Jobzusage erst per Telefon, dann per Mail mit Vertragsangeben - dann telef. Absage

17. Dezember 2016 Thema abonnieren
 Von 
müllermilch
Status:
Schüler
(396 Beiträge, 118x hilfreich)
Jobzusage erst per Telefon, dann per Mail mit Vertragsangeben - dann telef. Absage

Hallo,

ich hatte ein Bewerbungsgespäch und nach ein paar Tagen erst eine Zusage per Telefon und dann per Mail.
Diese Mail enthielt u.a. den Lohn, Arbeitsbeginn und auch die Urlaubstage und das der Vertrag folgt.
Eine Woche später dann der Anruf, man hat es sich anders überlegt, das wird wohl nichts.
Was kann ich tun?
Habe ich nun einen "Arbeitsvertrag" da schriftl, also per Mail und die mündliche Absage zählt nicht?
Muss ich meine Arbeitsleistung anbieten?
Habe ich Schadensersatzansprüche evtl das Gehalt bis zur frühest möglichen Kündigung?
Soll ich am Arbeitsbeginn einfach "erscheinen"?

Gruß Tom

-- Editier von müllermilch am 17.12.2016 16:02

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27 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17468 Beiträge, 6499x hilfreich)

Es kommt wieder einmal darauf an, was du für dich willst. Arbeitsverträge können durchaus auch mündlich geschlossen werden, allenfalls ist das dann ein Problem der Beweisbarkeit. Hier hast du aber einen Beleg in der Hand, dass es zu einem Vertragsabschluss gekommen ist. Nur glaube ich nicht, dass du dich in ein Arbeitsverhältnis wirst einklagen können. Wohl aber erscheint es möglich, eine Abfindung zu erstreiten. Eine mögliche Strategie wäre durchaus, am ersten Arbeitstag zu erscheinen, wohl aber um den Preis dass man dich wieder nach Hause schicken wird. Ob diese Demütigung oder diese Faris es dir wert ist?

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Hier hast du aber einen Beleg in der Hand, dass es zu einem Vertragsabschluss gekommen ist.

Echt? Wo?



Zitat (von müllermilch):
Diese Mail enthielt ... das der Vertrag folgt.

Genauer Wortlaut der Mail?


Denn offenbar sollte hier die eigentliche vertragliche Vereinbarung erst noch folgen, die ganzen Daten dienten nur als Verifizierung in Rahmen der Vorverhandlung, damit nichts falsches im Vertrag steht?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
müllermilch
Status:
Schüler
(396 Beiträge, 118x hilfreich)

...
"Wie eben telefonisch besprochen freue ich mich auf Ihren Arbeitsstart bei uns in.... ab ....
Die Arbeitszeit bestärkt 20 Stunden und das Monatsbruttogehalt beträgt 1300 und Urlaubstage erhalten Sie 30.

Den Vertrag muss ich in nächster Zeit noch vorbereiten."
.....

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#4
 Von 
müllermilch
Status:
Schüler
(396 Beiträge, 118x hilfreich)

Hallo, ist das denn nun ein "Arbeitsvertrag"?
Gruß Tom

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#5
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zum Abschluss eines Vertrages benötigt man zwei sich deckende Willenserklärungen. Die E-Mail vom AG alleine reicht also nicht aus. Es stellt sich also die Frage, was wurde denn vorher per Telefon besprochen und kam es da schon zum Vertragsschluss.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Das sieht mir nach einem Arbeitsvertrag per E-Mail aus, denn der Arbeitgeber bestätigt dort ja das besprochene.

Also am vereinbarten Tag erscheinen und die Arbeitskraft anbieten, idealerweise mit Zeugen.
Wenn man dich wieder wegschickt, per Einwurf-Einschreiben die Arbeitskraft anbieten.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das sieht mir nach einem Arbeitsvertrag per E-Mail aus


Falsch, siehe meine Antwort #5. Wenn muss der Vertragsschluss bereits zuvor in dem Telefongespräch erfolgt sein. Die E-Mail hat mit dem Arbeitsvertragsschluss nichts zu tun. Die kann allenfalls ein Indiz dafür sein, dass im Telefongespräch ein Vertrag geschlossen wurde. Trotzdem kommt es darauf an, was genau am Telefon besprochen wurde.

Wenn das Telefonat in etwa so ablief:

AG: Wann können Sie anfangen?
AN: Am 01.02.2017
AG: Toll, alles weitere bekommen Sie dann per E-Mail und teilen Sie mir mit, ob das passt.
AN: o.K.

Wäre man noch nicht bei einem Vertragsschluss. Wenn es anders abgelaufen ist, dann kann durchaus etwas anderes dabei rauskommen.

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von Eidechse):
Wenn muss der Vertragsschluss bereits zuvor in dem Telefongespräch erfolgt sein.

Davon bin ich mal ausgegangen, die Mail liest sich ja in meinen Augen wie eine Bestätigung von zuvor besprochenen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
die Mail liest sich ja in meinen Augen wie eine Bestätigung von zuvor besprochenen.


Wenn man genau drauf guckt, dann bezieht sich das "telefonisch besprochen" nur auf den Arbeitsbeginn und den Arbeitsort. Arbeitszeit, Bruttogehalt und Urlaub sind dann in einem 2. Satz drangehängt. Aus dieser Gestaltung kann man m.E. nicht klar ablesen, dass auch darüber telefonisch gesprochen wurde. Kann sein, muss also nicht. Und bevor hier wirklich ein Fall vorliegt, wo genau darüber nicht gesprochen wurde und das Telefongespräch eher meinem Beispiel nahe kommt, wäre es hier verfehlt, dem TS zu suggerieren, dass mit der E-Mail ein Vertrag zustande gekommen ist.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
müllermilch
Status:
Schüler
(396 Beiträge, 118x hilfreich)

Hallo, vielen Dank für die Antworten. Natürlich war in der Woche davor ein ausführliches Bewerbungsgespräch. In dem wurde das Arbeitsfeld, die Vergütung, Urlaubstage, Beginn, Arbeitszeiten usw. besprochen.
Es wurde vereinbart sich ein paar Tage später zusammen zu rufen um das Ergebnis zu besprechen.
Der Arbeitgeber rief mich an und meinte, wir würden gerne mit Ihnen zusammenarbeiten. Der Arbeitgeber schlug ein Gehalt vor. Ferner Urlaubstage, Begin usw. Ich sagte "Ja".Und beide taten kund, dass sie sich auf die Zusammenarbeit freuen. War auch so. Ein schriftlicher Vertrag sollte folgen. Es folgte aber gleich die in das Forum gestellte Mail, die ich als Bestätigung sehe.

Gibt es da noch Zweifel?

Gruß Tom

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#11
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17468 Beiträge, 6499x hilfreich)

/// Gibt es da noch Zweifel?

Für mich nicht.

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#12
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Bei dem geschilderten Ablauf des Gesprächs, sehe ich hier auch einen Vertrag.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
müllermilch
Status:
Schüler
(396 Beiträge, 118x hilfreich)

Hallo,
also wenn sich das bestätigt das es einen Vertrag gibt, wie soll ich weiter verfahren?
Die mündliche Kündigung ignorieren?
Dem Arbeitgeber darüber Informieren, dass diese nicht gilt?
Still halten und wie schon hier mitgeteilt am Arbeitsbeginn antreten?
EIn paar Tage vorher den Arbeitsvertrag anmahnen und dann die "Kündigung" abwarten?
Und was für eine Abfindung kann man erwarten/fordern...?

Gruß Tom

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

Und was für eine Abfindung kann man erwarten/fordern...? Gar keine, da in den ersten 6 Monaten das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt - wenn man also überhaupt vom Bestehen eines AV ausgeht, kann der AG den recht problemlos kündigen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Gar keine


Man kann den Lohn für die ersten 14 Tage einfordern (Kündigungsfrist in der Probezeit), wenn der Arbeitgeber einen wieder nach Hause schickt und man seine Arbeitsleistung angeboten hat.

650€ sind immer noch mehr als "gar nix".

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

650€ sind immer noch mehr als "gar nix". Der Unterschied zwischen Lohn und Abfindung ist Ihnen bekannt? Der TE hat nämlich nach einer Abfindung gefragt - und da kriegt er "gar nix".

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Der Unterschied zwischen Lohn und Abfindung ist Ihnen bekannt? Der TE hat nämlich nach einer Abfindung gefragt - und da kriegt er "gar nix".


Ja durchaus, deswegen schrieb ich auch Lohn und nicht Abfindung.

Viele Arbeitnehmer sind aber nicht mit diversen Begrifflichkeiten und Spitzfindigkeiten vertraut, genauso wie Verbraucher Garantie und Sachmängelhaftung in einen Topf werfen.
Und wenn schon darauf rumgeritten werden muss, warum kann man dem TE dann nicht die eventuell vorhandenen Möglichkeiten aufzeigen?

Ein Abfindung geht nicht, dafür aber auf Lohn klagen ist doch nicht zu viel verlangt, oder doch?

Ein "Gar keine" hilft dem TE hier genau 0.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Man kann den Lohn für die ersten 14 Tage einfordern (Kündigungsfrist in der Probezeit),

Es gibt keine Probezeit, von daher dürfte es etwas mehr werden.

Also, eventuell.
Denn wenn der AG clever ist, dann nimmt er das Angebot des AN an.
Und wenn der AG so richtig schlecht drauf ist, dann will der AN am Ende der Woche gnaz freiwillig gehen...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Rechtschreibung
Status:
Lehrling
(1107 Beiträge, 1207x hilfreich)

[GELÖSCHT]

Zitat:
Ein "Gar keine" hilft dem TE hier genau 0.
Die Antwort beantwortet die Frage des TE zu genau 100%. Das (womöglich einzuklagende) Gehalt ist mit der Abfindung nicht vergleichbar, dafür müssen dann auch Arbeitsleistungen erbracht (oder zumindest angeboten) werden. [GELÖSCHT]

Zitat:
also wenn sich das bestätigt das es einen Vertrag gibt, wie soll ich weiter verfahren?
1. Überlegen, inwiefern man auch beweisen kann, dass es einen Vertrag gibt. Vergleiche dazu Antwort #9 von Eidechse. Sich auch überlegen, wie lange der Vertrag halten würde/könnte.

2. Sich fragen, was man selber am liebsten hätte.

Ich könnte mir vorstellen, dass Sie bei diesem Arbeitgeber nicht glücklich werden. Ich könnte mir auch vorstellen, dass es etwas seltsam wirkt, wen man die "Absage" zwar in einem Telefongespräch akzeptiert, einige Zeit später aber dann am ersten Arbeitstag auftaucht und sein (anteiliges) Gehalt fordert.

Wann hätte der erste Arbeitstag denn sein sollen? Was ist das für ein Arbeitgeber, wie viele Mitarbeiter? Sind Sie im Leistungsbezug? Wie haben Sie das Jobangebot vermittelt bekommen?

-- Editiert von Rechtschreibung am 20.12.2016 20:40

-- Editiert von Moderator am 20.12.2016 20:51

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#20
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Wovon leben Sie gerade? Im Bezug von Arbeitslosengeld lohnt sich hier kein Aufwand. Da wird fast alles angerechnet. Es wäre für SIe viel sinnvoller, die Energie in die Suche einer neuen Anstellung zu stecken! Das Ganze hier hält Sie unnötig auf. :party:
Dabei kann auch ganz schnell passieren, dass das möglicherweise vielleicht entgangene Gehalt bei weitem unter den Kosten liegt, die hier das Rechtsverfahren kostet.

