Post vom Vermieter kontrolliert

25. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
Hadante
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Post vom Vermieter kontrolliert

Hallo, eine dringende Frage:

Vermieter weigert sich, dem Briefträger einen Haustürschlüssel zu geben, die Briefkästen der Mieter sind jedoch im Haus.
Die Haustür hat einen Briefschlitz, also wirft der Briefträger die Post aller Mieter zusammen durch den Briefschlitz in den Hausflur.
Folge:
Sowohl Vermieter (der mit im Haus wohnt), als auch alle anderen Mieter können jeweils sehen, wer von wem Post bekommt.

Laut Auskunft eines Mieters, geht Vermieter jeden Tag sofort runter, wenn der Briefträger da war, sammelt die Post der Mieter ein und steckt sie dann in die Briefkästen der Mieter.

Die Post ist also seitens des Briefträgers nicht direkt in die Mieterbriefkästen zustellbar und der Vermieter kontrolliert täglich, wer von wem Post bekommt.

- Gibt es Urteile/Rechtsprechung, in wie weit der Vermieter verpflichtet ist, dem Briefträger Zugang zu den Mieter-Briefkästen und damit eine ordnungsgemäße Postzustellung an die Mieter zu gewährleisten?

- Welche Rechte hat der Mieter, diesen unhaltbaren Zustand zu ändern?

Danke für Ideen.

-- Editier von Hadante am 25.01.2017 03:46

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110 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von Hadante):
und der Vermieter kontrolliert täglich, wer von wem Post bekommt.

Der Schilderung kann ich nur entnehmen, das der Vermieter die Post einsortiert?


Die Frage ist ja, wieviele Schlüssel muss der Vermieter denn ausgeben?
Dadurch entsteht ja ein unkontrollierbarar Zugang zum Haus, muss der Vermieter das dulden? Müssen die anderen Mieter das dulden?



Urteil habe ich jetzt mal das hier gefunden:
Der Vermieter muß im Hauseingangsbereich eines Mehrparteienhauses keine Hausbriefkästen installieren lassen, wenn die Post durch geeignete Vorrichtungen wie Türschlitze, Wohnungsbriefkasten in der Lage ist, die Post zuzustellen. (AG Flensburg, Az. 68 C 773/94 , aus: WM 4/96)



Zitat (von Hadante):
Sowohl Vermieter (der mit im Haus wohnt), als auch alle anderen Mieter können jeweils sehen, wer von wem Post bekommt.

Nun ja, das können ja auch viele andere Personen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Der Vermieter muß im Hauseingangsbereich eines Mehrparteienhauses keine Hausbriefkästen installieren lassen, wenn die Post durch geeignete Vorrichtungen wie Türschlitze, Wohnungsbriefkasten in der Lage ist, die Post zuzustellen. (AG Flensburg, Az. 68 C 773/94 , aus: WM 4/96)



Zitat (von Hadante):
Sowohl Vermieter (der mit im Haus wohnt), als auch alle anderen Mieter können jeweils sehen, wer von wem Post bekommt.

Nun ja, das können ja auch viele andere Personen.


Gilt ein Brief als zugestellt, wenn der Postbote diesen - für die gesamte Mieterschaft zugänglich - durch den Haustürschlitz ins Treppenhaus wirft?

Eine sehr interessante Frage.

5x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
durch geeignete Vorrichtungen wie Türschlitze, Wohnungsbriefkasten in der Lage ist, die Post zuzustellen.


Ich wage mal zu behaupten das Türschlitze in der Wohnungstür gemeint sind, sonst würde da nur Türschlitz stehen.

Zitat (von Harry van Sell):
Der Schilderung kann ich nur entnehmen, das der Vermieter die Post einsortiert?


Und vorher mal schaut von wem seine Mieter so alles Post bekommen, vergißt den einen oder anderen Brief einzusortieren oder sortiert ihn falsch ein. Gut, das kann auch dem Postboten passieren.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#4
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Gilt ein Brief als zugestellt, wenn der Postbote diesen - für die gesamte Mieterschaft zugänglich - durch den Haustürschlitz ins Treppenhaus wirft?


