Werk in einem sagen wir mal BMW verbaut wurde über seinen Privaten Ebay Account. Wie sieht das denn aus? Jemand der sein eigenes Auto schlachtet Inkl Kabelbaum? Dann würde ich gerne den Fahrzeugschein sehen, und die Zulassung auf den Verkäufer als Beweis.
Glaubwürdig! Auch das KFZ eines Gebrauchtteilehändlers kann kaputt gehen. Und wen man sich ein klein wenig in der Materie auskennt, wird man feststellen, dass meist ein Verkauf von Einzelteilen mehr erbringt wie gesammtverkauf. Bzw kann ein Fahrzeug auch ein Totalschaden sein, trotzdem verbleiben bestimmte Fahrzeugkomponenten weiterhin als nutzbar...


Sprich in dieser Form nicht als Warengüterverkauf zu bewerten? Oder wie darf man das verstehen?
Wer ist hier in der Beweispflicht?
Das ein Einzelteileverkauf mehr Erlös einbringt ist meistens klar. Aber es ist sehr auffällig das der "rest" welcher weniger Wert ist über den Gewerbeaccount verkauft wird, wohingegen der Teure Teil über den Privaten Account verkauft wird.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Stivikivi):
Wer ist hier in der Beweispflicht?


Erstmal Du, denn zunächst gilt das Vereinbarte, und das ist nun mal ein privater Verkauf.

Die Haftung des Nachbarn sehe ich nicht so felsenfest, wie in einigen Beiträgen zuvor beschrieben. Dabei denke ich an die Haftungsfreistellung bei Gefälligkeitsleistungen.
Der Nachbar müsste also schon wie von Micbu erwähnt schwerwiegend gegen Sorgfaltspflichten verstoßen haben.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Der Nachbar haftet nicht, sofern er die Sorgfalt verwendet die man üblicherweise für eigene Dinge aufzuwendem pflegt.
Und ein ablegen des Paketes (unbeaufsichtigt und über einen längeren Zeitraum) vor der Türe ist wohl kaum davon erfasst.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Stivikivi
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 11x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Der Nachbar haftet nicht, sofern er die Sorgfalt verwendet die man üblicherweise für eigene Dinge aufzuwendem pflegt.
Und ein ablegen des Paketes (unbeaufsichtigt und über einen längeren Zeitraum) vor der Türe ist wohl kaum davon erfasst.


Das gilt aber nur sofern der Verkäufer weiterhin "Privat" bleibt.

Bei einem Gewerbetreibenden zieht diese Regelung nicht oder?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Natürlich haftet der Nachbar auch bei einem Gewerbetreibenden weiterhin für die Verletzung der Sorgfalt.
Warum sollte die da entfallen?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von Stivikivi):
Das gilt aber nur sofern der Verkäufer weiterhin "Privat" bleibt.
Bei einem Gewerbetreibenden zieht diese Regelung nicht oder?
Doch, es ändert sich lediglich der Ansprechpartner. Bei einem gewerblichen Verkäufer wäre der Ansprechpartner des Käufers dann der Verkäufer. Der Verkäufer könnte dann den Nachbarn in Regress nehmen. Beim Kauf privat-privat muss sich der Käufer direkt an den Nachbarn wenden.
Im ersten Fall hat der Nachbarn den gewerblichen VK geschädigt, im zweiten Fall den Käufer.

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1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Stivikivi
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 11x hilfreich)

Zitat (von micbu):
Zitat (von Stivikivi):
Das gilt aber nur sofern der Verkäufer weiterhin "Privat" bleibt.
Bei einem Gewerbetreibenden zieht diese Regelung nicht oder?
Doch, es ändert sich lediglich der Ansprechpartner. Bei einem gewerblichen Verkäufer wäre der Ansprechpartner des Käufers dann der Verkäufer. Der Verkäufer könnte dann den Nachbarn in Regress nehmen. Beim Kauf privat-privat muss sich der Käufer direkt an den Nachbarn wenden.
Im ersten Fall hat der Nachbarn den gewerblichen VK geschädigt, im zweiten Fall den Käufer.


