Videoüberwachung ohne Hinweis

29. Oktober 2005 Thema abonnieren
 Von 
Hilflos!
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 31x hilfreich)
Videoüberwachung ohne Hinweis

Kopfzerbrechen beschert mir mein zweiter Diebstahl innerhalb von über zwei Jahren (erstmals mit 24 Jahren - 30 TS - und nun mit 26 Jahren, begangen vor ca. 2 Wochen, siehe auch den entsprechenden Thread).
Supermärkte weisen hre Kunden daurauf hin, daß das Geschäft videoüberwacht sei und die Artikel "sichtbar und unsichtbar" gegen Diebstahl gesichert seien (zuweilen werden wohl auch Kameraatrappen eingesetzt, auch sind wahrschenlich nicht sämtliche Artikel elektronisch gesichert).
Doch wenn ein Geschäft (in dem ich Ladendiebstahl begangen habe), seine Kunden NICHT auf Videoüberwachung die Kundschaft hinweist, obwohl diese vorhanden ist, wie verhält sich dieser Sachverhalt dann juristisch?
Wenn ich ein Geschäft betrete, wo ich auf den Umstand hingewiesen werde, daß Kameraüberwachung (oder -aufzeichnung) stattfindet, habe ich als Kunde die Möglichkeit, den Laden zu verlassen; werde ich auf die INSTALLERTE Kameraüberwachung nicht hingewiesen, wie verhält es sich dann?

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



28 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Miad
Status:
Lehrling
(1195 Beiträge, 181x hilfreich)

ich kann dir nur sagen, dass es nichts an deiner "überführung" ändert. anders als in amerika sind in deutschland beweise nicht automatisch ungültig nur weil sie nicht rechtmäßig beschafft wurden.

m.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
YAMY30
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 11x hilfreich)

Dies ist KEIN Rat an dich sondern meine Meinung zu deinem verhalten.

Du hast doch einen Diebstahl und damit was unrechtes begangen,willst du als der Täter,
nun sagen das die Läden dir zu sagen haben
hey Hilflos komm zB nach Li.. da gibts keine Kamereas ? Wenn ich in einem Laden reingehe mit der absicht EINZUKAUFEN,stört es mich nicht ob ich bewust oder unbewust gefilmt werde!!!

Hör auf mit den Diebstählen,dann brauchst du dir auch nicht Kopfzerbrechen darüber machen wie Geschäftsleute ihre Ladenräume und ihre Ware vor Leuten wie dir schützen wollen.

Ich hoffe,das sie dich auf Video haben.

Sorry aber meine Meinung!


-----------------
"stehe immer zu deiner Meinung
aber sehe auch ein wenn du Unrecht hast"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Miad
Status:
Lehrling
(1195 Beiträge, 181x hilfreich)

MICH stört es wenn ich über videoaufnahmen nicht informiert werde, auch wenn ich nichts klaue!

aber unrecht + unrecht hebt sich nicht auf

m.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
YAMY30
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 11x hilfreich)

Ja sicher,aber wenn ich nichts klaue,habe ich mir nichts vorzuwerfen und somit ist dieses video wenn es denn vorhanden ist irrelevant

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
belle
Status:
Praktikant
(826 Beiträge, 129x hilfreich)

...sicherlich wird man sich bei *Hilflos* entschuldigen, dass man ihn des Diebstahls überführt hat **kopfschüttel**

mfg

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
realeasy
Status:
Schüler
(299 Beiträge, 37x hilfreich)

In einem Geschäft ist die Videoüberwachung auch ohne Hinweis verwertbar als Beweis gegen den Täter. Im Moment des Betretens bewegt sich der Täter auf fremdes Grundeigentum. Der Mieter/Eigentümer des Ladens öffnet diesen nur der Kundschaft, die zahlen will. Sprich an einen bestimmbaren Personenkreis. DIe Videoüberwachung dient also dem bestimmten Personenkreis der Diebe als privates Mittel des Selbstschutzes.
Dies als Beweis hat Mieter/Eigentümer des Ladens sich auf privatem Wege verschafft und damit auch nicht Persönlichkeitsrechte o.ä. von anderen Personen verstoßen.
Meines Wissens nach ist das Thema in der Rechtsprechung abschließend geklärt.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Miad
Status:
Lehrling
(1195 Beiträge, 181x hilfreich)

>DIe Videoüberwachung dient also dem bestimmten Personenkreis der Diebe als privates Mittel des Selbstschutzes.<

häää ?

