>Pfandflaschen rücknahme verweigert !
Guten Tag Miad,
wie können Sie anzweifeln, dass meine Auslegung an dem jeweiligen Gesetz vorbeigeht, wenn Sie nicht wissen, um welches Gesetz es sich handelt? Man muss in diesem Kontext differenzieren:
I.
Mehrwegflaschen (Pfandflaschen) werden nach dem Entleeren an den Abfüller zurückgeleitet und nach einer ausgiebigen Reinigung erneut befüllt. Solche Flaschen werden beim Kauf mit einem Pfand belegt, der verhindern soll, dass der Verbraucher aus Bequemlichkeit die Flasche dem Restmüll zuführt. Die Flasche bleibt Eigentum des ursprünglichen Besitzers (bei Mineralwasser meist die GDB), sie wird sozusagen nur ausgeliehen, aus diesem Grund bezeichnet man Pfandflaschen auch als Leihflaschen. Alle Mineralwasserflaschen können so bei jedem Händler, der eine Marke in dieser Flasche verkauft, zurückgegeben werden.
In diesem Kontext können beschädigte Flaschen somit
nicht unter Einlösung des Pfandes zurückgegeben werden.
II. Seit dem 1. Januar 2003 gibt es in Deutschland ein Zwangs-Pfand für Einwegverpackungen von Getränken, die traditionell in Pfandflaschen angeboten werden. Das so genannte Dosenpfand erstreckt sich damit nicht nur auf Getränkedosen, sondern auch auf Einweg-Glasflaschen, Einweg-PET-Flaschen und in seltenen Fällen auf Getränkekartons.
Grundlage für die Einführung des Pfandes auf Einweg-Getränkeverpackungen ist die
Verpackungsverordnung , welche 1991 von der damaligen CDU/CSU/FDP-Bundesregierung unter dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Klaus Töpfer (CDU) beschlossen wurde. Die Verordnung wurde 1998 von der damaligen Bundesregierung unter der Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Angela Merkel (CDU) bestätigt und novelliert.
Nachdem bundesweit der Mehrweganteil von Getränkeverpackungen seit 1997 unter 72 Prozent gesunken war, führte der damalige Umweltminister Jürgen Trittin das Dosenpfand ein. Betroffen sind alle Getränkebereiche, in denen der Anteil der Mehrwegflaschen unter dem Anteil von 1991 liegt. Dies sind Bier, Mineralwasser und Erfrischungsgetränke mit Kohlensäure. Ausgenommen von der Pfandpflicht sind Verpackungen für Milch, Wein, Sekt und Spirituosen. Dies führt zur Situation, dass beispielsweise für Alsterwasser das Pfand eingeführt wurde, weil es ein Biermischgetränk ist, für andere Mischgetränke wie Wodka/Lemon oder Whisky/Cola jedoch nicht, weil diese zu den Spirituosen zählen. Getränkekartons werden bepfandet wenn stilles Mineralwasser enthalten ist. Zusätzlich zu diesen inhaltsbezogenen Verwirrungen gab es Probleme mit dem Rücknahmesystem, die der Öffentlichkeit nur schwer zu vermitteln waren.
Das Pfand beträgt für Dosen und Einwegflaschen aus Glas und PET 25 Cent, bei einem Inhalt von mehr als 1,5 Litern waren bis Mai 2005 50 Cent zu bezahlen. Für Mehrwegflaschen gelten die bisherigen Pfandbeträge: 8 Cent für Bierflaschen und 15 Cent für Mineralwasserflaschen.
Seit Ende Mai 2005 ist eine gesetzliche Neuregelung in Kraft. Die
3. Änderungsverordnung zur Verpackungsverordnung entspricht den europäischen Vorgaben. Bepfandet werden zukünftig Einweg-Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von 0,1 Liter bis 3 Litern. Das Pfand beträgt einheitlich 25 Cent. Ein 5-Liter-Bierfass ist demnach jetzt pfandfrei.