Bei Einwurfeinschreiben oder Gerichtspost sicher nicht. Da muss der Briefträger klingeln, damit er das in den Briefkasten im Hausflur einwirft.

Wenn der Briefträger keinen Schlüssel hat, müßte er klingeln, wenn er Post hat, die nicht in den Briefschlitz geworfen werden dürfen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Zitat (von AltesHaus):
Gilt ein Brief als zugestellt, wenn der Postbote diesen - für die gesamte Mieterschaft zugänglich - durch den Haustürschlitz ins Treppenhaus wirft?


Bei Einwurfeinschreiben oder Gerichtspost sicher nicht. Da muss der Briefträger klingeln, damit er das in den Briefkasten im Hausflur einwirft.

Wenn der Briefträger keinen Schlüssel hat, müßte er klingeln, wenn er Post hat, die nicht in den Briefschlitz geworfen werden dürfen.


IdR ist es doch so, dass - wenn auf Läuten keine Reaktion erfolgt - die Post durch Niederlegung zugestellt wird .... wie sähe das in einem solchen Fall aus?

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38465 Beiträge, 14009x hilfreich)

Für die Zustellung gibt es feste Regeln. Die hat der Briefträger einzuhalten. Ansonsten ist man ja in ein Haus eingezogen, in welchem es diese Briefkastenregelung gibt. Wobei ich mich frage, ob der Briefträger nicht klingeln müsste, um ins Haus zu kommen und dort die Briefe in die Kästen zu verteilen. Wahrscheinlich nicht, wenn ein Schlitz in der Eingangstür da ist.

Mal ganz ehrlich: ist es nicht stinklangweilig, jeden Tag bei xy Leuten auf die Briefumschlage zu schauen und zu ermitteln, wer denn womöglich da einen Brief geschickt hat? Ich empfinde es als sehr sorgfältig, wenn der Vermieter eben nicht Hinz und Kunz einen Haustürschlüssel gibt. Eben zum Schutz der Mieter.

wirdwerden

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#7
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):


Mal ganz ehrlich: ist es nicht stinklangweilig, jeden Tag bei xy Leuten auf die Briefumschlage zu schauen und zu ermitteln, wer denn womöglich da einen Brief geschickt hat? Ich empfinde es als sehr sorgfältig, wenn der Vermieter eben nicht Hinz und Kunz einen Haustürschlüssel gibt. Eben zum Schutz der Mieter.

wirdwerden


Evtl. Rentner, nix zu tun, von Natur aus neugierig?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Dabei fällt mir noch ein, dass doch der Postbote klingeln muss ... wenn der VM im Hause ist und Mieter, die wissen, dass der VM die durch den Haustürschlitz eingeworfene Post einsammelt und einsortiert ... warum in aller Welt machen die dem Postboten nicht auf?

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#9
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Der Mieter hat im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ihn eingehende Post einschließlich der Tageszeitung über seinen Briefkasten zeitnah erreicht. Solange eine Briefkastenanlage außerhalb des Hauses nicht vorhanden ist, hat der Mieter deshalb einen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von zusätzlichen Haustürschlüsseln für den Briefzusteller und den Zeitungsboten. Es bleibt dem Vermieter unbenommen, den Mieter zu verpflichten, ihm die Person, für die die Schlüssel bestimmt sind, namentlich zu benennen. Ein Sicherheitsrisiko ist sodann nicht gegeben.
Amtsgericht Mainz, Urteil vom 03.07.2007, Aktenzeichen 80 C 96/07 (Quelle)

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#10
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
hat der Mieter deshalb einen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von zusätzlichen Haustürschlüsseln für den Briefzusteller und den Zeitungsboten.


Dann muss der Mieter dem Briefträger den Schlüssel überlassen und nicht der Vermieter! Hier will aber der TE, dass der Vermieter dem Briefträger den Schlüssel gibt.