Also ist das Versandunternehmen in den Fall auf jeden Fall raus? Obwohl nicht mal eine Erteilung der Abstellgenemigung oder der Nachbarschaftsabgabe vorliegt? Problem ist eben, mein Nachbar ist schon in Rente denke nicht, dass es da was zu holen gibst, das ist doch Mist.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von Stivikivi):
Also ist das Versandunternehmen in den Fall auf jeden Fall raus?
Wenn du nicht beweisen kannst, dass das Versandunternehmen den Nachbarn arglistig getäuscht und sich dessen Unterschrift erschlichen hat, dann ja.

Zitat (von Stivikivi):
Obwohl nicht mal eine Erteilung der Abstellgenehmigung oder der Nachbarschaftsabgabe vorliegt?
Woher weißt du das denn? Evtl. hat der Versender solchen Bedingungen ja sogar zugestimmt.
Einfach abstellen würde das Versandunternehmen natürlich nicht von der Haftung freistellen. Die Unterschrift vom Nachbarn geben lassen und trotzdem das Paket einfach vor der Türe abstellen wahrscheinlich auch nicht. Aber diesen so geschilderten Ablauf würdest du nachweisen müssen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Zusteller das so zugeben würde.

-- Editiert von micbu am 03.02.2017 14:21

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0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Stivikivi
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 11x hilfreich)

Und wenn mehrere nachbarn das bezeugen würden?

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Welcher Versand wurde vereinbart? Wurde per PayPal gezahlt? Hast Du dem Verkäufer und Hermes bereits mitgeteilt, dass Du die Sendung bisher nicht erhalten hast?

Im Grunde hast Du den schwarzen Peter, denn mit Sicherheit wird keiner der drei es Einsehen, dafür aufzukommen. Du brauchst hier definitiv einen Rechtsanwalt und wenn der erste Dir nicht helfen kann, weil dieser überfordert ist, dann gehe zu einem anderen.

Bei einem Gegenstandswert von weit über 1000 € kann man Dir letztlich nur das raten, weil Du mit Sicherheit vor Gericht wirst klagen müssen, um Geld zu sehen.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Stivikivi
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 11x hilfreich)

Das hier soll ich ausgefüllt zurücksenden.

Welchen Sinn und Zweck möchte der Versanddienstleister damit bezwecken? Sich aus der Haftung zu ziehen?

http://www.bilder-upload.eu/show.php?file=c69a34-1486159348.jpg

Die Empfangsbestätigung ist das fragliche, klar das der Nachbar dies angenommen hat. Gehe ich richtig in der Annahme, dass der Versanddienstleister die Last damit auf den "Annehmenden" legen will?

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Stivikivi
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 11x hilfreich)

Hallo Leute,

habe neue Infos!! Würde gerne eure Meinung dazu wissen.

Habe DPD angeschrieben mir die kompletten Adressatdaten zu geben, welche sich auf dem Paket befinden sollen. Dort hat der Verkäufer trotz "Privatkauf" mit seiner Gewerbeadresse verschickt. Ist das für mich nun Vorteilhaft??

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
The Mentalist
Status:
Praktikant
(970 Beiträge, 296x hilfreich)

Zitat:
Nun, der Artikel wurde bezahlt und mit Hermes verschickt.

Zitat:
Habe DPD angeschrieben mir die kompletten Adressatdaten zu geben


Natürlich.

Zitat:
Habe [...] angeschrieben mir die kompletten Adressatdaten zu geben, welche sich auf dem Paket befinden sollen. Dort hat der Verkäufer trotz "Privatkauf" mit seiner Gewerbeadresse verschickt. Ist das für mich nun Vorteilhaft??


Nope.
Wäre vielleicht ein Indiz, aber der Privatverkäufer könnte hätte auch seine eigne Firma mit dem Versenden beauftragen können.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Stivikivi
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 11x hilfreich)

Zitat (von The Mentalist):
Zitat:
Nun, der Artikel wurde bezahlt und mit Hermes verschickt.

Zitat:
Habe DPD angeschrieben mir die kompletten Adressatdaten zu geben


Natürlich.

Zitat:
Habe [...] angeschrieben mir die kompletten Adressatdaten zu geben, welche sich auf dem Paket befinden sollen. Dort hat der Verkäufer trotz "Privatkauf" mit seiner Gewerbeadresse verschickt. Ist das für mich nun Vorteilhaft??


Nope.
Wäre vielleicht ein Indiz, aber der Privatverkäufer könnte hätte auch seine eigne Firma mit dem Versenden beauftragen können.


Hi!