m.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

@realeasy:
Das sehe ich anders, in dem Moment, wo man sich nicht mehr darauf verlassen kann, dass man auf eine Überwachung hingewiesen wird, müßte man ständig und überall davon ausgehen, dass man überwacht wird. Das ist ein massiver Eingriff in Persönlichkeitsrechte. Vielleicht ist das im Supermarkt nach dem heutigen Stand der Überwachungseinrichtungen dort noch nicht so problematisch, aber prinzipiell führt ein solcher Zustand, wie das Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil zutreffend festgestellt hat, möglicherweise zu einem Vermeidungsverhalten auch bei legalen aber unerwünschten Verhaltensweisen, die Geschäfte sehen es z.B. nicht so gerne, wenn man mit Zettel und Papier sich Preislisten erstellt (obwohl man sicherlich bei zu willkürlichen Hausverboten auch den Tatbestand der Nötigung sehen könnte). Wenn Kunden mit unerwünschten Verhaltensweisen damit rechnen müßten, dass sie Hausverbote erhalten (wenngleich die Hausrechtinhaber ihr Hausrecht auch nicht schrankenlos anwenden dürfen, in extremen Fällen können sie damit meiner Einschätzung nach durchaus auch den Tatbestand der Nötigung erfüllen), könnten sie diese unterlassen, obwohl sie völlig legal sind.

Ich persönlich sehe im Bereich des Datenschutz bei nichtstaatlichen Stellen und im Strafrecht erheblichen Handlungsbedarf, meiner Meinung nach wäre es dringend geboten, einen Straftatbestand für heimliche Videoaufnahmen in der Art der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes einzuführen. Im Hinblick auf RFID und Biometrie halte ich es zudem für geboten, im Datenschutzrecht Offizialdelikte mit einer Strafandrohung deutlich höheren Strafandrohung einzuführen, für den Fall das Daten ohne Zustimmung des Betroffenen in solchen Systemen gespeichert werden. Um nicht Kontrollfanatikern zuviel Macht zu geben, müßte zudem auch der Zugang zum Einzelhandel ohne der Zustimmung zur Speicherung in Biometriesystemen gewährleistet werden, vielleicht wäre hier eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit sinnvoll.

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Guten Tag,

Datenschutz, ein interessantes Thema, welches sogar einen meiner juristischen Schwerpunkte bildet.

Die Verkaufsfläche eines Kaufhauses oder eines Ladengeschäfts ist, soweit Kunden freien Zutritt haben, ein öffentlich zugänglicher Raum im Sinne des § 6b Abs. 1 BDSG .

Die Videoüberwachung durch nichtöffentliche Stellen ist nach § 6b Abs. 1 Nr. 2 und 3 BDSG nur zulässig, wenn sie zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte für das Vorliegen überwiegender schutzwürdiger Interessen des Betroffenen bestehen.

Die Vorschrift legt den Umfang des Hausrechts nicht fest. Zivilrechtlich gesehen ist das Hausrecht die Befugnis, über die Benutzung eines geschützten Raums zu verfügen und gegebenenfalls ein Hausverbot auszusprechen. Eine Videoüberwachung, die nicht unter das Hausrecht im engeren Sinn fällt (zum Beispiel eine Videoüberwachung zum Schutz des Eigentums), muss deshalb mit einem berechtigten Interesse nach § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG begründet werden. Berechtigt ist jedes Interesse, das nach vernünftiger Erwägung durch die Sachlage gerechtfertigt ist, also ein tatsächliches Interesse, das wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann (Gola/Schomerus, Kommentar zum BDSG, Anm. 7.1 zu § 28 BDSG ). Nach diesen Kriterien kann beispielsweise am Schutz des Eigentums oder an der Vermeidung von Inventurdifferenzen ein berechtigtes Interesse bestehen. Weitere gesetzliche Voraussetzung ist die Erforderlichkeit. Sie ist dann gegeben, wenn der verfolgte beabsichtigte Zweck nicht mit einem anderen zumutbaren Mittel, das weniger in die Rechte der Betroffenen eingreift, erreicht werden kann.

