Neues aus der Zauberschule der Inkasso-Magier

16. August 2015 Thema abonnieren
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mepeisen
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Neues aus der Zauberschule der Inkasso-Magier

Es geht um folgenden Fall, den ich mal anonym schildere:

Ein Inkasso erhebt frei erfundene Gebühren gegenüber Schuldnern. Soweit nichts Neues. Wir kennen das. Wir wissen, dass sie das machen. Neu ist nun die Rechtfertigung, die dieses Inkasso bei Beschwerde gegenüber dem Aufsichtsgericht auf 2 - 3 Seiten zu dieser speziellen Problematik verlauten ließ. Und das Aufsichtsgericht bleibt passiv, akzeptiert diese Begründung.

Als Grundlage der §4 RDGEG . Im Prinzip zusammenfassend sagen wir mal, dass dort geregelt ist, wonach sich die Erstattungsfähigkeit der ganzen Inkassogebühren richtet. Im Wesentlichen ist das das RVG. An einigen Stellen gebraucht der Gesetzgeber nicht ohne Grund das Wort "bis zu". Für ein gerichtliches Mahnverfahren gibt es für Inkassos nur 25€ pauschal. Dass es weniger wie beim Anwalt ist, ist eine andere Thematik. Dass es auch in Absatz 5 eine "Masseninkasso-Klausel" gibt, geschenkt.

Es gibt nun also besagtes Inkasso, was dagegen verstieß. Hier nun deren Begründung, warum sie das aber dürfen sollen.

Zitat:

Die Formulierung "bis zu" zeigt, dass für die Ersatzverpflichtung des Schuldners der Anspruch auf eine Vergütung für die Vertretung des Gläubigers im gerichtlichen Mahnverfahren zwischen Gläubiger und Inkassounternehmen vertraglich vereinbart sein muss. Nur so kann das Gesetz davon ausgehen, dass auch eine geringere Vergütung als EUR 25 möglich ist. Daraus folgt zum einen, die grundsätzliche Zulässigkeit von Titulierungsvergütungsvereinbarungen. Zum anderen folgt aus dem Wortlaut, dass §4 Absatz 4 Satz 2 RDGEG keine gesetzliche Pauschalvergütung statuiert, die weder unter- noch überschritten werden darf.

Der ausdrückliche Verweis auf §91 Absatz 1 ZPO verdeutlicht darüber hinaus den rein prozessrechtlichen Charakter der Norm. Demgemäß betrifft §4 Absatz 4 Satz 2 RDGEG ausschließlich den prozessualen Kostenerstattungsanspruch des Gläubigers gegen den Schuldner und lässt nach allgemeinem Zivilrecht bestehende (weitergehende) materiellrechtliche Kostenerstattungsansprüche unberührt (vgl. exemplarisch Winkler, Ln: Krenzler, RDG (2012), §4 RDGEG Rn. 211; Goebel, FMP 2009, 116 (116 f.); Selten, ZRP 2007, 88 (90)).[...]

Die prozessuale Kostenerstattungsregelung des §4 Absatz 4 Satz 2 RDGEG dient mithin lediglich dazu, im Rahmen des nach §690 Absatz 3 ZPO für registrierte Inkassounternehmen vorgeschriebenen automatisierten gerichtlichen Mahnverfahrens festzulegen, dass prozessual - und das heißt in der Praxis ´über das im Mahnantragsformular hierfür vorgesehene Feld - kein höherer Betrag als EUR 25 gegenüber dem Schuldner geltend gemacht werden kann. Diese Angabe unterliegt auch ohne Einschränkung der gerichtlichen Plausibilitätsprüfung.


Wir stehen am Rande und sind verblüfft. Es sind noch einige Passagen dabei, diese Erklärung noch weiter zu belegen. So, wer von euch durchschaut diesen Zaubertrick? Wer hat beim Inkasso-Hütchenspieler gemerkt, unter welchem der drei Fingerhüte die Erbse nun versteckt ist?

Nachtrag: Und aus diesem Anlasse möchte ich einmal eine Petition verlinken: https://www.openpetition.de/petition/online/inkasso-verstoesse-wirksam-verfolgen-und-bestrafen

-- Editier von mepeisen am 17.08.2015 09:11

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8 Antworten
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#1
 Von 
Guybrush Threepwood
Status:
Schüler
(179 Beiträge, 433x hilfreich)

Wenigstens in Plön herrscht noch ein bisschen gesunder Menschenverstand...

