Wagner Pauls Kalb - Sirius - Rücklastschrift

31. August 2015 Thema abonnieren
 Von 
Frau Hilflos65
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 23x hilfreich)
Wagner Pauls Kalb - Sirius - Rücklastschrift

Hallo, das Thema wurde hier ja schon oft geschrieben, aber immer passt es nicht genau zu meinem Fall:

Wegen einer kurzzeitigen finanziellen Notlage musste ich 2 Lastschriften am 24. bzw. 27.07.2015 zurückholen. Diese habe ich dann am 06.08.2015 an die in der Lastschrift angegebenen Bankdaten wieder überwiesen.

Am 13.08.2015 erhielt ich dann 2 Schreiben von o.g. Rechtsanwälten mit der Zahlungsaufforderung laut Anlage. Die Schreiben haben das Datum 05.08. und 06.08.2015.


Fall 1 / Jet-Tankstelle (vom 05.08.15)
Hauptforderung: 46,00
Zinsen: 0,11
Inkassokosten: 0,00
Nebenforderungen: 5,50
1,3 Geschäftsgebühr: 58,50
Post-/Tele.-pauschale: 11,70
Gesamt: 121,80

Fall 2 / Rossmann (vom 06.08.15)
Hauptforderung: 25,19
Zinsen: 0,06
Inkassokosten: 0,00
Nebenforderungen: 15,50
1,3 Geschäftsgebühr: 58,50
Post-/Tele.-pauschale: 11,70
Gesamt: 110,95

Natürlich teilte ich denen am 17.08.2015 per Email mit, dass ich der Forderung widerspreche, da ich am 06.08.2015 die Summen ausgeglichen hatte.

Jetzt erhielt ich wieder 2 Schreiben vom 20.08.2015 (Jet) und vom 12.08.2015 !!! (Rossmann) mit der Forderung abzüglich der gezahlten Beträge.

Diese will ich jedoch auf keinen Fall zahlen.

Habe ich Chancen, diesen Forderungen zu entgehen, da ich ja vor bzw. mit Überschneidung gezahlt habe?

Ausserdem kommen mir die Datumsangaben der RA dubios vor. Leider kann man nicht nachprüfen, wann die Briefe verschickt wurden, da sie kein Datumsstempel tragen.

Ich würde den Gläubigern (Jet-Tank und Rossmann) 10 Euro an Bankrücklastkosten überweisen, aber nicht den Anwälten.

Weiß jemand einen Rat?

Vielen Dank schon mal im Voraus für Antworten.
sagt Frau Hilflos65

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120336 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat:
Habe ich Chancen, diesen Forderungen zu entgehen, da ich ja vor bzw. mit Überschneidung gezahlt habe?

Ich fürchte nicht.

Anders als Inkassokosten sind die Kosten von Rechtsanwälten gerichtlich durchsetzbar.
Desweiteren hat man hier die Lastschriften mit Vorsatz ohne Rechtsgrund zurückgebucht.
Da kann man froh sein, wenn es nicht noch 2 Anzeigen wegen Betruges gibt.



Mit der Vorgeschichte würde ich persönlich das ganze schnellstens bezahlen...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Shihaya
Status:
Lehrling
(1068 Beiträge, 468x hilfreich)

In der Sache gebe ich hier @Harry van Sell recht, aber nicht in der Höhe.

Ich würde die Geschäftsgebühr jeweils auf EUR 13,50 für ein Schreiben einfacher Art (0,3 Geschäftsgebühr) und dementsprechend auch die Telefonpauschale auf jeweils EUR 2,70 (20 % der Geschäftsgebühr) kürzen.

Gruß

Shihaya

Signatur:

Ich bin nur verantwortlich für das, was ich sage, und nicht für das, was ihr versteht.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Frau Hilflos65
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 23x hilfreich)

Herzlichen Dank für die schnellen Antworten an Harry van Sell und Shihaya!!!

Ich werde also überweisen....

Aber trotzdem den Forderungen widersprechen, da ich nur eine 0,3 Geschäftsgebühr etc. akzeptiere, mit Hinweis auf die Summe plus weiterer Zinsen.

Damit reduziert sich das Ganze ja schon mal erheblich, und das ist dann auch okay für mich.