Außerdem gibt es teilweise auch andere "Briefträger", die eben nicht von der Post sind. Und bei uns kommt fast täglich ein anderer Postbote.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9911 Beiträge, 4488x hilfreich)

Dieses Urteil hier erscheint mir hilfreich: BGH, 16.06.2011 - III ZR 342/09 . Aus dem Tenor:

Zitat:
Der nur einem überschaubaren Personenkreis (hier: drei Parteien) zugängliche Briefschlitz in einem Mehrparteienhaus ist auch dann für eine Ersatzzustellung gemäß § 180 Satz 1 ZPO geeignet, wenn die Sendungen nicht in ein geschlossenes Behältnis fallen, sondern auf den Boden des Hausflurs, sofern der Adressat seine Post typischerweise auf diesem Weg erhält und eine eindeutige Zuordnung des Einwurfschlitzes zum Empfänger möglich ist.

Eine Zustellung (selbst von Gerichtsschreiben nach ZPO) ist auf die beschriebene Weise also möglich. Der BGH sieht zwar auch die erhöhte Gefahr eines Verlustes der Sendung durch eine solche Zustellung. Er schreibt aber in den Urteilsgründen:
Zitat:
Nutzt der Zustellungsadressat einen gemeinschaftlichen Briefeinwurf ungeachtet der potentiell erhöhten Gefahr, dass sich Besucher seiner Post bemächtigen, bringt er damit ebenfalls zum Ausdruck, dass er seinen Mitnutzern und deren Kontaktpersonen, denen sie Zutritt zum Haus gewähren, hinreichendes Vertrauen entgegen bringt.

Genau da könnte man ansetzen. Ich glaube nicht, dass der Mieter gezwungen werden kann, dieses erhöhte Risiko in Kauf zu nehmen. Erzwungendes Vertrauen in den Vermieter wäre schon sehr problematisch. Zumal das Urteil ja sogar für offizielle Zustellungen gilt. Ein Verlust solcher Sendungen kann sehr ernsthafte Folgen haben.

Von daher sehe ich durchaus Ansatzpunkte, einen Zugang des Zustellers zum eigenen Briefkasten einzuklagen.

Alternativ könnte man überlegen, ob der Vermieter sich durch einen entsprechenden Hinweis am Haustürschlitz drücken kann. In der Form, dass durch diesen Schlitz keine Zustellungen nach ZPO erfolgen dürfen, sondern der Zusteller klingeln und diese dann in die Briefkästen im Haus werfen muss.

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#12
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2332 Beiträge, 364x hilfreich)

Ich bin auch der Meinung, dass der Vermieter sich da auf sehr dünnes Eis begibt.

Nur mal ein Beispiel: Wohnungskündigung des Vermieters als Einwurfeinschreiben zugestellt und vom Vermieter NICHT bewusst nicht einsortiert.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Nur mal ein Beispiel: Wohnungskündigung des Vermieters als Einwurfeinschreiben zugestellt und vom Vermieter NICHT bewusst nicht einsortiert.


Dann muss der Briefträger klingeln oder er kann nicht zustellen. Vor allem wenn an dem Briefschlitz in der Haustür keine Namen stehen.

Man kann mit dem Briefträger reden und verlangen, dass er klingelt um die Briefe direkt in den Briefkasten zu werfen. Er kann ja auch nicht einfach die Post auf die Türschwelle legen oder an den Gartenzaun hängen, weil ihm der Weg zum Haus zu weit ist. Oder man selbst gibt dem Briefträger den Haustürschlüssel.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9911 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Dann muss der Briefträger klingeln oder er kann nicht zustellen. Vor allem wenn an dem Briefschlitz in der Haustür keine Namen stehen.

Eben nicht, genau dass hat doch der BGH entschieden (s.o.).

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Zitat (von Ver):
Dann muss der Briefträger klingeln oder er kann nicht zustellen. Vor allem wenn an dem Briefschlitz in der Haustür keine Namen stehen.



Eben nicht, genau dass hat doch der BGH entschieden (s.o.).


Wenn der Briefträger es trotzdem macht, kann sich der Empfänger nicht darauf rausreden. Doch der Briefträger darf (!) es eigentlich nicht. Wenn er einfach in den Schlitz in der Haustür (ohne Namen) die Post einwirft, ist das eine Verdachtszustellung und der Briefträger bekommt ziemlichen Ärger.