AG Plön, Beschluss vom 10. November 2011 – 2 C 645/11 –, Rn. 18, juris:

Zitat:
Die wesentliche Aussage des § 4 Abs. 4 Satz 2 RDGEG ist deshalb, dass Inkassokosten für das Mahnverfahren nicht im Wege einer Nebenforderung in der Klage sondern im Kostenfestsetzungsverfahren geltend zu machen sind (so auch LG Magdeburg, 14.06.2011 - 9 O 683/11 ) und dass dort eingebrachte Kosten -soweit sie nach der Maßgabe von § 91 Abs. 1 ZPO notwendig waren- auf 25,00 Euro gedeckelt sind.


Auch der Gesetzesbegründung kann man entnehmen, dass der Gesetzgeber eine Deckelung der Gebühren wollte.

Bundestagsdrucksache 16/6634, S. 54 :
Zitat:
Die vom Ausschuss vorgeschlagene Änderung betrifft die Erstattung der Vergütung von Inkassounternehmen im gerichtlichen Mahnverfahren. Hier haben die zentralen Mahngerichte der Länder durchgreifende Bedenken gegen die
praktische Handhabbarkeit des im Regierungsentwurf vorgesehenen Ausschlusses des prozessualen Kostenerstat-
tungsanspruchs und die Verweisung auf den materiellen Kostenerstattungsanspruch erhoben. Außerdem kann die
mit dem Gesetzentwurf intendierte deutliche Ermäßigung des Kostenaufwands zur Erlangung eines Vollstreckungs-
titels, wie erste Berechnungsbeispiele zeigen (vgl. Salten, ZRP 2007, 88), nur durch eine Deckelung der erstattungs-
fähigen Gerichtskosten von Inkassounternehmen erreicht werden. Der vorgeschlagene Deckelungsbetrag von 25 Euro
ist ausgerichtet an dem geringen zusätzlichen Aufwand für die Beantragung des Mahn- und Vollstreckungsbescheids
und entspricht etwa den gesetzlichen Anwaltsgebühren im unteren Streitwertbereich, der den Großteil der Inkassoverfahren ausmacht.


Alles andere wäre auch schlicht widersprüchlich. Der Gesetzgeber hat den Schadensersatzanspruch wegen der Inkasso-Gebühren als prozessualen Kostenerstattungsanspruch ausgestaltet, weil er die Geltendmachung als materiellen Kostenerstattungsanspruch - der separat einzuklagen ist - als unpraktikabel angesehen hat und daher ausschließen wollte. Außerdem wollte er die Schuldner vor übermäßigen Forderungen schützen. Es macht schlicht keinen Sinn den prozessualen Kostenerstattungsanspuch zu deckeln, damit ein darüberhinausgehender Betrag dann separat einzuklagen ist. Wenn der Gesetzgeber das gewollt hätte, hätte er schilcht die Deckelung auf 25 EUR nicht eingeführt bzw. dort einen höheren Betrag genannt.

Bei den Rechtsanwaltgebühren, die nach § 91 Abs. 1 ZPO zu erstatten sind, ist meines Wissen nach noch niemand darauf gekommen, dass neben den nach § 91 Abs. 1 ZPO zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren weitergehende Rechtsanwaltsgebühren separat eingeklagt werden können. Zu erstatten sind nur die Gebühren nach § 91 Abs. 1 ZPO und mehr nicht. Entsprechendes muss dann für § 4 Abs. 4 EGRDG geltend, der ja sogar ausdrücklich auf § 91 Abs. 1 ZPO verweist.

Ich erinnere mich übrigens an einen Mahnbescheid von BFS risk & collection, bei dem auch im Feld Hauptforderung eine "Titulierungsgebühr" angeführt war. Nachdem ich Einspruch eingelegt hatte, hat BFS zusammen mit der Klagebegründung die Klage hinsichtlich der Titulierungsgebühr sofort zurückgenommen. Die wissen also ganz genau, wie dubios das ist. Ansonsten hätte kein Grund zur Klagerücknahme bestanden.

