Variables Gehalt nach Kündigung zurückzahlen?

1. Oktober 2015 Thema abonnieren
 Von 
miriamhpunkt
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Variables Gehalt nach Kündigung zurückzahlen?

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage bzgl. Arbeitsvertrag und variabler Vergütung (Zielvereinbarung):

Am 1.4 habe ich bei Firma X angefangen zu arbeiten. Im Vertrag stand, dass mir erst nach 6 Monaten Probezeit eine variable Vergütung (Zielvereinbarung) zusteht. Alle Mitarbeiter haben zum 1.7 jedoch einen Aufhebungsvertrag der Firma X und einen neuen Vertrag für Firma Y unterschrieben (der Chef von Firma X hatte zwei Unternehmen (Firma X und Y) und die Mitarbeiter von Firma X sollten einfach nur zur Firma Y übergehen). Komischerweise habe ich aber mit dem Juli-Gehalt auch anteilig die Zielvereinbarung für die drei Monate bei Firma X überwiesen bekommen, obwohl meine Probezeit noch nicht beendet war.
Ich habe aber bei Firma Y nun gekündigt (hier hatte ich 3 Monate Probezeit) und arbeite seit Mitte September nicht mehr für die Firma. Beim letzten Septembergehalt haben sie mir nun aber wieder die variable Vergütung abgezogen, die ich im Juli bekommen hatte.
Meine Frage ist nun, ob das rechtlich in Ordnung ist, da ja eigentlich der Vertrag mit Firma X rechtlich korrekt aufgehoben wurde und basierend auf dem habe ich ja die Zielvereinbarung ausgezahlt bekommen.

Lieben Dank

Miriam

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17472 Beiträge, 6501x hilfreich)

Laut deiner eigenen Darstellung hattest du während der Probezeit eben keinen Anspruch aus der Zielvereinbarung - somit könnte die Rückforderung rechtens sein. Eine Chance sehe ich noch: Wenn in deinem Aufhebungsvertrag stehen sollte, dass alle Ansprüche wechselseitig abgegolten sind, gilt das auch für die Überzahlung/Rückforderung - diese Klausel steht wohl einigermaßen erwartbar in Auflösungsverträgen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Für mich stellen sich zwei Fragen zum Aufhebungsvertrag:
1. Steht darin irgendetwas zur variablen Vergütung?
2. Steht darin die Klausel, die blaubär+ genannt hat?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
miriamhpunkt
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Hi altona01,

1. im Aufhebungsvertrag steht nichts zu der variablen Vergütung.
2. im Aufhebungsvertrag steht, dass alle Ansprüche wechselseitg abgegolten sind.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Für mich stellt sich noch eine weitere Frage. Hat X oder Y mit dem Juli-Gehalt die variable Vergütung gezahlt? An und für sich müsste ja im Juli bereits das Gehalt durch Y gezahlt worden sein. Ist dies der Fall, dann ist es völlig egal, was im Aufhebungsvertrag mit X steht, weil die Zahlung von Y kam.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
miriamhpunkt
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Hi Eidechse,
Firma Y hat mir die variable Vergütung mit dem Juli-Gehalt gezahlt.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Dann müsste man also prüfen, inwieweit Sie einen Anspruch gegen Y gehabt hätten auf Zahlung dieses Betrages. Wenn kein Anspruch bestanden hat und Sie das Geld zu unrecht ausgezahlt erhalten haben, dann sind Sie ungerechtfertigt bereichert und Y kann das Geld herausverlangen.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.356 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen