Vermieter ist krank

15. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
fb457647-37
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)
Vermieter ist krank

Sehr geehrte Damen und Herren,

habe einige Dinge die ich mit meinem Vermieter klären müsste, aber der kann aus Gesundheiltlichen günden nicht mehr mit mir Reden. Seine Freundin soll jetzt alle Gespräch übernehmen obwohl Sie ja nicht im Mietvertrag steht Wie muss ich jetzt weiter vorgehen damit ich nicht im Probleme komme ? Kann mein Vermieter einfach so jemand anders bestimmen der seine Mietbelange regelt ? Vielen Dank im Voraus.

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Aragorn82
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 3x hilfreich)

Der Vermieter kann jeden den er will mit der Verwaltung betrauen.
Ausschlaggebend ist das derjenige zur Absicherung eine Vollmacht hat,schriftlich.
Wenn dies nicht möglich ist zb aus gesundheitlichen Gründen ist der gesetzliche Vertreter meist Ehefrau oder Sohn/Tochter dieser der die Vollmacht hat.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39842x hilfreich)

Zitat (von Aragorn82):
Wenn dies nicht möglich ist zb aus gesundheitlichen Gründen ist der gesetzliche Vertreter meist Ehefrau oder Sohn/Tochter

Das Gesetz wo das steht würde mich mal interessieren ...



Zitat (von Aragorn82):
Ausschlaggebend ist das derjenige zur Absicherung eine Vollmacht hat,schriftlich.

Wenn schriftlich dann auch vom Vermieter eigenhändig unterschrieben.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von fb457647-37):
ie muss ich jetzt weiter vorgehen damit ich nicht im Probleme komme ?


Statt reden schreiben.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#4
 Von 
Aragorn82
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Anitari):
Zitat (von fb457647-37):
Das Gesetz wo das steht würde mich mal interessieren ....


Das dürfte wohl §1897 BGB sein bzw § 164 BGB genau weis ich das nicht müsste man eine RA oder Notar fragen.

Auszug:
"Die Erteilung einer Vollmacht ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie kann mündlich, schriftlich, notariell beglaubigt oder notariell beurkundet erteilt werden."



-- Editiert von Aragorn82 am 15.01.2017 18:54

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39842x hilfreich)

In keinem von beiden steht drin das

Zitat (von Aragorn82):
der gesetzliche Vertreter meist Ehefrau oder Sohn/Tochter
sei.
In Gegenteil ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Aragorn82
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 3x hilfreich)

Ich hab das auch so nicht geschrieben...ich schrieb MEIST.

Weil das die nächsten Angehörigen sind werden die meist die Gesetzlichenvertreter.
Bzw. Wenn eine Ehefrau vorhanden ist ist diese die automatisch.
Auch nach zu lesen im BGB.

-- Editiert von Aragorn82 am 15.01.2017 20:20

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#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38463 Beiträge, 14007x hilfreich)

Nee, so stimmt das nicht. Das steht auch nicht im BGB. Denn ein Mietvertrag gehört nun mal nicht zu den Geschäften, die durch die gemeinsame Haushaltsführung (und dafür ist man in der Tat auf Gegenseitigkeit zur Vertretung berechtigt) abgedeckt sind.

wirdwerden

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#8
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von Aragorn82):
Wenn eine Ehefrau vorhanden ist ist diese die automatisch.

Quark mit Erbeeren vielleicht!
Man sollte sich vielleicht mal Gedanken über Güterstände machen, nur bei Gütergemeinschaft, aber das kommt nicht in Frage, da es die Freundin vom Vermieter ist.
Bei Gütergemeinschaft müssten auch beide beim Mietvertrag unterzeichnen.
Zitat (von fb457647-37):
Kann mein Vermieter einfach so jemand anders bestimmen der seine Mietbelange regelt ?

Ja mit Handlungsvollmacht selbst unterschrieben.
Im Normalfall wird jedoch die Freundin eben das anhören und weitergeben, wie wäre es die Anliegen auf Papierform zu bringen?

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#9
 Von 
Aragorn82
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 3x hilfreich)

Der Gesetzliche Vertreter ist automatisch die Ehefrau.Punkt.