Z.B. zieht der Mieter aus und entfernt das Namensschild am Briefkasten, gibt den Schlüssel ab, dann kann der Briefträger nicht einfach weiter Briefe in den Briefkasten werfen, nur weil er das schon immer so gemacht hat. Das ist eine Verdachtszustellung! Und da geht es nicht um den Mieter, sondern um den Empfänger von Postsendungen!

Analog zu Postpaketen:

Wenn ein Empfänger möchte, dass seine Post an den "Gartenzaun" oder auf der Türschwelle hinterlassen wird, muss er diese "Abweichung" dem Briefträger bekannt geben.

Zitat (von cauchy):
der Adressat seine Post typischerweise auf diesem Weg erhält


Bei dem Urteil ging es darum, dass die Post eben typischerweise in den Schlitz gesteckt wurde. Wenn Du dem Briefträger mitteilst, dass Du möchtest, dass er klingelt und die Schreiben persönlich einwirft. Oder dem Briefträger einen Schlüssel geben.

Oder mit dem Vermieter reden und einen eigenen Briefkasten außen anbringen. Oder die Briefe postlagernd im Postamt abholen.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9911 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Wenn der Briefträger es trotzdem macht, kann sich der Empfänger nicht darauf rausreden. Doch der Briefträger darf (!) es eigentlich nicht.

Und was ist die Konsequenz aus dieser Behauptung, sofern sie denn überhaupt wahr ist? Eine Klage gegen den Zusteller dürfte nahezu aussichtslos sein. Praktisch bedeutet das immernoch, dass die Zustellung durch den Haustürschlitz vom Empfänger (Mieter) unterbunden oder mindestens für den Zusteller deutlich wahrnehmbar untersagt werden muss, wenn er sich nicht der Gefahr des Sendungsverlustes aussetzen möchte. Und da der Mieter selber an der Haustür keine Veränderungen vornehmen oder Hinweise anbringen darf, ist meiner Meinung nach halt der Vermieter am Zuge.

Interessant wird es, wenn der Vermieter einfach nur einen Hinweis der Art "Post für (Name Mieter) hier nicht einwerfen, Briefkasten befindet sich im Haus (bitte klingeln)" anbringt. Dann kann man nämlich anfangen zu diskutieren, ob der Vermieter verpflichtet ist, die Zustellung von Sendungen sicherzustellen. Wenn keiner im Haus ist oder keiner die Haustür öffnet, wäre eine Zustellung nämlich nicht möglich. Die Frage möchte ich aber lieber nicht beurteilen.

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Zitat (von Ver):
Doch der Briefträger darf (!) es eigentlich nicht.

Und was ist die Konsequenz aus dieser Behauptung, sofern sie denn überhaupt wahr ist?


Frag doch einfach Deinen Briefträger. Ich habe es schon gemacht oder google mal "Verdachtszustellung".

Zitat (von cauchy):
Eine Klage gegen den Zusteller dürfte nahezu aussichtslos sein.


Klar. Auch nach der Privatisierung ist das noch eine "Behörde" und dagegen kannst Du nur wenig machen. Führt auch zur Freude bei den Zustellern, vorallem wenn man mal was von denen möchte.

Zitat (von cauchy):
Wenn keiner im Haus ist oder keiner die Haustür öffnet, wäre eine Zustellung nämlich nicht möglich. Die Frage möchte ich aber lieber nicht beurteilen.


Wenn eine Zustellung nicht möglich ist, bekommt man einen Zettel, dass man die Post beim Postamt abholen soll. Der darf an der Haustür angeklebt werden, wenn die Zustellung nicht möglich ist. Nur Blöd, wenn man über einen anderen Eingang reinkommt.

-- Editiert von Ver am 25.01.2017 16:03

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#18
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

#17

Zitat:
Wenn eine Zustellung nicht möglich ist, bekommt man einen Zettel, dass man die Post beim Postamt abholen soll. Der darf an der Haustür angeklebt werden....


Der Zettel darf von außen an die Haustür geklebt werden? .... halte ich schon für bedenklich. Aber es scheint tatsächlich ein Problem zu sien.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Hadante
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für viele gute Gedanken und Ideen.

