Vollzeitangestellter mit Nebenjob!

17. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
nebenjobber_saar
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Vollzeitangestellter mit Nebenjob!

Hallo,
ich habe diesen Monat begonnen, einen Nebenjob als freier Mitarbeiter auszuüben. Mein Ziel ist es nicht mehr als 450 Euro im Monat zu verdienen. Jetzt wurde ich aber ein bisschen fraglich, da ich mir einige Artikel durchgelesen habe wo drin standen, dass ich nur 450 Euro im Jahr steuerfrei darf verdienen. Aber ich verdiene doch monatlich dann die ca. 450 Euro (5.400 jährlich).

Muss ich da jetzt Steuern zahlen? Und was hat es mit dem "Härteausgleich" auf sich?
Ich bin verwirrt und brauche dringend eure Hilfe!

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2372 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von nebenjobber_saar):
... als freier Mitarbeiter ...
Als Angestellter mit Arbeitsvertrag oder als Gewerbetreibender/Freiberufler?

Beim Angestellten wird bei einem Minijob die Lohnsteuer und die Sozialabgaben pauschal vom ArbG entrichtet, §40a EStG !

Der Gewerbetreibenden/Freiberufler ist selber für die Versteuerung der Einkünfte verantwortlich! Hier greift ggf. der Härteausgleich, §46 Abs.3 und 5 EStG , wenn die Einkünfte bis zu 410 Euro/Jahr betragen!

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#2
 Von 
nebenjobber_saar
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Also ich bin Vollzeitangestellter und habe mir einen Nebenjob gesucht, der mich als freien Mitarbeiter zählt.

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16549 Beiträge, 9315x hilfreich)

Die sogenannten 450€-Jobs (Minijobs) sind nicht steuerfrei. Für den Arbeitnehmer sieht es so aus, als ob sie steuerfrei wären, denn bei einem 450€-Job (Minijobs) zahlt der Arbeitgeber die Steuern und Sozialabgaben.
Wenn Sie als "freier Mitarbeiter" betrachtet werden, kann man daraus schließen, dass Ihr Auftraggeber (Arbeitgeber wäre ja wohl das falsche Wort) keinerlei Abgaben (z.B. Steuern) für Sie zahlt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#4
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Zitat (von nebenjobber_saar):
der mich als freien Mitarbeiter zählt.


Was für eine Tätigkeit? Das Finanzamt muss über die Aufnahme einer gewerblichen/freiberuflichen Tätigkeit informiert werden (Fragebogen zur steuerlichen Erfassung). Eine gewerbliche Tätigkeit muss man zusätzlich noch anmelden.

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47648 Beiträge, 16842x hilfreich)

Zitat:
Muss ich da jetzt Steuern zahlen?


Ja, je nach Höhe des Einkommens aus der Vollzeitbeschäftigung gehen da leicht 1/3 der Zusatzeinkünfte für Steuern weg, kann auch mehr sein.

Zitat:
Aber ich verdiene doch monatlich dann die ca. 450 Euro (5.400 jährlich).

Die 450€/Monat gelten nur für ein Angestelltenverhältnis, nicht jedoch für einen Freiberufler.

Zitat:
Und was hat es mit dem "Härteausgleich" auf sich?


Der greift nur bis 820€/Jahr. Da bist Du weit drüber.

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#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32895 Beiträge, 17273x hilfreich)

Kurzum -stellen Sie ordentlich Geld zurück für die Steuernachforderung, die unweigerlich auf Sie zukommen wird.
Ja, je nach Höhe des Einkommens aus der Vollzeitbeschäftigung gehen da leicht 1/3 der Zusatzeinkünfte für Steuern weg, kann auch mehr sein. Korrekt. Wenn Sie uns mal das Einkommen aus dem Hauptjob verraten, könnte man es sogar recht genau berechnen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#7
 Von 
nebenjobber_saar
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Kurzum -stellen Sie ordentlich Geld zurück für die Steuernachforderung, die unweigerlich auf Sie zukommen wird.
Ja, je nach Höhe des Einkommens aus der Vollzeitbeschäftigung gehen da leicht 1/3 der Zusatzeinkünfte für Steuern weg, kann auch mehr sein. Korrekt. Wenn Sie uns mal das Einkommen aus dem Hauptjob verraten, könnte man es sogar recht genau berechnen.

Also ich habe im Jahr 2016 32.000 Brutto verdient!

Zähle ich eigentlich zum Kleinunternehemer wenn ich ca. 32.000 Brutto (Vollzeitjob) und ca. 5.000 Euro ( selbstständiger Nebenjob) verdiene? Oder zählt das dann zusammen? Wegen den 17.500 EUR

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#8
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32895 Beiträge, 17273x hilfreich)

Also ich habe im Jahr 2016 32.000 Brutto verdient! Und Sie sind ledig und werden folglich nach der Grundtabelle versteuert? Dann ist es ziemlich genau das Drittel, das hh schon prophezeit hat, also etwa 1.800 Euro plus 100 Euro Soli plus ggf. ca. 160 Euro Kirchensteuer.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#9
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32895 Beiträge, 17273x hilfreich)

Oder zählt das dann zusammen? Wegen den 17.500 EUR Nö - Arbeitnehmer haben ja keinen Umsatz.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#10
 Von 
nebenjobber_saar
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Oder zählt das dann zusammen? Wegen den 17.500 EUR Nö - Arbeitnehmer haben ja keinen Umsatz.