PS: Irgendwie wundert es mich auch nicht, dass Herr OLG-Richter Goebel auf der Inkasso-freundlichen Seite steht. Wer im Nebenberuf Lehrgänge für die Inkasso-Branche gibt, möchte es sich wahrscheinlich nicht bei seinen Auftraggebern verderben...

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#2
 Von 
Guybrush Threepwood
Status:
Schüler
(179 Beiträge, 433x hilfreich)

Zitat:
Die prozessuale Kostenerstattungsregelung des §4 Absatz 4 Satz 2 RDGEG dient mithin lediglich dazu, im Rahmen des nach §690 Absatz 3 ZPO für registrierte Inkassounternehmen vorgeschriebenen automatisierten gerichtlichen Mahnverfahrens festzulegen, dass prozessual - und das heißt in der Praxis ´über das im Mahnantragsformular hierfür vorgesehene Feld - kein höherer Betrag als EUR 25 gegenüber dem Schuldner geltend gemacht werden kann. Diese Angabe unterliegt auch ohne Einschränkung der gerichtlichen Plausibilitätsprüfung.


Was wäre der tiefere Sinn darin, den prozessualen Kostenerstattungsanspruch zu deckeln, wenn gleichzeitig vollkommen überhöhte Kosten systemwidrig als Hauptforderung im Mahnbescheid geltend gemacht werden? Ich finde das unglaublich.

@mepeisen: Ich hoffe, du argumentiert da noch ein bisschen gegen an. Viel Erfolg!

-- Editiert von Guybrush Threepwood am 17.08.2015 20:39

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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Zitat:
Alles andere wäre auch schlicht widersprüchlich

Ganz genau.

Zitat:
ist meines Wissen nach noch niemand darauf gekommen

Nein, ist auch niemand. Entweder, weil es per se keinen Sinn ergibt oder weil das wirklich ein genialer Schachzug ist. Wenn es so genial wäre, dann mag man den Hut davor ziehen, aber natürlich hebelt das wirklich alles aus, was der Gesetzgeber jemals im Sinn hatte. Ich hoffe wirklich, dass es aber ansonsten einfach nur keinen Sinn ergibt, denn: Beim Mahnbescheid handelt es sich um einen prozessualen Akt. Da gibt es keinen Raum neben den Prozesskosten.

Zitat:
Auch der Gesetzesbegründung kann man entnehmen, dass der Gesetzgeber eine Deckelung der Gebühren wollte.

Auch dies wurde argumentativ zerlegt. Fett geschrieben und unterstrichen wurden die Worte "erstattungsfähigen Gerichtskosten". Und geschrieben wurde im gleichen Tenor: "Also bleiben zivilrechtliche Ansprüche wie Schadensersatz ganz und gar unberührt.
Der Zaubertrick also: Huch, die Erbse ist gar nicht unter dem Fingerhut "Prozesskosten", sondern unter dem Fingerhut "Schadensersatz/Zivilkosten" aufgetaucht und das hat niemand verboten oder gedeckelt.

Zitat:
Ich erinnere mich übrigens an einen Mahnbescheid von BFS risk & collection

Nun weißt du auch, wo das spielt und mit welchen Akteuren. Denn um genau diese Gebühr geht es.
Machen wir es rund. Das perfide ist daran: Die Titulierungsgebühr entstand ziemlich kurz nachdem das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken kam und seine Wirkung entfalten durfte. Der Geschäftsführer der BFS, jetzt Infoscore, hat als Sachverständiger das Gesetz durchaus mitgestaltet. Zwar hat das Gesetz die 25€-Klausel nicht beeinflusst, aber nun zeigt er den Herren in Berlin den Stinkefinger und verdreht deren Gesetze und das Nutzen der Wortwahl "bis zu" derart rhetorisch ins Absurde, dass man eigentlich nur festhalten kann: Der hat alle nach Strich und Faden verarscht.

Zitat:
@mepeisen: Ich hoffe, du argumentiert da noch ein bisschen gegen an. Viel Erfolg!