Aber eine Frage habe ich noch an Harry van Sell:

Da die RA von der Sirius Inkasso GmbH beauftragt wurden, gilt das dann auch mit den durchsetzbaren Kosten?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Wer den Anwalt beauftragt, ist vom Grundprinzip her egal. Da das Inkasso die Forderung aufgekauft hat (andernfalls würde das nicht funktionieren), dürfen aber keine Inkassogebühren gefordert werden. Die stehen aber auch bei 0€.

Im Gegenteil: Dass das Inkasso den Anwalt beauftragt hat, bedeutet im Prinzip sogar erst Recht, dass man nur eine 0,3 Geschäftsgebühr bezahlen sollte. Denn wenn das Inkasso einen Anwalt für eine Rechtsprüfung und eine Rechtsberatung bräuchte, disqualifiziert es sich selbst und würde quasi seine eigene Existenzgrundlage kaputt argumentieren. Denn Inkassos sind Rechtsdienstleister und müssen all das selbst können, was hier angeblich der Anwalt getan haben will.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Frau Hilflos65
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 23x hilfreich)

Tja, hat alles nichts genützt mit der 0,3 Gebühr.....

Die haben nicht locker gelassen, so dass ich jetzt unter Vorbehalt doch die ganze Summe gezahlt habe.
Habe leider nirgendwo etwas finden können, wann eine 1,3 Gebühr gefordert werden kann und wann nicht. Es liegt im eigenen Ermessen der Anwälte, was sie ansetzen (nur bei höheren Gebühren könnte es ein Problem werden).
Dagegen etwas zu unternehmen oder ggf. vor Gericht zu ziehen ist mir dann doch zu heikel.

Keine Ahnung, wie ich gegen diese Gebührenforderung angehen könnte. Wäre eine Beschwerde vor der RA-Kammer hilfreich? Weiß dass jemand?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Habe leider nirgendwo etwas finden können, wann eine 1,3 Gebühr gefordert werden kann und wann nicht.

Wieso fragst du denn dann nicht? Freiwillig rücken die das nie wieder raus. Das müsstest du zurück klagen.

http://www.rvgo.de/10-0-Aussergerichtliche-Taetigkeit-Rechtsanwaltsgebuehren-nach-RVG.htm

Dort findet man weiter unten auch "Schreiben einfacher Art". Der Hauptunterschied ist also, ob es seitens Inkasso jemals eine Auseinandersetzung mit dem Einzelfall gab oder eine Rechtsberatung des Gläubigers. Beides gibt es im Masseninkasso nicht, daher kommt eine 1,3 Gebühr (die beides vorsieht) nicht in Frage.

Zitat:
Die haben nicht locker gelassen

Und wieder haben sie ein Opfer, mit dem sie ihren Ferrari vor der Tür finanzieren.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Frau Hilflos65
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 23x hilfreich)

Zitat:
"Schreiben einfacher Art"


Genau das habe ich nicht gefunden....

Aber die haben doch noch meine Adresse ermittelt. Das geht doch schon über ein Schreiben hinaus oder etwa nicht?

Ausserdem hatte ich nur eine Frist bis 20.09.2015

Sollte ich den Spieß umkehren und einen Mahnbescheid beantragen? Da werden die erst Recht widersprechen und ich bin in Vorkasse zwecks der Gebühren.... Also auch nur Verlust.


Was ich noch erwähnen möchte... Im Vorfeld habe ich online schon 2 RA angeschrieben (kostenfreie Fallbeschreibung) und bei der Stiftung Warentest auch meinen Fall geschildert. Die RA sagten, sie wären nicht zuständig, von der Stiftung wurde 1 Woche noch nichts bearbeitet, obwohl Dringlichkeit angesagt war....


-- Editiert von Frau Hilflos65 am 22.09.2015 16:14

-- Editiert von Frau Hilflos65 am 22.09.2015 16:31

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Aber die haben doch noch meine Adresse ermittelt

Das kann und darf nur ein Anwalt? Das kann auch die Tankstellenkette selbst. Das ist eine rein kaufmännische Dienstleistung vom Grundprinzip her.
Fristen sind natürlich absichtlich knapp, damit man panisch reagiert.

Wie gesagt: Das Geld bekommst du ohne Gerichtsverfahren nie wieder. Und da musst du auch erst mal Recht bekommen. Das wäre mir den Ärger nicht wert.

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2x Hilfreiche Antwort

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