Nutzungsrechte von Bildmaterial nach ordentlicher Kündigung

31. August 2015 Thema abonnieren
 Von 
fb422556-16
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Nutzungsrechte von Bildmaterial nach ordentlicher Kündigung

Hallo zusammen,

ich habe eine theoretische Frage. Mal angenommen es würde von mir Bildmaterial aus einem privaten Fotoshooting existieren, welches ich meinem Arbeitgeber zur Nutzung auf der Homepage und/oder zum Bekleben der Firmenfahrzeuge zur Nutzung zur Verfügung stelle. Könnte ich nach erfolgter ordentlicher Kündigung meinen Arbeitgeber auffordern mein Bildmaterial zu entfernen, da schriftlich kein Nutzungsrecht erfasst wurde? Die Nutzungsrechte wurden in meinem Fall lediglich mündlich vereinbart und es wurde keine Nutzung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses definiert.

Wie ist hier die Rechtslage?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119619 Beiträge, 39756x hilfreich)

Zitat:
Die Nutzungsrechte wurden in meinem Fall lediglich mündlich vereinbart

Abgesehen das das mit Arbeitsrecht nichts zu tun hat: Das reicht aus.



Was genau wurde denn vereinbart?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
fb422556-16
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat:Die Nutzungsrechte wurden in meinem Fall lediglich mündlich vereinbart
Abgesehen das das mit Arbeitsrecht nichts zu tun hat: Das reicht aus.



Was genau wurde denn vereinbart?

wahrscheinlich sowas wie
Arbeitgeber: "kann ich das auf der Homepage verwenden"
Arbeitnehmer: ja klar.

der genaue Wortlaut ist mir leider entfallen.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119619 Beiträge, 39756x hilfreich)

Dann hat man auch die Nutzungsrechte für nach der Kündigung erteilt.

Hätte man das einschränken wollen, hätte das schon bei Erteilung erfolgen müssen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
fb422556-16
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Dann hat man auch die Nutzungsrechte für nach der Kündigung erteilt.
Hätte man das einschränken wollen, hätte das schon bei Erteilung erfolgen müssen.

danke für die Antwort. Aber wer ist hier in der Nachweispflicht? Wenn ich behaupte, ich hätte es eingeschränkt, kann die andere Partei nur das Gegenteil behaupten. Mündlich getätigte Vereinbarungen lassen sich leider schlecht beweisen oder?

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#5
 Von 
muran
Status:
Lehrling
(1332 Beiträge, 1048x hilfreich)

Mündliche Vereinbarungen sind auch Verträge.

Zitat:
Die Nutzungsrechte wurden in meinem Fall lediglich mündlich vereinbart und es wurde keine Nutzung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses definiert.

Hast es doch selbst geschrieben..."keine Nutzung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses definiert". Also bleibt das Nutzungsrecht da wo es ist.
Wenn Du nun aber trotzdem auf Entfernung des Bildmaterial bestehst gibt es drei Möglichkeiten, die mir mal spontan einfallen.
1. Der alte AG löscht das ganze Zeugs ohne Kommentar.
2. Der Alte AG stellt dir ne Saftige Rechnung für das Löschen der Bilder und für die Neubeschaffung von Bildern, die Deinen zur Nutzung freigegebenen Bilder ähneln, um das Marketing seiner Internetpräsenz nicht zu gefährden, oder
3. Du klagst gegen etwas was nie mündl. ausgehandelt wurde.

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#6
 Von 
MarkusMa
Status:
Lehrling
(1223 Beiträge, 347x hilfreich)

Meinst du ei Richter würde dir glauben wenn du sagst, du hättest die Nutzungsrechte nicht "einfach so gegeben" sondern mit der Einschränkung nur bis zu deinem Austritt aus der Firma?
"Klar können Sie die Bilder nutzen, aber nur solange ich noch bei Ihnen bin" ....

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#7
 Von 
fb422556-16
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

ok danke

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#8
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17378 Beiträge, 6471x hilfreich)

.. ich sehe es etwas anders. M.E. hast du durchaus die Möglichkeit, die weitere Nutzung des Bildmaterials zu widerrufen, sei es weil du der Fotograf bist (als Künstler - Stw. Verwertungsrecht (fällt unter Urheberrecht)), sei es, dass du der Abgebildete bist (Recht am eigenen Bild).
Also nicht Arbeitsrecht. ggf. an geeigneter Stelle posten.

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#9
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Aber auch als Urheber, kann man das Nutzungsrecht auf Dritte übertragen. Und das ist hier geschehen. Wenn der TS die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Entfernung des Bildmaterials verlangt, muss er klagen, wenn der dann Ex-AG der Aufforderung nicht nachkommt. In dem Fall muss dann erstmal der AN als Anspruchsteller seinen Entfernungsanspruch darlegen und beweisen. Erstmal ist daher die Darlegungs- und Beweislast bei AN.

Was der TS auch berücksichtigen sollte. Es ist nicht erlaubt im Zivilprozess zu lügen. Wenn der AG also vorträgt, dass der AN ihm ein unbefristetes Nutzungsrecht eingeräumt hat, dann darf der TS das streng genommen noch nichteinmal bestreiten. Tut er dies doch, kann man auf strafrechtlicher Ebene gleich über Prozessbetrug nachdenken.

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