-- Editiert von altona01 am 20.12.2016 22:18

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

Dabei kann auch ganz schnell passieren, dass das möglicherweise vielleicht entgangene Gehalt bei weitem unter den Kosten liegt, die hier das Rechtsverfahren kostet. Da überschätzen Sie die Kosten eines Arbeitsrechtsstreites aber gewaltig. Erstens fallen oft gar keine Gerichtskosten an, weil die Sache mit einem Vergleich endet oder man halt nach einem erfolglosen Gütetermin die Klage zurückzieht, und zweitens sind die Gerichtskosten auch in dem eher seltenen Fall eines Urteils sehr moderat. Anders wäre es, wenn man einen Anwalt dazuzieht, aber das muß man schließlich nicht...

-- Editiert von muemmel am 22.12.2016 18:08

-- Editiert von muemmel am 22.12.2016 18:10

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Rechtschreibung
Status:
Lehrling
(1107 Beiträge, 1207x hilfreich)

Zitat:
Im Bezug von Arbeitslosengeld lohnt sich hier kein Aufwand.
Im Bezug von "Arbeitslosengeld" sollte man besonders darauf bedacht sein, sich nicht ein etwaiges Arbeitsverhältnis einfach so aus den Händen gleiten zu lassen, insbesondere nicht die gegebenenfalls durchsetzbaren Zahlungsansprüche.

Ihre "Na und, dann zahlt ebenhalt der Sozialstaat"-Mentalität könnte hier langfristig richtig teuer werden.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Tommy2016
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von müllermilch):
Hallo,
also wenn sich das bestätigt das es einen Vertrag gibt, wie soll ich weiter verfahren?

Das Problem wird sein, nachzuweisen, dass es einen Vertrag gibt. Arbeitsverträge können mündlich geschlossen werden. Beweispflichtig wären aber Sie. Die E-Mail selbst stellt keine Annahmeerklärung dar, d.h. dadurch ist kein Vertrag zustande gekommen. Es kann nur als Indiz des Telefongespräches gewertet werden, ob dort ein Vertrag zustande kam. Ob das ein Gericht genau so sehen wird, kann ich nicht beurteilen.

Zitat:

Die mündliche Kündigung ignorieren?

Mal angenommen, es kam ein Vertrag zustande: Eine mündliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht möglich, es bedarf immer der Schriftform (§ 623 BGB ). Somit würde das Arbeitsverhätlnis fortbestehen und sie müsste Ihre Arbeitsleistung mit Beginn des 1. Arbeitstages anbieten, um den Arbeitgeber in Gläubigerverzug zu setzen (um damit einen Gehaltsanspruch zu begründen).

Zitat:

Dem Arbeitgeber darüber Informieren, dass diese nicht gilt?

Rechtlich sind sie dazu nicht verpflichtet.

Zitat:

Still halten und wie schon hier mitgeteilt am Arbeitsbeginn antreten?

Wieder unter der Annahme, dass ein Vertrag zu stande kam: Sie müssten antreten, um den AG in Gläubigerverzug setzen zu können.

Zitat:

Und was für eine Abfindung kann man erwarten/fordern...?

Verbreiteter Irrglaube. In Deutschland gibt es grundsätzlich kein Anspruch auf eine Abfindung bei Kündigung (mal von § 1a KSchG abgesehen, laut Sachverhalt spielt das ohnehin keine Rolle). Fordern können Sie viel, der Arbeitgeber muss darauf nicht eingehen.

