Hallo und guten Abend,
ich habe heute die Nebenkostenabrechnung unseres alten Vermieters erhalten, es handelt sich um eine gemietete Eigentumswohnung. Anbei war der Grundsteuerbescheid. Nun lautet dieser aber auf den Namen des Sohnes und nicht auf den Namen des Vermieters. Darf der Vermieter diese Kosten dann auf mich umlegen?
Ein Eigentümerwechsel oder Vermieterwechsel wurde uns nicht bekannt gegeben.
Ich bin auf die Antworten gespannt.
Vielen Dank.
Grundsteuer umlegbar wenn der Bescheid nicht auf den Vermieter läuft?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Es dürfte doch wohl allgemein bekannt sein, dass die Grundsteuer einer Wohnung auf den Mieter umlegbar ist. Da dürfte doch wohl nur wichtig sein, dass die genannte Adresse des Bescheides stimmt, auf wessen Namen die Chose läuft ist zweitrangig.
ZitatEs dürfte doch wohl allgemein bekannt sein, dass die Grundsteuer einer Wohnung auf den Mieter umlegbar ist. :
Sofern vertraglich vereinbart.
ZitatDa dürfte doch wohl nur wichtig sein, dass die genannte Adresse des Bescheides stimmt, auf wessen Namen die Chose läuft ist zweitrangig. :
Nö.
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Das Grundsteuer berechnet werden kann, sofern im Mietvertrag aufgeführt, ist mir schon klar.
Aber ich habe den Vertrag mit meinem Vermieter geschlossen und dieser zahlt die Grundsteuer gar nicht,
da der Sohn die Wohnung offensichtlich nun "besitzt". Der Steuerbescheid läuft auf den Sohn, nicht auf meinen
Vermieter. Deswegen die Frage, ob das dann überhaupt auf mich umlegbar ist, denn was habe ich mit dem
Sohn zu tun???
Vermieter und Eigentümer müssen nicht zwingen dieselbe Person sein.
Was genau steht im Mietvertrag zu Betriebskosten?
-- Editiert von Anitari am 20.05.2016 18:43
Die Frage ist hier, ob der Vermieter seinem Sohn die Grundsteuer erststattet hat und auf welcher rechtlichen Grundlage das erfolgt ist.
Wenn eine Erstattung erfolgt ist, kann der Vermieter die Grundsteuer auch umlegen.
Es ist oft so, dass die Bescheide auf anderen Namen laufen, wenn die Objekte innerhalb eines Jahres einen Besitzerwechsel haben. Der Grundsteuerbescheid läuft (weil nur 1x im Jahr ausgestellt) auf den, der am Tage der Ausstellung Besitzer der Liegenschaft war.
Das Objekt eines Bekannten läuft auch auf den Namen des Sohnes (spart dieser irgendwann mal Erbschaftssteuer), aber zahlen tun die Eltern, die rechnen auch mit den Mietern ab.
Gut möglich, dass der Eigentümer eurer Wohnung es vor der Veräußerung genauso gehandhabt hat.
Interessant ist hier, warum wurden die Mieter eigentlich nicht über den Besitzerwechsel informiert? Gilt nicht generell ein Vorkaufsrecht für den Mieter?
ZitatInteressant ist hier, warum wurden die Mieter eigentlich nicht über den Besitzerwechsel informiert? Gilt nicht generell ein Vorkaufsrecht für den Mieter? :
1.
Ist das ein alter Thread.
2.
Der Sohn hat vermutlich die Wohnung nicht gekauft, sondern schon einmal geschenkt bekommen und der Vater bleibt Niesbraucher, d.h. er bekommt die Einnahmen und muss (wenn im Übertragungsvertrag vereinbart) auch die Kosten tragen. Dazu gehört auch die Grundsteuer.
3.
Wieso gilt generell ein Vorkaufsrecht für den Mieter?
4.
Der Vermieter bleibt doch derselbe, warum sollte es damit
ZitatInteressant ist hier, warum wurden die Mieter eigentlich nicht über den Besitzerwechsel informiert? Gilt nicht generell ein Vorkaufsrecht für den Mieter? :
Uralter Thread
völlig daneben
Besitzer der Wohnung ist ja sowieso der Mieter.
Wer der Eigentümer der Wohnung ist, ist völlig egal, weil Vermieter und Eigentümer sehr wohl unterschiedliche Personen sein können.
http://www.recht-kinderleicht.de/eigentum/
Und auch die Sache mit dem Vorkaufsrecht ist unzutreffend > BGB § 577
Davon, dass hier Wohneigentum begründet worden wäre, wurde nichts erwähnt und außerdem gilt dies nicht bei Übertragung an Familienangehörige.
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