Arbeitsvertrag unklarer Artikel

1. Dezember 2016 Thema abonnieren
 Von 
Markus Schnee
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Arbeitsvertrag unklarer Artikel

Hallo Zusammen,

ich habe einen neuen Arbeitsvertrag zur Unterzeichnung vorgelegt bekommen und ein Teil erschließt sich mir gar nicht. Kann mir jemand bitte erklären worum es dabei im Detail geht?

Folgender Formulierung wird hier verwendet:

Übergang des Leistungsanspruchs
Soweit Sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften von Dritten Ersatz eines Schadens beanspruchen können, der Ihnen durch Krankheit, Unfall oder Invalidität erwachsen ist, gilt als vereinbart, dass der Anspruch insoweit im Augenblick der Entstehung auf die Firma X übergeht, als sie dem Entschädigungsberechtigen nach dem Vorstehenden Leistungen gewährt.


Hierzu ist zu sagen, dass es eine zusätzliche Unfallversicherung durch die Firma gibt, die auch bei Privatunfällen haftet. Allerdings nur mit relativ geringen Summen.

Vielen herzlichen Dank und ich sende meine besten Grüße,

Marcus

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17380 Beiträge, 6471x hilfreich)

Angenommen, du erleidest einen Unfall durch Fremdverschulden und der Verursacher haftet dafür. Dann fließt das Geld an deinen AG, weil er ja schließlich Entgeltfortzahlung leistet.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Markus Schnee
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort! Das hilft schon einmal weiter.

Trotz dem habe ich noch ein paar Fragen zu den Details:

Bezieht sich das auf zusätzliche Forderungen die im Zuge der für die Firma entstandenen Schäden beglichen werden müssen oder betrifft das auch das Schmerzensgeld oder Kosten für Krankenhausaufenthalt, Materialschäden (bspw. mein Auto, bei dem im unverschuldeten Fall, der Schaden ja auch beglichen werden muss), Versicherungsgelder, usw.? Wenn ich den Text richtig verstehe würde all das auf die Firma übertragen werden und da habe ich die Befürchtung, dass schnell eine existenzbedrohende Situation für mich entstehen kann, weil ich in einen von mir nicht verschuldeten Unfall verwickelt bin. Ist diese Befürchtung begründet?

Vielen Dank schon mal im Voraus!

Marcus


0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Ist diese Befürchtung begründet?

Nein.
Es wird der Forderungsübergang ist geht nur soweit, als sie (= die Firma) dem Entschädigungsberechtigen (= Arbeitnehmer) nach dem Vorstehenden Leistungen gewährt. D.h. in der Praxis: Die Firma kann sich vom Unfallverursacher die Kosten für die Lohnfortzahlung wiederholen, mehr nicht.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Markus Schnee
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Perfekt vielen, lieben Dank für die schnelle und ausführliche Antwort!
Mir ist diese Klausel noch nie begegnet, weswegen ich verunsichert war. Das macht es aber logisch und klar!

Tausend Dank und beste Grüße,

Marcus

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Die Klausel ist aber soo ungewöhnlich nicht.
Aber eigentlich ist sie auch ziemlich unnötig. Denn sie spiegelt eigentlich nur das wieder, was in §6 Entgeltfortzahlungsgesetz sowieso schon geregelt ist.
(1) Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeitnehmer nach diesem Gesetz Arbeitsentgelt fortgezahlt und darauf entfallende vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.
(2) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.
(3) Der Forderungsübergang nach Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geltend gemacht werden.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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