Bei einer Videoüberwachung in einem Kaufhaus zum Schutz vor konkreten Straftaten wie Diebstahl, hält die Aufsichtsbehörde ein berechtigtes Unternehmensinteresse und die Erforderlichkeit für gegeben. So hält das LG Stuttgart die Videoüberwachung im Kaufhaus im Sinne eines effektiven Eigentumsschutzes für geradezu geboten. Der konkrete Zweck der Videoüberwachung muss jedoch vor der Inbetriebnahme der Überwachung festgelegt, d.h. dokumentiert werden. Bei der Festlegung des Zwecks ist zu beachten, dass bei der Videoüberwachung in einem Objekt gegebenenfalls mehrere unterschiedliche Zwecke bestehen können. So kann beispielsweise die Überwachung der Frauenparkplätze im kaufhauseigenen Parkhaus nicht mit dem Schutz vor Inventurdifferenzen, der für die Verkaufsräume zutreffend ist, begründet werden. Bei der Festlegung der Zwecke ist sehr sorgfältig vorzugehen, da mittels der Videoüberwachung gewonnene Erkenntnisse für andere als die festgelegte Zwecke, mit Ausnahme der Strafverfolgung, nicht verwendet werden dürfen.

Vor dem Beginn der Überwachung ist zu prüfen, ob Anhaltspunkte für ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Betroffenen bestehen. Wenn Personen so videoüberwacht werden, wie ein aufmerksamer Beobachter dies mit bloßem Auge auch tun könnte, so liegt im Regelfall keine Verletzung eines schutzwürdigen Interesses vor. Geht die Videoüberwachung jedoch über die normale" Beobachtung hinaus, wird beispielsweise durch eine Beobachtung in der Umkleidekabine in die Privat- und Intimsphäre des Kunden eingegriffen, so werden schutzwürdige Interessen verletzt.

Da auch die Mitarbeiter von der Videoüberwachung betroffen sind, sind auch ihre schutzwürdigen Interessen zu berücksichtigen.

Werden die Verkaufsräume durch Dritte, z.B. durch eine Detektei überwacht, ist zu prüfen, ob eine Datenverarbeitung im Auftrag oder eine Funktionsübertragung vorliegt. Bei der Datenverarbeitung im Auftrag ist das Kaufhaus die verantwortliche Stelle und bei der Zulässigkeitsüberprüfung sind seine berechtigten Interessen relevant. Bei einer Funktionsübertragung dagegen liegt die datenschutzrechtliche Verantwortung bei der Detektei. Beim berechtigten Interesse zählt nur das Interesse der Detektei und nicht das des Kaufhauses, was zu Einschränkungen führen kann. Es kann zweifelhaft sein, ob eine Detektei auf Grund einzuhaltender vertraglicher Verpflichtungen gegenüber dem Kaufhaus ein eigenes berechtigtes Interesse an der Vermeidung von Inventurdifferenzen geltend machen kann. Um eine Funktionsübertragung auszuschließen, sind die Kriterien für die Auftragsdatenverarbeitung, insbesondere § 11 BDSG , einzuhalten.

Der Umstand der Videoüberwachung und die verantwortliche Stelle sind nach § 6b Abs. 2 BDSG durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.

Auf die Überwachung kann durch Schilder, aber auch durch das Aufstellen von Monitoren im Eingangsbereich, die Ausschnitte der Überwachungsbilder zeigen, hingewiesen werden. In Verkaufsräumen, in denen auch Monitore zur Verkaufsförderung aufgestellt sind, wird zur Vermeidung von Verwechslungen empfohlen, keine Monitore als Hinweis zu verwenden.

Ein Hinweis auf die verantwortliche Stelle ist bei jeder Darstellungsform zu geben. Es liegt zwar nahe, dass die Überwachung eines Kaufhauses durch das Kaufhaus selbst durchgeführt wird, der Gesetzgeber verlangt aber ausdrücklich die Benennung der verantwortlichen Stelle, damit der Betroffene seine Rechte geltend machen kann (Gesetzesbegründung zu § 6b BDSG ). Der Kunde kennt meist die konkrete Rechtsform des Unternehmens nicht. Beispielsweise ist in einem Filialunternehmen die verantwortliche Stelle aus Sicht des Kunden nicht selbsterklärend. Er weiß nicht, bei wem er seine Rechte geltend machen kann, in der Filiale vor Ort oder in der Konzernzentrale. Er weiß auch nicht, ob die Überwachung durch das Kaufhaus selbst oder im Wege der Funktionsübertragung von einem Dritten durchgeführt wird. Diese Unsicherheit besteht insbesondere in sogenannten Einkaufsmärkten mit verschiedenen Einzelhandelsgeschäften in einem Objekt. Da die Nennung der verantwortlichen Stelle der Geltendmachung der Ansprüche des Betroffenen dient, sollte als verantwortliche Stelle die für die Durchführung verantwortliche Stelle vor Ort, also die Stelle, an die sich der Kunde wenden kann, benannt werden.