Wusste erstmal nicht wieso diese Ironie in deinem Posting war. Aber natürlich musste ich nun auch schmunzeln nachdem ich das selbst nochmal gelesen hatte. Meinte natürlich Hermes. Das ein anderes Unternehmen keine Auskunft über andere Adressdaten geben kann ist natürlich bekannt!!!!.

Das sind aber ziemlich viele "Indize"

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Ein Indiez, welches dein VK schnell und glaubwürdig auch wiederlegen kann.

Als Gewerbetreibender hat er sicherlich mit Hermes andere Monditionen ausgehandelt. Diese kann er dann auch privat nutzen.

Das kann sich darin abzeichnen, dass er evtl einen besseren Preis beklommt, eine kostenlose Abholung oder wie auch i immer.
Auch kann es ganz einfach so sein, dass seine Abesendeadresse in seinem Ettikierprogramm sinfach so eingestellt ist und er diese nicht für jedes andere Paket ändert. Zumal es ja auch seine Adresse ist, er darf auch privates von seiner Fiormenadresse absenden...

2x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von Stivikivi):
Dort hat der Verkäufer trotz "Privatkauf" mit seiner Gewerbeadresse verschickt.
Hat er nur mit der Gewerbeadresse oder auch mit dem Firmennamen versendet?
Die reine Adresse wäre irrelevant. Die Verwendung des Firmennamens könnte man als Indiz für einen gewerblichen Verkauf ansehen, ist aber immer noch kein Beweis.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Stivikivi
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 11x hilfreich)

Zitat (von micbu):
Zitat (von Stivikivi):
Dort hat der Verkäufer trotz "Privatkauf" mit seiner Gewerbeadresse verschickt.
Hat er nur mit der Gewerbeadresse oder auch mit dem Firmennamen versendet?
Die reine Adresse wäre irrelevant. Die Verwendung des Firmennamens könnte man als Indiz für einen gewerblichen Verkauf ansehen, ist aber immer noch kein Beweis.


Also so wurde versendet

Normal nach Privatkauf

Max Mustermann
Musterstraße X
Musterstadt XXXXX

Und so war es angeblich auf dem Paket

Max Mustermann
Musterfirma X
Musterstraße Firma
Musterstadt XXXXX

Also sein Name plus die Firmen Adresse. Keine privat Adresse.

Diese Adresse ist übrigens auch sein impressum in anderen Angeboten.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von Stivikivi):
Also sein Name plus die Firmen Adresse.
In deinem Beispiel ist aber sein Name, der Firmenname und die Firmenadresse angegeben. Das könnte man als Indiz für einen gewerblichen Verkauf sehen. Das alleine ist aber dennoch kein Beweis dafür. Man müsste eine Beweiskette konstruieren:
Verkauf von gleichen Waren als Gewerbetreibender - Versand als Firma - Mehrere gleichartige "Privatverkäufe"......
Das könnte dann einen Richter vom gewerblichen Handeln, unter dem Deckmantel "Privatverkauf", überzeugen.
Ein Selbstläufer ist das vor Gericht allerdings nicht.

Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Stivikivi
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 11x hilfreich)

Hallo Leute,

es gibt unerwarteter Weise eine ganz neue Wendung in diesem Fall.

Nachdem ich ihm mit Fristsetzung gedroht habe, dachte ich zunächst das nichts dabei rauskommen würde. Falsch gedacht.

Heute hatte ich Post von SEINEM Anwalt. Dieser schreibt nun folgendes. Herr XX wäre bereit die Summe von X wieder an mich zu überweisen. Vorraussetzung ist aber, dass ich das schreiben von Hermes ausfülle. In diesem gebe ich an, dass ich die Sendung nicht erhalten habe. Dies würde ihm ausreichen. Optional noch das der Nachbar die Sendung in Empfang genommen hat.

Nun was heißt das Konkret für mich, meinen Nachbarn und dem Verkäufer? Wie sieht die Sache aus, was verspricht er sich von dieser Erklärung? Kann er bei DPD vollen Schadensersatz verlangen?

Was soll ich tun? Mit oder ohne Anwalt antworten?

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von Stivikivi):
Was soll ich tun?

Ich würde dem Anwalt antworten, das ich kein Schreiben von Hermes ausfüllen werde, wenn sein Mandant meine Sendung mit DPD versendet hat. Und das man diese Forderung der Staatsanwaltschaft wegen Verdacht auf strafbare Handlungen zur Kenntnis gebracht habe.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
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