Es ist insgesamt extrem schwer, aber ich bin da nach wie vor am Ball.
Staatsanwaltschaft Bielefeld: Das war vertraglich verabredet, kein Betrug. Wir sind aus dem Spiel. Wir haben Bedenken, sind aber nicht für Zivilrecht zuständig.
OLG Hamm: Wir haben arge Bedenken, sind aber im Rahmen unserer Aufsichtstätigkeit nicht für Zivilrecht zuständig.
Bundesministerium für Justiz: Schweigen im Walde...
Ich habe nun gegenüber dem OLG Hamm so argumentiert:
Zitat:
Ich erbitte die sofortige Prüfung der geschilderten Interpretation und der jahrelangen Praxis der Infoscore trotz §4 RDGEG Gebühren jenseits des RVG vom Schuldner verlangen zu dürfen, sogar ein „bis zu" beliebig überschreiten zu dürfen, durch das Bundesverfassungsgericht. Offensichtlich stimmt das OLG Hamm dieser Interpretation nämlich durch Passivität zu, wenn es trotz solch einem eklatanten Grundgesetz-Verstoß und einer völlig verfehlten Rechtsansicht unseren Grundgesetzes die Sachkunde und Fachkunde der Infoscore als ausreichend ansieht, um hier nicht regulierend einschreiten zu wollen.

Solch eine Praxis und Interpretation widerspricht nämlich eklatant der Privatautonomie. Über diese Interpretation wird der Grundsatz, dass zwischen zwei Parteien (hier Gläubiger und Infoscore) keine Verträge zu Lasten Dritter abgeschlossen werden dürfen (promesse de porte-forte) massiv verletzt, da sie Verpflichtungen begründet, die über die vom Gesetzgeber ausdrücklich festgehaltene Obergrenze der Erstattungspflicht eines Schuldners hinausgeht. Der Willkür wird Tür und Tor geöffnet und dass seit Jahren Willkür betrieben wird, zeigt der immer neue Versuch der Infoscore, irgendwelche neuen Gebühren in Zusammenarbeit mit ihren Mandanten zu erfinden, sobald eine davon in Verruf gerät. Was kommt da als nächstes?

Solche Gebühren gegenüber Schuldnern zu verlangen, muss der Infoscore vom OLG Hamm ein für alle Mal verboten werden und im Widerholungsfall mit Lizenzentzug bestraft werden. Wenn die Infoscore weitere Gebühren will, soll sie ihren Lobby-Einfluss in Berlin geltend machen und eine Gesetzesänderung bzw. RVG-Änderung beantragen.

Daher ist es nur fair, wenn das OLG Hamm in dieser Frage das Bundesverfassungsgericht um Klärung ersucht. Dieser Konflikt ist endgültig zu klären, auch im Sinne einer korrekten Tätigkeit aller Aufsichtsgerichte und die Kompetenz hierfür liegt einzig beim Hüter des Grundgesetzes, also dem Bundesverfassungsgericht.

Ich hoffe wirklich, dass es so weit kommt und dass das OLG Hamm hier das Bundesverfassungsgericht anruft. Dann herrscht danach Klarheit. Entweder, dass §4 RDGEG ein wandelndes Zündfass ist, was dringend überarbeitet werden muss oder weil hier dieser Inkasso-Riese massiv übers Ziel hinausgeschossen ist.

Und ich hoffe, dass auch die Petition irgendwo ein Selbstläufer wird, es ist dringend notwendig, dass hier Einhalt geboten wird. Dass man einfach zu viel Gebühren verlangt im Masseninkasso ist ja das eine. Dass man aber derartige Ausreden erfindet und die Gerichte achselzuckend daneben stehen, das kann man einfach nicht akzeptieren. Ich meine, ich beschäftige mich seit nun vielen Jahren mit dem ganzen Themenkomplex und bin bestenfalls juristischer Laie. Aber im vergleich zum Otto-Normalverbraucher, der bei so Sätzen nur Bahnhof versteht, sehe ich wenigstens, welche hoch kriminellen Leute hier am Werk sind. Oder, um es etwas neutraler auszuführen, welche Zauberer sich hier das Geld der Schuldner in die eigene Tasche wirtschaften.

-- Editiert von mepeisen am 18.08.2015 00:17

-- Editiert von mepeisen am 18.08.2015 00:20

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
metttwurstkneckebrot
Status:
Praktikant
(587 Beiträge, 295x hilfreich)

Mepeisen, Guybrush: Wenn ich richtig verstehe, dann seid Ihr der Ansicht, dass Inkassodienstleister nur (gerichtliche) Prozesskosten geltend machen können sollen bis zu maximal 25 Euro, und keinerlei außergerichtliche Kosten. Es wäre mir wirklich ausgesprochen sympathisch, wenn das so wäre, aber leider verstehe ich nicht, wie man auf diese Idee kommen kann. In § 4 RDEG Absatz (5) scheint mir das genaue Gegenteil zu stehen:

Zitat:
Die Inkassokosten von Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes), für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, sind nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehenden Vergütung erstattungsfähig.