Vereinzelt sind Hinweise aufgestellt mit der Mitteilung, dass die Videoüberwachung zur Sicherheit der Kunden erfolgt. Von dieser Begründung wird abgeraten, da sie als festgelegter Zweck angesehen werden kann, der, da er öffentlich bekannt gemacht wird, die eigentlichen festgelegten Zwecke unwirksam machen könnte. Dies könnte zur Folge haben, dass die Videoüberwachung dann nur noch zur Sicherheit der Kunden genutzt werden kann. Es ist im Übrigen nicht erforderlich, den Hinweis auf die Videoüberwachung mit einer Begründung zu versehen.

Ein Hinweis auf die Videoüberwachung könnte z.B. lauten:
"Dieses Gebäude wird von der Firma" (alternativ: "uns") videoüberwacht. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an ... (beispielsweise: unsere Kundeninformation im EG)."

Der Hinweis ist deutlich sichtbar anzubringen. Was deutlich sichtbar ist, hängt von der Größe und Gestaltung des Hinweises, aber auch vom Umfeld und dem Hintergrund ab. Die räumliche Anordnung hat so zu erfolgen, dass der Kunde den Hinweis beim Betreten des Hauses beziehungsweise beim Eintritt in den überwachten Bereich im normalen Blickwinkel hat. Ein Hinweis erfüllt nur dann seinen Zweck, wenn er für den Kunden ohne Weiteres wahrnehmbar ist und von ihm nicht erst gesucht werden muss.

Bei der Verarbeitung, wie der Speicherung und Übermittlung, oder der Nutzung der durch die Videoüberwachung gewonnenen Daten ist nach § 6b Abs. 3 BDSG zu prüfen, ob die Verarbeitung und Nutzung des Beobachtungsergebnisses zum Erreichen des festgelegten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte für überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen bestehen. Die Übermittlung der Videoaufzeichnung an die Strafverfolgungsbehörden beziehungsweise die Nutzung als Beweismittel zur Erlangung von Schadenersatz kann zum Erreichen eines festgelegten Zwecks erforderlich sein. Bei einer Person, die einer Straftat verdächtigt wird, halten wir keine Anhaltspunkte überwiegender schutzwürdiger Interessen am Ausschluss der Nutzung als Beweismittel für gegeben.

Nach § 6b Abs. 4 BDSG besteht eine Verpflichtung zur Benachrichtigung des Betroffenen entsprechend §§ 19a und 33 BDSG , wenn durch die Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet werden können. Darunter fällt immer der Verdächtige, beispielsweise aber auch das Opfer eines Taschendiebstahls oder sonstige namentlich bekannte Personen.

Die unverzügliche Löschung der Aufnahmen nach der Erreichung des Aufnahmezwecks ist in § 6b Abs. 5 BDSG vorgeschrieben. Bei einer vollständigen Aufzeichnung eines Geschäftstags (z.B. in einer Black Box) muss die Aufzeichnung innerhalb von ein bis zwei Arbeitstagen ausgewertet werden (Gesetzesbegründung zu § 6b BDSG ). Aufzeichnungen, die dann nicht entsprechend dem Zweck genutzt werden, sind unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, zu löschen, beispielsweise durch Überspielen in einem zweiten Recorder ohne Aufnahmesignal. Wird eine Videokassette nicht nach dem Erreichen des Aufnahmezwecks, sondern erst bei ihrer nächsten Verwendung durch Überspielen gelöscht, so erfolgt die Löschung nicht unverzüglich. Die rechtzeitige Löschung ist deshalb unbedingt durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen.

Die Videoüberwachung ist einem automatisierten Verfahren gleichzusetzen, mit der Folge, dass bei Bestehen einer Meldepflicht die Angaben nach § 4e Satz 1 BDSG , die nach Nr. 4 auch die Angabe der Zweckbestimmungen der Datenerhebung, -verarbeitung oder ­nutzung erfasst, der Aufsichtsbehörde zu melden sind. Besteht keine Meldepflicht, so muss der Datenschutzbeauftragte oder, wenn ein Datenschutzbeauftragter nicht bestellt ist, die verantwortliche Stelle nach § 4g Abs. 2 BDSG die Angaben nach § 4e Satz 1 Nr. 1 bis 8 BDSG auf Antrag jedermann in geeigneter Weise verfügbar machen.

Das nachfolgende Muster einer Dokumentation der Angaben ­ beschränkt auf die Angaben nach § 4e Satz 1 Nr. 1 bis 7 BDSG ­ soll dazu eine Hilfestellung bieten.