Im Gedankenspiel ist dem Mieter ja bei Anmietung nicht klar, dass seine Post nicht direkt in seinen Mieterbriefkasten zugestellt werden kann, weil der Vermieter sich weigert, dem Briefträger einen Schlüssel für das Haus zu geben.

Es handelt sich um ein 5-Parteien-Haus, der Vermieter ist eine davon.

Das Haus hat Gegensprechanlagen in jeder Wohnung.

Die anderen Mieter sind älter, der Briefträger könnte schon versuchen, ob jemand da ist, der ihm öffnet - nur eine Garantie gibt es dafür nicht. Dazu kommt: Nicht alle Mieter sind sich einander grün.

An dem einzigen Türschlitz in der Hauseingangstür ist kein Name angebracht, der Briefträger wirft also sämtliche Post aller Mieter durch einen namenlosen Hauseingangstürschlitz - das bedeutet, es findet keine Zustellung an die Empfänger statt.

Problematisch:
Mal findet der Mieter seine Post innen vor der Hauseingangstür auf dem Boden, mal wurde sie von einem anderen Mieter oder dem Vermieter in seinen Briefkasten geworfen, mal liegt seine Post auf der untersten Treppe, mal liegt seine Post auf der obersten Treppe (Mieter wohnt im DG). Er kann sich nie sicher sein, dass seine vom Briefträger durch den Hauseingangstürschlitz geworfene Post ihn überhaupt vollständig erreicht.

Außerdem ist die Privatsphäre des Mieters in Sachen Postabsender praktisch aufgehoben. Und nur, weil bei den Abläufen innerhalb der Deutschen Post selbst diverse Mitarbeiter Sicht auf den Absender der Post des Mieters haben, heißt das nicht, dass der Mieter hinnehmen muss, dass seine Nachbarn und sein Vemieter seine Post kontrollieren und ständig erfahren, von wem er Post bekommt.

Der Mieter möchte diese unhaltbaren Zustände natürlich nicht hinnehmen, sondern erreichen, dass seine Post ihm direkt in seinen Mieterbriefkasten zugestellt werden kann.
Er erhält also seine Post nicht „typischerweise auf diesem Weg" und da der Hauseingangstürschlitz namenlos ist, ist hier auch keine eindeutige Zuordnung des Einwurfschlitzes zum Empfänger möglich.
Das benannte Urteil BGH, 16.06.2011 - III ZR 342/09 trifft hier nicht zu. Außerdem ging es bei dem Urteil um einen Zustand nach Auszug, der im hiesigen Beispiel ja nicht greift. Hier handelt es sich um einen frischen Einzug in das Haus - in dessen Hauseingangsflur ja namentlich gekennzeichnete Mieterbriefkästen vorhanden sind - und das erst danach erfolgte Feststellen des Ausbleibens der direkten Zustellung in die Mieterbriefkästen.

Freue mich, dass die Diskussion so in Fahrt gekommen ist, nochmals vielen Dank für die vielen Antworten. :)

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Der Mieter hat im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ihn eingehende Post einschließlich der Tageszeitung über seinen Briefkasten zeitnah erreicht. Solange eine Briefkastenanlage außerhalb des Hauses nicht vorhanden ist, hat der Mieter deshalb einen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von zusätzlichen Haustürschlüsseln für den Briefzusteller und den Zeitungsboten. Es bleibt dem Vermieter unbenommen, den Mieter zu verpflichten, ihm die Person, für die die Schlüssel bestimmt sind, namentlich zu benennen. Ein Sicherheitsrisiko ist sodann nicht gegeben.
Amtsgericht Mainz, Urteil vom 03.07.2007, Aktenzeichen 80 C 96/07 (Quelle)


Reden SIe mit Ihrem VM, wenn er immer noch nicht einlenken möchte, dann steht es Ihne frei, dem Postmann einen Haustürschlüssel zu geben. Das aber lassen Sie sich bitte quittieren ... falls er mal verloren geht der Schlüssel.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
dann steht es Ihne frei, dem Postmann einen Haustürschlüssel zu geben.