Für mich als Laien heißt das, ohne jeden Interpretationsspielraum: Ein registrierter Inkassofritze darf dieselben Gebühren verlangen wie ein Rechtsanwalt, und zwar ausdrücklich für außergerichtliche Inkassodienstleistungen in bezug auf Forderungen, die nicht gerichtlich bestätigt sind, was also definitionsgemäß gerade keine Prozesskosten wären und auch nicht auf Umwegen damit in Zusammenhang stehen.

Was verstehe ich hier falsch?

-- Editiert von metttwurstkneckebrot am 19.08.2015 23:18

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Zitat:
Für mich als Laien heißt das, ohne jeden Interpretationsspielraum: Ein registrierter Inkassofritze darf dieselben Gebühren verlangen wie ein Rechtsanwalt, und zwar ausdrücklich für außergerichtliche Inkassodienstleistungen in bezug auf Forderungen, die nicht gerichtlich bestätigt sind, was also definitionsgemäß gerade keine Prozesskosten wären und auch nicht auf Umwegen damit in Zusammenhang stehen.

Was verstehe ich hier falsch?


" Dürfen " geht in der Inkasso Branche immer
Ob Inkassokosten bei Nichtzahlung vom Forderungsinhaber eingeklagt werden steht auf einem anderen Blatt
Anscheinend ist es so das vorgerichtliche Inkassogebühren mangels Erfolgsaussichten - im Gegensatz zu Abwaltsgebühren - im Verzugsfall nicht eingeklagt werden

Es gibt eine zunehmende Anzahl von Gerichten die Inkassokosten sogar komplett als nicht erstattngsfähig erachten

-- Editiert von thehellion am 20.08.2015 00:00

Signatur:

EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Zitat:
Mepeisen, Guybrush: Wenn ich richtig verstehe, dann seid Ihr der Ansicht, dass Inkassodienstleister nur (gerichtliche) Prozesskosten geltend machen können sollen bis zu maximal 25 Euro, und keinerlei außergerichtliche Kosten. Es wäre mir wirklich ausgesprochen sympathisch, wenn das so wäre, aber leider verstehe ich nicht, wie man auf diese Idee kommen kann. In § 4 RDEG Absatz (5) scheint mir das genaue Gegenteil zu stehen:

Nein, das verstehst du falsch. Im Fall geht es darum, dass das Inkassobüro A) ganz normale "übliche" außergerichtliche Inkassogebühren gefordert hat und B) zusätzlich diese "Titulierungsgebühr" für den Vorgang des "Titulierens durch Mahnbescheid". Und es geht in dem Fall um B, nicht um A. Es geht um §4 RDGEG Absatz 4 und nicht Absatz 5.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
metttwurstkneckebrot
Status:
Praktikant
(587 Beiträge, 295x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Nein, das verstehst du falsch. Im Fall geht es darum, dass das Inkassobüro A) ganz normale "übliche" außergerichtliche Inkassogebühren gefordert hat und B) zusätzlich diese "Titulierungsgebühr" für den Vorgang des "Titulierens durch Mahnbescheid".


Ohgottogott :schock: Nein, dann wird mir klar, was Du daran auszusetzen hast.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Info des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz.

"vielen Dank für Ihre E-Mail vom 17. August 2015, in der Sie Ihren Unmut über die laufenden Praktiken der Inkasso-Branche äußern und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auffordern, dahingehend etwas zu unternehmen. Folgendes kann ich Ihnen dazu mitteilen.
Das Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz plant für 2016 eine Evaluierung der inkassorechtlichen Vorschriften des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken. In diesem Rahmen soll auch untersucht werden, welche weiteren gesetzlichen Maßnahmen auf dem Gebiet des Inkassowesens erforderlich sind."

Hoffen wir mal, dass in 2016 die Luft für tricksende Inkassos endlich mal deutlich dünner wird.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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