Ich denke, dass diese Ausführungen alle wesentlichen juristischen Fragen in dem Kontextbereich des Datenschutzes in Kaufhäusern / Läden beantwortet haben sollten.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -




-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Roenner am 30.10.2005 18:07:28

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Hier ein Muster einer Dokumentation der Angaben nach § 4e Satz 1 Nr. 1 bis 7 BDSG Verfahren:

Videoüberwachung im Objekt Anschrift, Stand 00.00.2002:
1. Firma und Anschrift der verantwortlichen Stelle:
Firma:
Anschrift:
Filiale:
Filialanschrift:
2.

Vorstand und für die Datenverarbeitung (Videoüberwachung) verantwortliche Personen:
Vorstand bzw. Geschäftsführer des Gesamtunternehmens:
Datenschutzbeauftragter:
Für die Durchführung der Videoüberwachung verantwortlicher örtlicher Geschäftsfüh rer oder Beauftragter (Auskunftgeber):
3. Festgelegte Zwecke der Videoüberwachung (§ 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG ) und betroffene Personen(gruppen):
Verkaufsräume, die Videoüberwachung erfolgt zur:

* Dokumentation begangener Straftaten,
* Senkung von Inventurdifferenzen,
* Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen,
* Feststellung und Abwehr von Störungen
* Koordinierung des Einsatzes von Sicherheitskräften bei akuten Gefahrensituationen.

Betroffene Personen: Mitarbeiter und Kunden.


Cafeteria, die Videoüberwachung erfolgt zum:

* Schutz der Kunden vor Taschendiebstählen.

Betroffene Personen: Kunden und Mitarbeiter.

Parkhaus, die Videoüberwachung erfolgt zum:

* Schutz der Benutzer vor Überfällen und vor Einbrüchen in die Fahrzeuge.

Betroffene Personen: Parkhausbenutzer.

(Anm.: wenn fallbezogen aufgezeichnet wird)
Die Videoüberwachung erfolgt durch Beobachtung. Aufgezeichnet wird nur, wenn sich bei der Beobachtung ein den festgelegten Zwecken entsprechender Verdacht ergibt.

(Anm.: wenn immer aufgezeichnet wird)
Die Videoüberwachung erfolgt durch Beobachtung und Aufzeichnung. Die Auswertung der Aufzeichnung erfolgt spätestens am übernächsten Arbeitstag.
4. Empfänger der Überwachungsaufnahmen

Die Aufzeichnungen können als Beweismittel an die Strafverfolgungsbehörden übermittelt oder zur Durchsetzung zivilrechtlicher Forderungen verwendet werden.
5. Löschung

Die Aufzeichnungen, die nicht entsprechend Ziff. 4 genutzt werden, werden unverzüglich gelöscht.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Was hätte der Geschäftsinhaber zu erwarten, der nicht den nötigen Hinweis anbringt? Verstöße gegen §6b BDSG werden ja nicht unmittelbar mit Strafe bedroht. Hat er damit zu rechnen, dass die Aussichtsbehörde nach §38 Absatz 1 und 5 tätig wird? Nimmt er die Behörde nicht ernst kann das im Falle des Absatzes 5 teuer werden, es drohen Zwangsgelder um das geltende Recht durchzusetzen, im übrigen Bußgelder bis 50000 Euro.

-- Editiert von danielB am 30.10.2005 19:18:53

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Verstöße sind idR Ordnungswidrigkeiten. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

Je nach Art des Verstoßes kann auch eine erschwerende Ordnungswidrigkeit oder Straftat vorliegen, so dass sich höhere Strafen ergeben.

Herr Daniel B., wie kommen Sie auf EUR 50.000,-?


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Hallo Herr Roenner,
das liegt daran, dass ich mich wohl irgendwie im §43 BDSG verlesen habe. Diese langen Wörter wie 'fünfundzwangzigtausend' empfinde ich zumindest auf dem Bildschirm als nicht so gut lesbar. Für das Kameraschild habe ich im BDSG keine andere Möglichkeit entdeckt als hier über den Umweg der Aufsichsbehörde und deren Mißachtung nach §38 Absatz 5 BDSG zu einem Bußgeld zu kommen, dessen rechtliche Grundlage der §43 Absatz 1 Nr. 11 wäre, dafür drohen nicht wie ich zunächst behauptet habe 50000 Euro, sondern nur 25000. Gibt es konkret für das Fehlen von Überwachungshinweisen eine andere Sanktionsmöglichkeit?