Auch wenn mein Nebenjob freiberuflich ist, ich ein Gewerbe anmelden muss?

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#11
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32895 Beiträge, 17273x hilfreich)

Auch wenn mein Nebenjob freiberuflich ist, ich ein Gewerbe anmelden muss? Der Satz ist ein Widerspruch in sich selbst - man ist freiberuflich ODER gewerblich tätig. Aber weder der Gewerbetreibende noch der Freiberufler muß bei 5.000 Euro Umsatz Umsatzsteuer zahlen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47648 Beiträge, 16842x hilfreich)

Zitat:
Auch wenn mein Nebenjob freiberuflich ist, ich ein Gewerbe anmelden muss?


Als Unternehmer gelten sowohl Freiberufler als auch Gewerbetreibende, Arbeitnehmer dagegen nicht.

Für die Kleinunternehmerregelung (17.500€) gilt daher nur die Nebentätigkeit. Da die unternehmerische Tätigkeit weniger als 17.500€ Umsatz erbringt, bist Du also Kleinunternehmer. Das betrifft aber nur die Umsatzsteuer.

Bezüglich der Einkommensteuer wird beides zusammen gerechnet und dann wirken die Nebeneinkünfte steuerlich so ähnlich wie eine Gehaltserhöhung. Zu versteuern ist der Gewinn, d.h. Werbungskosten (u.a. Abschreibung Klavier, wenn der Unterricht bei Dir stattfindet, Fahrtkosten, wenn Du zu Deinen Schülern hinfährst) können vorher abgezogen werden.

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#13
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32895 Beiträge, 17273x hilfreich)

Zu versteuern ist der Gewinn, d.h. Werbungskosten (u.a. Abschreibung Klavier, wenn der Unterricht bei Dir stattfindet, Fahrtkosten, wenn Du zu Deinen Schülern hinfährst) können vorher abgezogen werden. Nur daß der TE gar kein Klavierlehrer ist - jedenfalls erwähnt er das nirgends...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#14
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)
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#15
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2372 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von nebenjobber_saar):
Auch wenn mein Nebenjob freiberuflich ist, ich ein Gewerbe anmelden muss?

Das kommt ausschließlich auf die Art der Tätigkeit an!

Wird eine Tätigkeit ausgeübt, die hierunter ...
[quote=§18 EStG ] Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.... subsummiert werden kann, ist keine Gewerbeanmeldung bei der Stadt/Gemeinde notwendig! Trotzdem muss bereits die Aufnahme der Tätigkeit dem zuständigen Finanzamt angezeigt werden, §138 Abs.1 Satz 3 AO .

In allen anderen Fällen muss die Gewerbeanmeldung bei der Stadt/Gemeinde erfolgen.

taxpert

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#16
 Von 
nebenjobber_saar
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Und Chatmoderator gehört zu was? Dann bräuchte ich das ja auch nicht! :-)
Weil die Agentur hatte schon gemeint, dass is das nicht brauch!

Zitat (von taxpert):
Zitat (von nebenjobber_saar):
Auch wenn mein Nebenjob freiberuflich ist, ich ein Gewerbe anmelden muss?

Das kommt ausschließlich auf die Art der Tätigkeit an!

Wird eine Tätigkeit ausgeübt, die hierunter ...
[quote=§18 EStG ] Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.
... subsummiert werden kann, ist keine Gewerbeanmeldung bei der Stadt/Gemeinde notwendig! Trotzdem muss bereits die Aufnahme der Tätigkeit dem zuständigen Finanzamt angezeigt werden, §138 Abs.1 Satz 3 AO .

In allen anderen Fällen muss die Gewerbeanmeldung bei der Stadt/Gemeinde erfolgen.

taxpert

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#17
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2372 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zu versteuern ist der Gewinn, d.h. Werbungskosten ... können vorher abgezogen werden.
Klug*******r-Modus an:
Bei den Gewinneinkünften (§2 Abs.1 Nr.1-3 EStG ) sind es Betriebseinnahme und Betriebsausgaben, §§4 -7k, 13a EStG , bei den Überschußeinkünften (§2 Abs.1 Nr. 4-7) Einnahmen und Werbungskosten, §§8-9a EStG . Die Kombination Gewinn-Werbungskosten gibt es nicht! Das Ergebnis ist aber trotzdem richtig!
Klug*******r-Modus aus!

Warum ich darauf rumreite? Damit z.B. niemand unbedarftes auf die Idee kommt hier einen Wk-PB ins Spiel zu bringen!

taxpert

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#18
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2372 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von nebenjobber_saar):
Und Chatmoderator gehört zu was?
M.E.n. eindeutig gewerbliche EInkünfte!

Dem FA (und bei der Höhe der Einkünfte auch der Stadt/Gemeinde) ist es ersteinmal ziemlich egal, als was die Einkünfte angemeldet werden, da es praktisch keine steuerliche Auswirkung hat! Die Meinung der Agentur ist dabei ehrlich gesagt ziemlich unwichtig (oder zahlt die im schlimmsten Fall das Bußgeld?). Weshalb es sich trotzdem lohnen kann darum zu "kämpfen", das es freiberufliche EInkünfte sind, sind eher außersteuerliche Aspekte (z.B. Zwangsbeiträge zu IHK/HWK, die bereits bei geringen Gewinnen anfallen!).

taxpert

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