Ich rede ja allgemein nicht wie es jetzt hier ist.
Auch bei Gütertrennung geht alles,ausser ist ist vorher geregelt worden wie zB mit einem Ehevertrag an den Ehepartner wenn zB eine akute Erkrankung oder Unfall den Vertragspartner (Hier der VM zB) plötzlich nicht in der Lage dazu ist.
Dazu gehören auch Mietverträge.


Ich kenne mich vielleicht nicht mit Mietrecht aus,dafür aber beruflich mit der Materie des gesetzlichen Vertreters.
Hier benötigt die Freundin des VM eine Vollmacht.Sei es vom VM oder vom gesetzlichen Vertreter oder je nach dem sogar vom Vormundschaftgericht.


Aber es ist schön wenn Leute hier schreiben ne stimmt nicht oder das ist Quark aber weder eiene Quelle nennen können noch den Sachverhalt klarstellen können.Hauptsache mal dagegen geschossen.

Ich habe Beispiele gennent aus dem BGB mehr nicht.Ich habe extra geschrieben das dies aber exakt ein Anwalt benennen kann oder ein Notar.

In dem Fall hier kann ich auch nur Raten alles schriftlich zu nennen was der Klärung bedarf,dieses dann auch persönlich übergeben und den Empfang quittieren zu lassen,in dem Fall geht auch die Freundin des VM.

Alles andere sind spekulationen und Haarspalterei.


0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von Aragorn82):
Der Gesetzliche Vertreter ist automatisch die Ehefrau.Punkt.

Einfach für den Laien erklärt:
http://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/vertretungsmacht-auch-ehepartner-brauchen-vollmachten/173014.html

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Der VM kann selbstverständlich jemand beauftrage seine Pflichten wahrzunehmen.

Darf man fragen, welche Dinge zu regeln, sind? Sollten es Reparaturen sein, dann könnte die Freundin des VM dies doch ruhig in Auftrag geben, da sehe ich keinerlei Probleme. Falls Sie auf der supersicheren Seite sein wollen, sagen Sie einfach, dass Sie eine Vollmacht sehen möchten, oder aber fangen an - wie Anitarie schon empfahl - zu schreiben.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Aragorn82
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Zitat (von Aragorn82):
Der Gesetzliche Vertreter ist automatisch die Ehefrau.Punkt.

Einfach für den Laien erklärt:
http://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/vertretungsmacht-auch-ehepartner-brauchen-vollmachten/173014.html



Und wo ist das jetzt etwas anderes wie ich gesagt habe?
Es steht ja auch im Text drin,kann es zu erheblichen Abgrenzungsproblemen kommen.

Deshalb kommt es immer auf den Einzelfall an und mit unter muss eben vom Vormundschaftgericht entschieden werden.

Das Problem ist immer wie schnell gehandelt werden muss.ZB kann die Entscheidung einen Dachdecker mit einer Notdeckung zu beauftragen nicht warten wenn der ander zB im Krankenhaus ist und nicht Geschäftsfähig ist.

Es kommt immer bei sowas auf den Einzellfall an.


Aber wie schon gesagt,am besten schriftlich an den VM oder seine Freundin wenden.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39842x hilfreich)

Zitat (von Aragorn82):
Der Gesetzliche Vertreter ist automatisch die Ehefrau.Punkt.

Ich rede ja allgemein nicht wie es jetzt hier ist.

Auch allgemein ist die Ehefrau eben nicht automatisch der gesetzliche Vertreter.
Schlicht weil es an der gesetzlichen Grundlage fehlt.
Egal ob "Punkt" oder "Ausrufezeichen".



Zitat (von Aragorn82):
dafür aber beruflich mit der Materie des gesetzlichen Vertreters.

Dann empfehle ich mal diesbezüglich einen Auffrischungskurs ...



Zitat (von Aragorn82):
Und wo ist das jetzt etwas anderes wie ich gesagt habe?

Soll das jetzt bedeuten Du versteht nicht was da in dem verlinkten Beitrag steht (Auch Ehepartner brauchen durchaus Vollmachten) oder Du verstehst nicht was Du geschrieben hast (ist der gesetzliche Vertreter meist Ehefrau oder Sohn/Tochter; Der Gesetzliche Vertreter ist automatisch die Ehefrau)?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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