Umsatzsteuerliche Gestaltung eines z.T. unternehmerisch genutzten Fahrzeugs

7. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1173x hilfreich)
Umsatzsteuerliche Gestaltung eines z.T. unternehmerisch genutzten Fahrzeugs

Es wird ein PKW ohne Umsatzsteuer erworben. Dieser wird im späteren Verlauf noch repariert und lackiert. Hierfür liegen Rechnungen mit Steuerausweis vor. Die Vorsteuer ist bei jeder einzelnen Leistung unter 1.000 EUR (§ 44 Abs. 1 UStDV würde also greifen, falls § 15a UStG einschlägig wäre).

Dieser PKW wird zu deutlich mehr als 50 % für unternehmensfremde Tätigkeiten genutzt. Die ertragsteuerliche Auswirkung soll hier jedoch unberücksichtigt bleiben. Zum Zeitpunkt der Eingangsleistungen stand jedoch noch nicht fest, ob die unternehmerische Verwendung zehn Prozent erreichen wird. Es kann gegenwärtig also noch nicht geklärt werden, ob eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen - sofern dies überhaupt sinnvoll wäre - vorgenommen werden darf (A 15.2c. Abs. 1 Satz 3 UStAE und Abs. 2 Satz 2).
Die unternehmerische Verwendung erfolgt zudem auch noch teilweise für steuerfreie Ausgangsleistungen, die einen Vorsteuerabzug ausschließen.

Wie erfolgt nun die umsatzsteuerliche Gestaltung am günstigsten, um einen möglichst hohen Vorsteuerabzug zu haben, ohne den Eigenverbrauch als unentgeltliche Wertabgabe versteuern zu müssen, wenn sich später herausstellt, dass der PKW tatsächlich zu a) neun oder b) elf Prozent unternehmerisch genutzt wird?

- Zwingende Zuordnung des PKW zum Unternehmensvermögen, um auch die weiteren Vorsteuern zuordnen zu dürfen? In welcher Höhe (0%-100%)?
- und/oder Zuordnung der sonstigen Leistung zum Unternehmensvermögen? In welcher Höhe (0%-100%)?
- Wäre es so, dass eine Zuordnung zu 100 % zulässig wäre, ohne dass ein Eigenverbrauch wegen des fehlenden Vorsteuerabzugs aus der Anschaffung anfiele und eine etwaige Korrektur wegen Nichterreichen der 1.000 EUR-Grenze ausbliebe?
- Wie ist der Unterschied einer (evtl. tlw.) Zuordnung zum Unternehmensvermögen(z.B. i.H.v. zehn Prozent) zu einem nutzungsabhängigen Vorsteuerabzug i.S.d. A 15.2c. Abs. 3 Satz 2 UStAE?

Vielen Dank für Eure Aufmerksamkeit für den längeren Text und noch mehr im Voraus für Eure Antworten! :-)

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1173x hilfreich)

:neck:

Hm... Ist der Sachverhalt zu umfangreich, zu komplex oder zu schwierig?
Hätte gedacht, dass so etwas in der Praxis nicht selten vorkommt...

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#2
 Von 
Charlie@098
Status:
Schüler
(441 Beiträge, 264x hilfreich)

Hi,
die Situation sieht folgendeermassen aus:
Der entscheidende Punkt ist festzustellen, zu wieviel Prozent das Auto betrieblcih benutzt wird. Das ist die Pflicht. Wenn das Auto zwischen 10 und 50 % betrieblich benutzt wird, besteht das ein Zuordnungswahlrecht, bei der über 50% -Zuordnungspflicht. Sollte das Auto dem Unternehmenvermögen zugeordnet werden, erfolgt dann ganz klassische Besteuerung: Fahrtenbuch oder 1% Regelung. Im Falle des Fahrtenbuches wird die Umsatzsteuer auf die AFA nicht berücksichtigt, da beim Kauf keine Vorsteuer geltend gemacht wurde. Die Vorsteuer auf alle anderen KFZ-Aufwendungen wird dementsprechend anteilig berücksichtigt. Etwas komplexer wird es natürlich, wenn das Unternehmen sowohlt die umsatzsteuerpflichtigen als auch die umsatzsteuerfreien Umsätze macht.