(1) Grundsätzlich können die Einweg-Getränkeverpackungen dort
zurückgegeben werden, wo sie gekauft wurden.
(2) Übergangsregelungen und Erleichterungen z.B. für die vorgelagerten Handelsstufen liefen zum 30.09.2003 aus, also insbesondere
* die Beschränkung der Rücknahme auf diejenigen Verpackungen, die man selbst verkauft hat und für die der Kunde einen Kassenzettel oder dergleichen nachweisen kann sowie
* die Beschränkung der Pfanderhebungspflicht auf die letzte Handelsstufe, also nur bei Abgabe an den Endverbraucher.
(3)
Grundsätzlich beschränkt sich die Pfand- und Rücknahmepflicht auf betroffene Einweg-Verpackungen der Art, Form und Größe und auf Verpackungen solcher Waren, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt. Wer zum Beispiel nur Cola-Dosen verkauft, muss keine Bier-Einwegflaschen zurücknehmen. Bei einer Verkaufsfläche von weniger als 200 qm beschränkt sich die Rücknahmeverpflichtung auf die Verpackungen der Marken, die der Vertreiber in Verkehr bringt. Als Verkaufsfläche gelten z. B. der Verkaufsshop bei Tankstellen oder der Kiosk.
Aus diesem Grund werden von z.B. von einigen Discounter-Firmen sogenannte
Insel-Lösungen angestrebt. Nach der derzeitig geltenden Regelung müssen Abfüller und Vertreiber nur solche Verpackungen zurücknehmen, die nach Art, Form und Größe den im jeweiligen Warensortiment vertriebenen Gebinden entsprechen. Wenn eine Handelskette z.B. Getränke nur in einer speziell geformten Verpackung vertreibt, muss sie auch nur in dieser speziell geformten Verpackung zurückgenommen werden. Dabei wird diese speziell geformte Verpackung ausschließlich in den eigenen Filialen der Handelskette eingesetzt (Insellösung). Diese speziellen Verpackungen können dann bundesweit in allen Filialen der jeweiligen Kette zurückgegeben werden. Wenn diese Ketten andere pfandpflichtige Gebinde nicht verkaufen, müssen sie diese auch nicht zurücknehmen. Das gleiche gilt, wenn eine Handelskette Getränkeverpackungen nur aus einem bestimmten Material oder nur in einer speziellen Größe vertreibt.
Diese sogenannten Insellösungen können aus Gründen des europäischen Rechts nur noch bis zum Mai 2006 betrieben werden. Nach diesem Zeitpunkt gilt, dass jedes Geschäft Verpackungen der gleichen Materialart zurücknehmen muss, die es im Angebot hat.
Eine Beschränkung der Rücknahmepflicht auf spezielle Verpackungsformen oder spezielle Größen der Verpackung ist nach dem 1. Mai 2006 nicht mehr möglich. Wer PET-Einwegverpackungen verkauft, muss PET-Einwegverpackungen zurücknehmen, egal in welcher Form oder Größe.
Ich habe also vorgegriffen in meinem Antworts-Beitrag auf die Frage des Fragestellers. Das von mir gesagte bezüglich der Rückgabe gilt somit erst ab dem 1. Mai 2006. Ich korrigiere mich dahingehend diesbezüglich.
(4) Der Einzelhändler muss auch
beschädigte Einweg-Getränkeverpackungen zurücknehmen und das Pfand auszahlen, wenn noch zu erkennen ist, dass der Händler diese bepfandete Verpackung in seinem Sortiment hat und dass für das Gebinde ein Pfand bezahlt wurde (Kennzeichnung, Pfandlabel). Es kommt mithin auf den Grad der Beschädigung an.
Ich hoffe, ich konnte damit Ihre Fragen ausführlich beantworten.
Mit freundlichen Grüßen,
- Roenner -
-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Roenner am 30.10.2005 21:51:57
von Hr. J. Rönner am 30.10.2005 21:46
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