Grundsätzlich kann und darf der Arbeitgeber auch schon vor Arbeitsbeginn eine Kündigung aussprechen (falls dies im Arbeitsvertrag nicht explizit ausgeschlossen wurde) - unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Ist eine Probezeit vereinbart, so beträgt diese mindestens zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB ), ansonsten mindestens vier Wochen (§ 622 Abs. 1 BGB ). Ob ein Tarifvertrag mit abweichenden Regelgungen existiert, ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen.
Würde er jetzt die Kündigung aussprechen, so würde das Arbeitsverhältnis zum 31.01.2017 enden, also noch vor Arbeitsbeginn und ohne Gehaltsanspruch.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Tommy2016
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Es gibt keine Probezeit, von daher dürfte es etwas mehr werden. .

Und darauf sind Sie jetzt genau wie gekommen? Ich kann weder im Sachverhalt noch in den weiteren Schilderungen des TE irgendwas in dieser Richtung entnehmen.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
müllermilch
Status:
Schüler
(396 Beiträge, 118x hilfreich)

Hallo, danke für die Antworten.
War noch etwas wirr aber sind dann zum Schluss gekommen.
Nachdem ich dem AG mitgeteilt habe, dass ich den nächsten Tag komme, da ich keine formal richtige Kündigung erhalten hatte, meinte er ich soll in 3 Tagen meinen Dienst antreten und dort den Arbeitsvertrag unterzeichnen. Die Tage davor stellt er mich frei.
Dann einen Tag für dem Treffen, ein Anruf, er möchte das nicht, er würde gerne das Aufheben und hat sich informiert.
Ich meinte noch, also sie wollen nicht und er meinte, macht keinen Sinn, anzumelden, Vertrag zu unterschreiben, gleich mit Vertrag die Kündigung mitzugeben und dann mich noch 2 Wochen unterhalten. Da hat er sicher recht und da ich mich ja angeboten hatte, gab ich mein ok. Mehr kann ich auch nicht machen.

Somit haben wir das aufgehoben.

Danke für die Hilfe.
Gruß Tom

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von Rechtschreibung):
[GELÖSCHT]

Zitat:
Ein "Gar keine" hilft dem TE hier genau 0.
Die Antwort beantwortet die Frage des TE zu genau 100%. Das (womöglich einzuklagende) Gehalt ist mit der Abfindung nicht vergleichbar, dafür müssen dann auch Arbeitsleistungen erbracht (oder zumindest angeboten) werden. [GELÖSCHT]

Zitat:
also wenn sich das bestätigt das es einen Vertrag gibt, wie soll ich weiter verfahren?
1. Überlegen, inwiefern man auch beweisen kann, dass es einen Vertrag gibt. Vergleiche dazu Antwort #9 von Eidechse. Sich auch überlegen, wie lange der Vertrag halten würde/könnte.

2. Sich fragen, was man selber am liebsten hätte.

Ich könnte mir vorstellen, dass Sie bei diesem Arbeitgeber nicht glücklich werden. Ich könnte mir auch vorstellen, dass es etwas seltsam wirkt, wen man die "Absage" zwar in einem Telefongespräch akzeptiert, einige Zeit später aber dann am ersten Arbeitstag auftaucht und sein (anteiliges) Gehalt fordert.

Wann hätte der erste Arbeitstag denn sein sollen? Was ist das für ein Arbeitgeber, wie viele Mitarbeiter? Sind Sie im Leistungsbezug? Wie haben Sie das Jobangebot vermittelt bekommen?

-- Editiert von Rechtschreibung am 20.12.2016 20:40

-- Editiert von Moderator am 20.12.2016 20:51


Da wurde ja mal wieder viel gelöscht. Wurdest wohl wieder pampig. Mach bitte weiter so. :devil:

Und offensichtlich liest du nicht weiter. Denn auf Antwort 12 von eidechse bestätigt dieser den AV. Wie auch die anderen.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
müllermilch
Status:
Schüler
(396 Beiträge, 118x hilfreich)

Hallo, haben uns geeinigt :)
Vielen Dank für die Hilfe.

0x Hilfreiche Antwort

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