Hmmm ... und die anderen 257 Zusteller? :grins:



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9911 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von Hadante):
Das benannte Urteil BGH, 16.06.2011 - III ZR 342/09 trifft hier nicht zu.

Du hast glaube ich meine Argumentation nicht verstanden. Der BGH hat in diesem Urteil festgestellt, dass Zustellungen an dich durch diesen Türschlitz aller Wahrscheinlichkeit nach gültig sind. Daraus ziehe ich den Schluß, dass du das Recht haben müsstest, solche Zustellungen zu untersagen oder zu verhinden. Genau aus dem vom BGH auch erkannten und durch dich geschilderten Problems: Es besteht immer die Gefahr, dass eine Sendung nach Einwurf durch diesen Haustürschlitz verlorengeht. Und genau das musst du nicht hinnehmen.

Und da nur der Vermieter das Recht hat, an der Haustür Veränderungen vorzunehmen, hast du meiner Meinung nach gegenüber dem Vermieter das Recht, dass er den Einwurf von Sendungen an dich durch diesen Türschlitz verhindert.

Bei 5 Parteien könnte man eventuell schmale, von aussen befüllbare Briefkästen in bzw. an der Tür platzieren. Die stehen dann natürlich innen etwas vor, aber so wäre eine zuverlässige Zustellung von Post für alle Bewohner möglich.

-- Editiert von cauchy am 26.01.2017 22:07

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Bei 5 Parteien könnte man eventuell schmale, von aussen befüllbare Briefkästen in bzw. an der Tür platzieren. Die stehen dann natürlich innen etwas vor, aber so wäre eine zuverlässige Zustellung von Post für alle Bewohner möglich.


Das macht man aus energetischen Gründen nicht mehr. So einen Briefkasten bekommst Du nicht dicht, d.h. das zieht wie Hechtsuppe.

Möglichkeiten:

1. Der Mieter gibt dem Briefträger einen Schlüssel.
2. Einen (oder 5) Briefkästen draußen aufhängen.
3. Postfach anmieten und regelmäßig nachschauen.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Zitat (von Hadante):
Laut Auskunft eines Mieters, geht Vermieter jeden Tag sofort runter, wenn der Briefträger da war, sammelt die Post der Mieter ein und steckt sie dann in die Briefkästen der Mieter.


Postzustellung obliegt der Post bzw. den Postboten. Diese Art der Postzustellung ist ein Verstoss gegen das Postgeheimniss.
Der VM ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass jeder Mieter auf vorschriftsmässige Weise seine Post erhalten kann, also einen Haustürschlüssel dem Postzusteller auszuhändigen, damit die Post durch den Postzusteller verteilt werden kann.

-- Editiert von Banane123 am 07.02.2017 09:38

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Postfach anmieten und regelmäßig nachschauen.


DAS wäre auch meine erste Wahl.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Zitat (von Ver):
3. Postfach anmieten und regelmäßig nachschauen.


Postfach ist nicht überall kostenlos.
Postämter zum Teil entfernungsmässig ungünstig, für ältere Menschen eher beschwerlich jeden Tag zum Postfach zu gelangen.
Die Regel ist ein Briefkasten am - oder im Haus, dafür hat der VM zu sorgen.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Es mangelt nicht am Briefkasten.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Es mangelt nicht am Briefkasten


richtig, der ist vorhanden. Es mangelt am Zugang zum Briefkasten, wie bereits #24 beschrieben.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von Banane123):
Der VM ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass jeder Mieter auf vorschriftsmässige Weise seine Post erhalten kann, also einen Haustürschlüssel dem Postzusteller auszuhändigen, damit die Post durch den Postzusteller verteilt werden kann.

Sorry gelinde gesagt solchen Schwachsinn habe ich schon lange nicht mehr gelesen, kleiner 10 WE nimmt die Post gar keine Schlüssel mehr an, die privaten Briefzusteller nehmen überhaupt keine Verantwortung für Schlüssel.
Tipp erst nachfragen, vor man sinnfreies Zeugs postet.

1x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von Banane123):
Diese Art der Postzustellung ist ein Verstoss gegen das Postgeheimniss.

Begründung?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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