Nebenberufliche Tätigkeit als Komparse / Kleindarsteller

20. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
Nia123
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 5x hilfreich)
Nebenberufliche Tätigkeit als Komparse / Kleindarsteller

Hallo Zusammen,

ich habe bereits beim Finanzamt per Email nachgefragt, aber da wurde mir nur geantwortet - ich solle das in Anlage N eintragen. Daher hoffe ich das mir hier vielleicht jemand helfen kann.

Fall 1:
Anlage N
- Einnahmen auf nicht-selbstständiger Arbeit als Komparse/Kleindarsteller bei versch. Fernsehproduktionen 1500 €
- Einnahmen wurden mit Steuerklasse 6 versteuert
- Nebenberuflich

Frage:
1a. Handelt es sich bei dieser Tätigkeit um Einnahmen aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten gemäß § 3 Nr. 26 EStG und ist somit steuerbefreit?
Wenn ja,...
1b. Muß ich dies vorher (Stichwort Übungsleiterpauschale) bei Finanzamt beantragen oder trage ich die Einnahmen einfach unter "Steuerfrei erhaltene Aufwandsentschädigungen / Einnahmen Bruttoarbeitslohn" ein.

Fall 2:
Anlage S und GUV
- Einnahmen aus selbstständiger Arbeit unter 100 € - für einen Fotoproduktion Model
- Einnahmen wurden nicht versteuert
- Nebenberuflich
- Kleingewerbertreibender

Frage:
2. Hierbei stellen sich die gleichen Fragen wie bei 1a - nur unter der Voraussetzung das ich die Einnahmen in Anlage S eintrage.

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4 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
jochen738
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 27x hilfreich)

Zitat:
Im übrigen sind Komparsen m.W. genau wie richtige Schauspieler, die für einen Film angeheuert werden, selbständig tätig, nicht "nicht-selbständig", sie sind ja nicht angestellt.


Stimmt leider nicht, i.d.R. sind Schauspieler für die Dauer der Dreharbeiten als Arbeitnehmer tätig.

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#3
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2116 Beiträge, 738x hilfreich)

Zitat:
Wie das Finanzamt auf "nicht-selbständige Arbeit" kommt, müsste es mal erklären.


Vielleicht deshalb?
Zitat:
- Einnahmen wurden mit Steuerklasse 6 versteuert

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Nia123
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 5x hilfreich)

Es ist zwar schon länger her - aber ich dachte ich gebe nochmal ein fazit:

- Lohn wurde über Lohnsteuer 6 abgerechnet und unter Anlage N eingetragen
Leider kann die Steuerbefreiung auf § 3 Nr. 26 EStG nicht angewenden werden

- Fotoproduktion wurde als Anlage S (GUV) einfach mit angegeben

5x Hilfreiche Antwort

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