-- Editiert von Charlie@098 am 12.01.2017 15:16

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#3
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1173x hilfreich)

Hallo und vielen Dank für die Antwort!
Da die betriebliche Nutzung in jedem Fall unter 50% bliebe, wäre die 1%-Methode wohl nicht zulässig.
Die Grenzen von 10 bzw. 50 % gelten aber doch nur für das ertragsteuerliche Betriebs- und nicht für das umsatzsteuerliche Unternehmensvermögen, oder?
Das Fahrzeug soll nicht ins BV eingelegt werden und eine Zuordnung zum UV nur erfolgen, wenn es steuerlich günstig wäre.

Es steht wegen der erwarteten Nähe zu der 10%-Grenze aber noch nicht fest, ob die tatsächliche Nutzung darüber oder darunter liegen würde.

Wo wäre denn der Unterschied zu einer Umsatzbesteuerung der vorsteuerbehafteten Kosten der geschätzten oder durch Fahrtenbuch ermittelten privaten Nutzung von 90 % zu einem nur zehnprozentigen Vorsteuerabzug laut Anwendungserlass?

Wäre es nicht zulässig und günstig, bei erwateter unternehmerischer Nutzung von mehr als zehn Prozent, das Fahrzeug zu 100 % dem UV zuzuordnen?

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#4
 Von 
Charlie@098
Status:
Schüler
(441 Beiträge, 264x hilfreich)

Zitat:
Die Grenzen von 10 bzw. 50 % gelten aber doch nur für das ertragsteuerliche Betriebs- und nicht für das umsatzsteuerliche Unternehmensvermögen, oder?

Nein, sowohl als auch. Es handelt sich dabei um ein Gewillkürtes vermögen. Dabei besteht ein Wahlrecht, das Fahrzeug dem Betriebsvermögen/Unternehmensvermögen oder dem Privatvermögen zuzuordnen. Dabei erfolt die Zuordnung im umsatztsteuerlichen und im ertragsteuerlichen Bereichen unabhängig voneinander.

Zitat:
Wäre es nicht zulässig und günstig, bei erwateter unternehmerischer Nutzung von mehr als zehn Prozent, das Fahrzeug zu 100 % dem UV zuzuordnen?


Es ist natürlich zulässig. Wenn das Fahrzeug allerding später verkauft wird, wird die Umsatzsteuer anfallen.

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#5
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1173x hilfreich)

Nochmals vielen Dank!

Eine Zuordnungspflicht zum Unternehmensvermögen bei einer unternehmerischen Nutzung von mehr als 50% habe ich nicht finden können, nur gemäß A 15.2c. Abs. 1 Satz 1 UStAE bei ausschließlicher Nutzung, weshalb selbst bei mehr als 90 %iger Nutzung noch kein Zuordnungsgebot gelten dürfte.

Der Hinweis zur USt beim Verkauf ist aber entscheidend! Die würde auch für 100 % des Fahrzeugs entstehen, selbst wenn nur ein zehnprozentiger Anteil im UV wäre, richtig? Das spricht gegen eine Zuordnung zum UV und auch zum BV.

Bleibt die Frage nach den hohen Aufwendungen (Reparatur und Lackierung). Die Vorsteuer könnte wohl in jedem Fall anteilig geltend gemacht werden.

Ein voller Vorsteuerabzug dafür wäre aber wohl nur möglich, wenn das Fahrzeug auch vollständig zum Unternehmensvermögen zugeordnet würde, richtig? Oder könnte nur die sonstige Leistung z.B. der Lackierung zugeordnet werden?
Dann wäre aber neben der geschilderten Umsatzbesteuerung beim Verkauf oder einer Entnahme auch eine unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern.

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