Gruß
Daniel

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Hilflos!
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 31x hilfreich)

Zunächst einmal vielen Dank für die vielen Antworten.
Ich wurde NICHT mittels Videobeweis überführt, sondern persönlich vom Filialleiter beobachtet und habe die Tat sofort gestanden! Da mir als Stammkundin jedoch unterstellt wurde, ich hätte evtl. schon öfters dort gestohlen, hat mich sehr geärgert, zumal ich in diesem Supermarkt seit vielen Jahren einkaufe und Tausende DM bzw. Euro ausgegeben habe. Begründet wurde dies, daß ich täglich, oder auch mehrmals täglich dort einkaufte (Lage des Ladens direkt bei mir um die Ecke). Aus dem einen Grund, daß ich unter Bulimie leide und in meinem Kühlschrank keine Vorräte horten kann, was vielleicht für das Personal nicht nachzuvollziehen ist.
Videobeweise wurden mir nicht angedroht, lediglich habe ich mich sehr gewundert, daß dieser Supermarkt über Videoüberwachung verfügt, aber ohne jeglichen Hinweis auf diese Maßnahme, was in anderen Geschäften nicht der Fall ist.
Zurück zu meinem Diebstahl:
Eine Entschuldigung nahm der Filialleiter nicht an, was ich sehr bedaure.
Zweimal habe ich nach dem Einkauf bemerkt, daß ich während der letzten Monate jeweils um 10 Euro Rückgeld an der Kasse "betrogen" wurde, was mir zu Hause auffiel (in beiden Fällen habe ich nach einem Kassensturz mein Geld zurückerhalten). Eine Entschuldigung erhielt ich weder von den jeweiligen Kassiererinnen, noch vom Filialleiter. Vor diesem Hintergrund - ohne mein Verhalten zu rechtfertigen - finde ich es dreist, wie ich trotz sofortigem Geständnis des Diebstahls unfreundlich behandelt wurde, mir weitere Diebstähle unterstellt wurden, und nicht zuletzt eine etwas erhöhte Fangprämie über 80 Euro von mir eingefordert wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Was hast du genau mitgenommen? Bei geringfügigem Diebstahl (Wert unter 50 Euro) ist eine derartig hohe Fangprämie nicht zulässig. Was die Video-Überwachung betrifft, so würde ich einen Hinweis an die Aufsichtsbehörde für den gewerblichen Datenschutz durchaus für sinnvoll halten.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Hilflos!
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 31x hilfreich)

Der Wert der Artikel (Lebensmittel und nonfood) betrug genau € 50,49. Bei meinem Diebstahl vor über zwei Jahren entwendete ich in einer Parfümerie Waren im Wert von Knapp 400 Euro (ohne Sicherheitsetiketten zu entfernen, also noch ein einfacher Diebstahl). Die 80 Euro habe ich bereits bezahlt, vielmehr habe ich nun Angst vor den Konsequenzen. Da ich unter einer Borderlinestörung mit multipler Symptomatik leide, halte ich es kaum noch aus, das Haus zu verlassen. Zwar möchte ich mich nicht als Opfer darstellen, dennoch bin ich ein Opfer meiner selbst. Zwar ist Ladendiebstahl fremdschädigend, enthält jedoch auch eine erhebliche selbstschädigende Komponente (Führungszeugnis) wie etwa selbstverletzende Verhaltensweisen usw., unter denen ich leide.
Ich spiele mit dem Gedanken - bevor ich Dummheiten in Rchtung vollendete Autoaggression begehe - in die Psychiatrie (offene Station) zu gehen, denn ein Ladendiebstahl ist trotz meiner Verzweiflung kein Grund für unüberlegte Handlungen.
Zermürbend finde ich die Tatsache, daß ich einst den Mut gefaßt habe, einen sexuellen Mißbrauch durch einen Therapeuten zur Anzeige zu bringen (§ 174c StGB ), der mangels Tatbestand nicht angeklagt werden konnte (Einzelheiten würden hier den Rahmen sprengen, zumindest hat der Mensch eine Strafe bekommen: Verlust des Arbeitsplatzes, seine Frau mitsamt vier Kindern hat ihn aus der Wohnung geworfen und sich scheiden lassen).

Die Sache mit dem Datenschutz lasse ich erst einmal ruhen. Wenigstens hat sich mein Verdacht jetzt bestätigt, da diese Vorgehensweisen nicht legitim sind, wie etwa das Anbringen von Videokameras in Umkleidekabinen, was es leider auch gibt - wenn auch selten.

