Es geht um folgenden Fall, den ich mal anonym schildere:
Ein Inkasso erhebt frei erfundene Gebühren gegenüber Schuldnern. Soweit nichts Neues. Wir kennen das. Wir wissen, dass sie das machen. Neu ist nun die Rechtfertigung, die dieses Inkasso bei Beschwerde gegenüber dem Aufsichtsgericht auf 2 - 3 Seiten zu dieser speziellen Problematik verlauten ließ. Und das Aufsichtsgericht bleibt passiv, akzeptiert diese Begründung.
Als Grundlage der §4 RDGEG
. Im Prinzip zusammenfassend sagen wir mal, dass dort geregelt ist, wonach sich die Erstattungsfähigkeit der ganzen Inkassogebühren richtet. Im Wesentlichen ist das das RVG. An einigen Stellen gebraucht der Gesetzgeber nicht ohne Grund das Wort "bis zu". Für ein gerichtliches Mahnverfahren gibt es für Inkassos nur 25€ pauschal. Dass es weniger wie beim Anwalt ist, ist eine andere Thematik. Dass es auch in Absatz 5 eine "Masseninkasso-Klausel" gibt, geschenkt.
Es gibt nun also besagtes Inkasso, was dagegen verstieß. Hier nun deren Begründung, warum sie das aber dürfen sollen.
Zitat:
Die Formulierung "bis zu" zeigt, dass für die Ersatzverpflichtung des Schuldners der Anspruch auf eine Vergütung für die Vertretung des Gläubigers im gerichtlichen Mahnverfahren zwischen Gläubiger und Inkassounternehmen vertraglich vereinbart sein muss. Nur so kann das Gesetz davon ausgehen, dass auch eine geringere Vergütung als EUR 25 möglich ist. Daraus folgt zum einen, die grundsätzliche Zulässigkeit von Titulierungsvergütungsvereinbarungen. Zum anderen folgt aus dem Wortlaut, dass §4 Absatz 4 Satz 2 RDGEG keine gesetzliche Pauschalvergütung statuiert, die weder unter- noch überschritten werden darf.
Der ausdrückliche Verweis auf §91 Absatz 1 ZPO verdeutlicht darüber hinaus den rein prozessrechtlichen Charakter der Norm. Demgemäß betrifft §4 Absatz 4 Satz 2 RDGEG ausschließlich den prozessualen Kostenerstattungsanspruch des Gläubigers gegen den Schuldner und lässt nach allgemeinem Zivilrecht bestehende (weitergehende) materiellrechtliche Kostenerstattungsansprüche unberührt (vgl. exemplarisch Winkler, Ln: Krenzler, RDG (2012), §4 RDGEG Rn. 211; Goebel, FMP 2009, 116 (116 f.); Selten, ZRP 2007, 88 (90)).[...]
Die prozessuale Kostenerstattungsregelung des §4 Absatz 4 Satz 2 RDGEG dient mithin lediglich dazu, im Rahmen des nach §690 Absatz 3 ZPO für registrierte Inkassounternehmen vorgeschriebenen automatisierten gerichtlichen Mahnverfahrens festzulegen, dass prozessual - und das heißt in der Praxis ´über das im Mahnantragsformular hierfür vorgesehene Feld - kein höherer Betrag als EUR 25 gegenüber dem Schuldner geltend gemacht werden kann. Diese Angabe unterliegt auch ohne Einschränkung der gerichtlichen Plausibilitätsprüfung.
Wir stehen am Rande und sind verblüfft. Es sind noch einige Passagen dabei, diese Erklärung noch weiter zu belegen. So, wer von euch durchschaut diesen Zaubertrick? Wer hat beim Inkasso-Hütchenspieler gemerkt, unter welchem der drei Fingerhüte die Erbse nun versteckt ist?
Nachtrag: Und aus diesem Anlasse möchte ich einmal eine Petition verlinken: https://www.openpetition.de/petition/online/inkasso-verstoesse-wirksam-verfolgen-und-bestrafen
-- Editier von mepeisen am 17.08.2015 09:11