Fahrradfahrt,1,1Promille

11. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
guest-12319.01.2017 12:02:20
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Fahrradfahrt,1,1Promille

Hallo, 123recht-Forum!

Ich hoffe mir kann jemand bei Folgendes weiterhelfen:

Straftat der Trunkenheit im Straßenverkehr (Par. 316 StGB)

-Kontrolle während einer Fahrradfahrt
-(angebl.) Auffälligkeit ("Schlangenlinien"; fühlte mich i.d. Situation eher unsicher, warum ein PKW hinter mir "herschleicht", nachts, alleine in einem Gewerbegebiet)
-Atemkontrolle und Blutabnahme (1,17Promille)
-keine weiteren Vorkommnisse oder "Missachtungen"/ Regelübertretungen
-keine anderen Vergehen/ "Ersttäter"

Nun habe ich die Aufforderung zu einer schriftlichen Äußerung erhalten. Wie ich mich richtig verhalten soll, weiß ich auch nach relativ intensiver "Internetrecherche" nicht.

Ein großes Problem ist für mich der vermeintliche Grund der Kontrolle. Ich wäre Schlangenlinien gefahren. Für mich war die Situation so, dass ich mich zum Einen nicht betrunken bzw. fahruntüchtig gefühlt habe und zum Anderen, dass der Polizeiwagen hinter mir "herschlich" und ich den Wagen/Grund nicht zuordnen konnte, was mich schon unsicher werden liess. Es war nachts, es war niemand unterwegs, die Straße führt durch ein Gewerbegebiet und mir folgt ein Wagen, den ich per Schulterblick gesehen habe. Dann wurde ich überholt und erst dann konnte ich sehen, um wem es sich handelt. Davor habe ich mich gewundert und war auch etwas unsicher, wer mich denn "verfolgt".
Bei der anschließenden Kontrolle habe ich einer Atemkontrolle zugestimmt(habe nicht gedacht, dass so etwas bei rumkommt) und auch das Prozedere der Pupillen- und Gleichgewichtstests. Dabei war die Situation schon ziemlich angespannt. Einer der beiden versuchte mich bspw. immer wieder in eine Lage zu bringen zu "gestehen", dass ich doch noch sicherlich was "anderes" bei oder eingenommen hätte usw usf. -hatte aber nichts zu verbergen.
Da ich auch nicht weiß, was in der Akte vermerkt worden ist, habe ich die Befürchtung, ich könnte durch eine schriftliche Äusserung meine Position weiter verschlechtern.
Was meint ihr, wäre eine schriftliche Äusserung sinnvoll, ebenso wie ein Anwalt, auch wenn ich grad nicht viel Geld zur Verfügung habe und was käme wohl auf mich zu (habe diesbezüglich alles mögliche schon gelesen)?

Vielen Dank schonmal und beste Grüße

h.

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Schlangenlinien fahren ist ein Grund, angehalten zu werden (wegen Verdacht auf Alkohol)..

Der Verdacht hat sich ja bestätigt durch den Pustetest und Blutabnahme.

Schriftliche Stellungnahme muß man nicht abgeben. Bei Alkoholsündern wird Einsicht verlangt, man müßte es also zugeben.

Abstreiten oder beschönigen (war doch nur ein menschenleeres Industriegebiet, ich war verunsichert wegen dem Auto hinter mir und bin deswegen mit dem Fahrrad rumgeeiert) wäre mehr als kontraproduktiv.

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#2
 Von 
bruce-bruce-bruce
Status:
Schüler
(204 Beiträge, 85x hilfreich)

So wie es beschrieben wurde, macht ein Rechtsanwalt wenig Sinn.

Der Alkoholkonsum wurde nachgewiesen. Aus welchen Gründen auch immer du Schlangenlinien gefahren bist, ist unerheblich. Es war ein Anfangsverdacht, der die Kontrolle rechtfertigte.

Das Ergebnis der Kontrolle hat den Verdacht bestätigt.

Sollte man sich äußern? Nur dann, wenn man entlastende Umstände vortragen kann. Diese sind hier aber nicht erkennbar. Eine Äußerungpflicht zur Sache ist nicht gegeben, da man nicht sich selbst belasten muss. Lediglich Angaben zu deiner Person musst du machen. Aber dies hast du ja schon.

Du kannst Akteneinsicht, auch ohne Rechtsanwalt, beantragen. Die Einsicht wird i.d.R. in den Räumlichkeiten der Behörde gewährt.

Nach Lesart deiner Sachverhaltsschilderung sehe ich keine Ansatzpunkte, die dich irgendwie aus der Sache raushauen könnten.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Sollte man sich äußern? Nur dann, wenn man entlastende Umstände vortragen kann. Oder auch, um den Geständnisbonus mitzunehmen - bei klar nachgewiesenen Taten empfiehlt sich das allemal, denn es wird hier keine Gerichtsverhandlung geben, wo man das nachholen könnte, sondern bloß einen Strafbefehl.
Du kannst Akteneinsicht, auch ohne Rechtsanwalt, beantragen. Die Einsicht wird i.d.R. in den Räumlichkeiten der Behörde gewährt. Komplett falsch - er kann die Herausgabe von Kopien beantragen, wobei die Betonung auf "kann" liegt. Und die Kopien muß er dann auch nicht in den Räumlichkeiten der Behörde lesen - darum heißt es ja "Herausgabe".

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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