Nun werde ich abwarten müsssen, wann die Klage erhoben wird, denn wenn beim ersten Mal öffentliche Klage erhoben wurde, wird es auch dieses Mal der Fall sein.
An die Artikel im einzelnen kann ich mich nicht mehr erinnern, da ich keinen Durchschlag oder eine Kopie bekam und zudem alkoholisiert war.
Schlimm finde ich, daß ich nicht mal mehr zum Altglascontainer gehen kann, denn der befindet sich auf dem Parkplatz des Supermarktes, ich würde mich also des Hausfriedensbruchs strafbar machen. Gleiches gilt für den Altkleidercontainer.

Auf der Homepage der Supermarktgruppe könnte ich evtl. anonym auf den Sachverhalt der datenschutzrechtlichen Verletzung in genau dieser Filiale aufmerksam machen.

Vielen Dank nochmals!

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Das mit dem Altglascontainer darfst du vermutlich noch. Der Parkplatz eines Supermarktes ist mangels ausreichender Einzäunung in der Regel kein befriedetes Besitztum, so dass der Tatbestand des Hausfriedensbruchs nach §123 STGB dort nicht verwirklicht werden kann.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Hilflos!
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 31x hilfreich)

Mag sein, daß Du Recht hast, Danielb, dennoch wäre es für mich auch ein Spießrutenlauf, mich dort nochmals sehen zu lassen :(
Da mich meine Mutter auch mit Sprudelkisten versorgt, kann ich zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen und mein Altglas auch im Keller sammeln und an einem anderen Container entsorgen. Es war eben immer praktisch, zumal ich eine sehr kleine Wohnung habe, und Gerümpel wie Altglas schnellstmöglichst loswerden wollte.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Hilflos!
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 31x hilfreich)

@ Danielb und Roenner:
Wie fnde ich in meiner Stadt die Aufsichtsbehörde für den gewerblichen Datenschutz?
Zwar werde ich mich vor dem Eintreffen eines (höchstwahrscheinlich gelben) Briefes hüten, etwas zu unternehmen, doch möchte ich dies nicht unbedingt auf mir beruhen lassen.
Eine - mehr oder weniger verdeckte Videoüberwachung - existiert 100%ig.
Zwar habe ich Unrecht begangen, auch wurde mir nicht mt Videobeweisen gedroht, da man mich ja dort namentlich schon lange kennt, doch wehren möchte ich mich schon, auch im Interesse anderer Kunden (ich weiß, durch meinen Diebstahl habe ich gewiß auch nicht im Interesse der Kunden gehandelt :( ...)

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

In vielen Bundesländern ist in der Behörde des Landesbeauftragten für den Datenschutz (findest du auch für dein Bundesland im Internet) untergebracht, in Niedersachsen wurde diesem die Zuständigkeit für den nichtstaatlichen Bereich entzogen, in jedem Fall aber könnte dessen Dienststelle das wohl an die zuständige Behörde weiterleiten.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Hilflos!
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 31x hilfreich)

Vielen Dank DanielB :)
Ich wohne in Baden-Württemberg (nahe Tübingen) und werde mich mittels Internet kundig machen. Falls ich nicht fündig werden sollte, könnten Sie mir evtl. per Mail weiterhelfen?
Noch etwas: da ich zum Tatzeitpunkt betrunken war (eine Blutentnahme o.ä. seitens der Polizei würde nicht vorgenommen), plauderte ich und erwähnte meine X-fach dianostizierte Borderlinestörung; bei meinem Ladendiebstahl im Januar 2003 (nüchtern) erwähnte ich dies nicht. Meine damalige Anwältin, welche ich aufgrund eines sex. Mißbrauchs durch einen Therapeuten aufsuchte, riet mir, ich solle keinesfalls diesen forensisch belasteten Begriff einer Persönlichkeitsstörung zum besten geben, da es sonst evtl. zu einer psychiatrischen Begutachtung kommen könnte, die mich vor Gericht in noch mehr Kosten stürzen würde.
Da ich vor zwei Wochen leider betrunken war, gab ich gegenüber den (übrigens freundlichen Polizeibeamten) preis, unter solch einer schweren Störung zu leiden, welche auch meine Arbeits- und Studierunfähigkeit begründet.
Was könnte denn auf mich zukommen?

Langsam aber sicher bin ich am Ende :(

Sollte es wirklich zu einer öffentlichen Klage kommen, werde ich oben Genanntes bezüglich der Videoüberwachung geltend machen. Leider rechne ich - trotz Hartz 4 - mit einer Geldbuße zwischen 50 bis 100 TS, welche ich selbst nicht bezahlen kann.
Ist es juristisch gesehen i.O., wenn eine andere Person die Geldstrafe begleichen würde?
Sorry, Fragen, Fragen, nichts als Fragen, doch ich bin am Ende, weiß nicht mehr weiter. Fachlektüre kann Aufschluß geben, doch die Realität erweist sich oftmals anders...

