Hallo Zusammen,
ich habe bereits beim Finanzamt per Email nachgefragt, aber da wurde mir nur geantwortet - ich solle das in Anlage N eintragen. Daher hoffe ich das mir hier vielleicht jemand helfen kann.
Fall 1:
Anlage N
- Einnahmen auf nicht-selbstständiger Arbeit als Komparse/Kleindarsteller bei versch. Fernsehproduktionen 1500 €
- Einnahmen wurden mit Steuerklasse 6 versteuert
- Nebenberuflich
Frage:
1a. Handelt es sich bei dieser Tätigkeit um Einnahmen aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten gemäß § 3 Nr. 26 EStG
und ist somit steuerbefreit?
Wenn ja,...
1b. Muß ich dies vorher (Stichwort Übungsleiterpauschale) bei Finanzamt beantragen oder trage ich die Einnahmen einfach unter "Steuerfrei erhaltene Aufwandsentschädigungen / Einnahmen Bruttoarbeitslohn" ein.
Fall 2:
Anlage S und GUV
- Einnahmen aus selbstständiger Arbeit unter 100 € - für einen Fotoproduktion Model
- Einnahmen wurden nicht versteuert
- Nebenberuflich
- Kleingewerbertreibender
Frage:
2. Hierbei stellen sich die gleichen Fragen wie bei 1a - nur unter der Voraussetzung das ich die Einnahmen in Anlage S eintrage.
Nebenberufliche Tätigkeit als Komparse / Kleindarsteller
20. Januar 2016
Thema abonnieren
Frage vom 20. Januar 2016 | 16:30
Von
Status: Frischling (16 Beiträge, 5x hilfreich)
Nebenberufliche Tätigkeit als Komparse / Kleindarsteller
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#2
Antwort vom 20. Januar 2016 | 21:36
Von
Status: Frischling (32 Beiträge, 27x hilfreich)
Zitat:Im übrigen sind Komparsen m.W. genau wie richtige Schauspieler, die für einen Film angeheuert werden, selbständig tätig, nicht "nicht-selbständig", sie sind ja nicht angestellt.
Stimmt leider nicht, i.d.R. sind Schauspieler für die Dauer der Dreharbeiten als Arbeitnehmer tätig.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Steuerrecht" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 21. Januar 2016 | 08:02
Von
Status: Student (2116 Beiträge, 738x hilfreich)
Zitat:Wie das Finanzamt auf "nicht-selbständige Arbeit" kommt, müsste es mal erklären.
Vielleicht deshalb?
Zitat:- Einnahmen wurden mit Steuerklasse 6 versteuert
#4
Antwort vom 24. März 2017 | 16:25
Von
Status: Frischling (16 Beiträge, 5x hilfreich)
Es ist zwar schon länger her - aber ich dachte ich gebe nochmal ein fazit:
- Lohn wurde über Lohnsteuer 6 abgerechnet und unter Anlage N eingetragen
Leider kann die Steuerbefreiung auf § 3 Nr. 26 EStG
nicht angewenden werden
- Fotoproduktion wurde als Anlage S (GUV) einfach mit angegeben
Und jetzt?
Schon
268.257
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
1 Antworten
-
6 Antworten
-
2 Antworten
-
4 Antworten
Top Steuerrecht Themen
-
7 Antworten