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Also mal im Ernst. Sicherlich ist es für die Strafzumessung nicht hilfreich, Wiederholungstäter zu sein, aber der Wert der gestohlenen Ware liegt nur wenig über 50 Euro. Deswegen würde ich hier eher 40 bis 60 Tagessätze erwarten, wenn es für den bisherigen Diebstahl 30 gab.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Hallo Herr Daniel B.,

richtig, der Weg bei Mängeln hinsichtlich des Datenschutzes geht über die Aufsichtsbehörde gem. § 38 BDSG . Bei Missachtung der jeweiligen Anordnungen, oder bei schwerwiegenden Verstößen sind die Ordnungswidrigkeiten- und Strafvorschrift einschlägig.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Guten Tag,

zwar ist eine Fangprämie von EUR 80,- höher als die durchschnittliche Fangprämie von EUR 50,-, allerdings kann im Einzelfall auch eine höhere Fangprämie noch angemessen sein, wenn Umstände vorliegen, die das Geltendmachen einer höheren Fangprämie nötig machen. Dieses ist am Einzelfall zu prüfen. Dass es sich generell um geringwertige Sachen handelt, schließt dieses nicht aus.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Hilflos!
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 31x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten :)

Eine Frage jedoch blieb immer noch unbeantwortet: da die Polizei meine Einkommesverhältnisse festhielt(Hartz 4) und die von mir angegebene Diagnose ebenfalls notiert hat, weiß ich nicht so recht, wie ich mich vor Gericht verhalten soll.
Keinesfalls möchte ich "einen auf Macke machen", d.h. sollte mich der Richter bzw. Staatsanwalt auf die Diagnose ansprechen, wäre es dann sinnvoll, wenn ich zum besten gebe, mich dazu nicht äußern zu wollen? Oder etwa sollte ich aussagen, zwischen der psychischen Störung und dem Diebstahl bestünde kein direkter Zusammenhang, an diesem Tattag sei ich eben verweifelt gewesen, da ich meinen Hartz 4-Folgeantrag noch nicht gestellt habe und etwas überreagiert habe, was letztendlich das Delikt zur Folge hatte.
Zwar bin ich (nicht mehr) in psychotherapeutischer Behandlung, doch werde ich in jedem Falle sagen, daß ich gerade auf der Suche nach einem geeigneten Therapeuten bin (entspricht der Wahrheit), doch daß niedergelassene Diplompsycholgen bekanntlich lange Wartezeiten haben.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Zuständige Aufsichtsbehörde ist:

Innenministerium Baden-Württemberg
Postfach 10 24 43, 70020 Stuttgart
Dorotheenstr. 6, 70173 Stuttgart
Tel.: 0711/231- 4
Fax: 0711/231- 5000
Email: poststelle@im.bwl.de
Internet: http://www.innenministerium.baden-wuerttemberg.de

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Hilflos!
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 31x hilfreich)

...sollte ich im Falle einer Klageerherbung meine Anwältin einschalten, könnte sie auch eine Rücknahme des Strafantrages seitens des Supermarktes, welcher gegen o.g. verstößt, vorschlagen, oder würde die bereits benachrichtigte StA dennoch Anklage erheben?
Vielen Dank für die Antworten!

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Geringwertiger Diebstahl, wenn man ihn hier großzügig noch sieht, ist ein relatives Antragsdelikt. Die Staatsanwaltschaft kann das auch verfolgen, wenn sie wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält (da Sie Wiederholungstäterin sind und die Staatsanwaltschaft bei Ihnen Ihrer Darstellung nach so verfolgungswütig ist, würde ich erstens nicht unbedingt davon ausgehen, dass man noch einen geringfügigen Diebstahl sieht und zum zweiten die Annahme des besonderen öffentlichen Interesses für möglich halten).
Wenn nicht wäre das das Ende des Verfahrens, das Problem ist nur, dass dem Antragsberechtigten unter diesen Umständen die Kosten des Verfahrens auferlegt werden können. Insofern sollten Sie, wenn Sie hier unter Hinweis auf den datenschutzrechtlichen Verstoß um die Rücknahme des Strafantrags bitten das wohl etwas früher tun. Im übrigen würde ich damit schon vorsichtig sein, Drohungen mit dem Ziel, die Rücknahme eines Strafantrags zu bewirken, können m.E. ziemlich schnell als verwerflich angesehen werden und dann als Nötigung geahndet werden.

-- Editiert von danielB am 09.01.2006 23:12:56

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.299 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.419 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen